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Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Fleisch und Wurstwaren. ?
Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 3. November 1919 wird für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes verordnet:
H ö ch st P r c i s e s n r frisches F l e i s ch n n d Wm r st: Rindfleisch ......das Pfund zu 5,50 Mk.
Kalbfleisch....... das Pfund zu 5,— Mk.
Blut- und Leberwurst (frisch) das Pfund zu 3,— Mk. Vorstehende Preise treten sofort in Kraft.
Es ist nicht gestattet, für bestimmte Fleischstücke höhere Preise zu fordern ober zu zahlen. Zuwiderhandlungen werden nach >i 6 des Höchst Preisgesetzes in der Neufassung vom 2.3. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft.
Giessen, den 26. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.
B e t r.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 26. April 1920.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________ B e t r.: Ausführung der Landesfcuerlöschordrrung ; hier: Aufstellung der Grundlisten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Verfügung 'MM 16. Mürz 1920 noch int Rückstände und, werden hiermit an Erledigung erinnert.
Gießen, den 20. April 1920. *
_______Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß. ■______________
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 11. April bis 17. April 1920.
Am 11. April waren verseucht int Kreis Bensheim: Bensheim, Talhof bei Balkhausen, Winterkasten, Hochstädten, Schmal-Beer- bach, tzüttenfeld, Fehlheim, Hofhnm i. R., Groß-Rohrheim, Wattenheim, Nordheim. — Im Kreis Tieburg: Groß-Umstadt, Reinheim. — Im Kreis Groß-Gerau; Wallerstädten, Worfelden. — Im Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Ober-Laudenbach, Bonsweiher, Unter-Hambach, Heppenheim, Neckarhausen, Sonderbach, Tarsberg. — Im Kreis Alzey: Wöllstein. — Im Steig Worms: Frettenheim, Westhofen.
Vom 11. bis 17. April ist neu verseucht im Kreis Bensheim: Biblis.
Vom 11. bis 17. April ist die Seuche erloschen in Winter- tasten und Schmal-Beerbach (Kreis Bensheim), Wallerstädten und Worfelden (Kreis Groß-Gerau).
Dicnstnachrichten des Kreisamtes.
August Berg von Weickartshain wurde als Polizeidiener dieser Gemeinde ernannt und von uns verpflichtet.
Tas Ministerium des Innern bat dem Vorstand des badischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose der 2. Reihe der 10. „Badischen Roten-Krcuz- Geldliotterie" innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Ziehungstermin: 28. Mai 1920. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,10 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zutvssuitgsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Das Ministerium des Innern hot dem Münsterbauoerein lleberlingen die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 7. und 8. Oktober ds. Js. stattsindcnden Ziehung der 7. Reihe seiner Geldlotterie zum Zweck der Wiederherstellung des St. Nikolaus- müusters zu lleberlingen innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten
Verlosungsplan dürfen 135 000 Lose zu je 3 Mk. ausgegeben und müssen Geldgewinne int Werte von 1.55 000 Mk. iausgespielt werten. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem Hessischen Zulassungs- stempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen L-taatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand der Rück- wandererhilfe E. B. zu Berlin die Erlaubnis erteilt, 1000 Lose einer zu veranstaltenden Geldlotterie, deren Ziehungstage noch nicht endgültig festgesetzt sind, innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben./ 'Nach dem von der zuständigen Behörde geueh- migten Verloiungsplmt dürfen 600 000 Lose zu je 5 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulasfungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1.—16. April 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Plüschkrageit, 1 Portemonnaie mit Inhalt, eine lederne Handtasche, 1 Regenschirm, 1 Stosshandschuh, ein Stück Futterstoff, 1 Handbeutel und 1 Korbdeckchen: verloren: 1 Tulaarmbanduhr, 1 Kuabeu-Jvppenanzug, ein schwarzes Portemonnaie mit 40. Mk. Inhalt, 1 Papiecgüd- tasche mit 50—60 Mk. Inhalt, 1 Taschenuhr, 1 schwarzer seidener Damenregenschirm, 1 kleine schwarze Geldtasche mit 170 Mk. Inhalt, 1 Federboa und 1 goldenes Kollier mit 2 Photographien.
Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstäiide belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5. Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 21. 'April 1920.
Polizeiamt Gießen. L auteschlä g er.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Gemeindeviehwage zu Allendors an der Lahn.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern wird aut Antrag des Eemeinderats der Gemeinde Allendors an der Lahn nach Anhörung des Bürgermeisters der genannten Gemeinde und des Kreisausschusses des Kreises Gießen, das Statut über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Allendors an der Lahn vom 27. Februar 1909 geändert wie folgt:
1. § 5 wird aufgehoben.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die nach dem Gebührentarif fälligen Wiegegebühren nebst ..iner Vergütung, für den Wiegemeister an diesen zu entrichten, welche betrügt:
1. bei Großvieh von einem Stück .... 30 Pfennig,
2. bei Kleinvieh von einem Stück . . . . 20 Pfennig, 3. für sonstige Gegenstände für jede Wiegung 10 Pfennig.
Diese Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. Mai 1920 in Kraft.
Gebührentarif.
Au Gebühren werden gemäß Artikel 187 der Landgemeiude- arbnung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben:
1. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder und
dergleichen, von einem Stück......20 Pfennig
2. Für Kleinvieh, als Schafe, Ziegen, Schweine,
Kälber und dergleichen, von einem Stück . . 10 Pfennig
3. für jeden änderet: zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln, Steinkohlen usw., bis zu 3 Zentner......10 Pfennig
für jeden weiteren Zentner . ......2 Pfennig
Tiefer Gebührentarif tritt ebenfalls am 1. Mai 1920 in Kraft.
Allendors an der L a hn; Jben 20. April 1920.
Bürgermeisterei Allendors an der Lähn.
Volk.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckcrei. R. Laug«, Gießen.


