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AlnkverlimdigungMatt
für die Provinzialdirektiou Gberhesfen und für das Kreisamt Eiehen.
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Nr. 55
27. April
1020
önhalts-lleberficht: Abänderung der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. — Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpreisen für den Bundesstaat Hessen und den i Regierungsbezirk Wiesbaden. — Deutsche Arzneitaxe. — Verkehr mit dem besetzen Gebiet. — Die Grenze des neu besetzten Gebietes. — Zustand der Entwässerungsanlagen von Grundstücken und Ortsstratzen in den Landgemeinden des Kreises. - Iuckerverbrauchsregelung. — Höchstpreise für Fleisch und Wurstwaren. — Landesfeuerlöschordnung: Aufstellung der Grundlisten. — Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Dienstnachrichten. — Gefunden, verloren. — Gemeindeviehwage zu Allendorf an der Lahn.
Verordnung
betreiienb Abänderung der Veroroirung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungsivasser tont 1. Februar 191.9 (Reichs-Gesetzbl.
S. 135). Vom 11. März 1920.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Farin der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. Avril 1919 (Rcichs-Gesetzbl. S. 394) wird ton der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats uttb des ton der versa, sunggebenden Deutschen Ratio ualversammlung gewWieu Ausschusses folgendes verordnet:
Artikel I. Tie Verordnung über die schiedsgerichtliche Er- höhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungsivasser vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wer auf Grund von _ Abmachungen, die vor dem 4. Februar 1919 abgeschlossen sind, zur Lieferung von elektrischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leilungswasser verpflichtet ist, kann Abänderung dieser Ab- machungen, insbesondere Erhöhung der Lieserpreise, verlangen, wenn und insoweit infolge der Kriegsverhältnisse die Höhe der Selbstkosten seit der Zeit der letzten Preisvereinbarung so gewachsen ist, dasz das Anwachsen bei Anwendung^ der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorauszusehen war, und daß billigerweise die Tragung der Mehrkosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
Ter Reichswirtschaftsminister kann Leitsätze feststellen, nach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen zu treuen haben. Er kann diese Befugnis durch eine seiner Aufsicht unterstehende Stelle ausüben und das Nähere über deren Zusammensetzung und Tätigkeit anordnen.
3. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wenn infolge der Anwendung dieser Verordnung Ab- ■_ nchmern von elektrischer und mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leitungswasser eine besonders evheblich: Erhöhung der Selbstkosten für von ihnen zu bewirkende Lieferungen und Leistungen entsteht, sind diese Abnehmer berechtigt, Erhöhung der vertraglichen Preise solcher Lieferungen und Leistungen von ihren Abnehmern und von Tritten im Sinne des § 1 Absatz 2 zu verlangen.
Artikel II. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. März 1920.
Tie Reichsregierung: B a u e r.
Bekanntmachung.
B e i r.: Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandels- höchstpreisen für den Bundesstaat Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden.
Auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süo- früclle vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 307) § 4 ff. wird bestimmt:
Tie für Zwiebeln geltenden Höchstpreise werden mit Wirkung vom 15. April 1920 ab ausgehoben.
Berlin, den 12. April 1920.
, Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Ter Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung
betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1920, vierte abgeänderte: Ausgabe der Abschnitte D—F, amtliche Ausgabe.
Vom 15. April 1920.
Auf Grund des § 80, Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen wir, daß die vierte Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe für das Jähr 1920 vom 15. April d. I. ab in Hessen in Kraft tritt. In dieser sind die Abschnitte D—F verändert worden/ während die Abschnitte A—C der dritten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 unverändert geblieben sind.
Tie Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 24. De
zember 1919 (Reg,-Bl. Nr. 1/1920, Seite 4) bleiben von dem Wort „Gleichzeitig" im ersten Absatz ab in Kraft.
Tie neue Ausgabe ist im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zimmerflraste 94, erschienen und kann von den Besitzern der dritten Ausgabe durch die genannte Verlagshandlung zum Preise von 6 Mark bezogen werden.
Darmstadt, den 15. April 1920.
Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda.
Betr.st Ten Verkehr mit dem besetzten Gebiet.
Ali das Polizciamt Gicßcn und die Ortspolizeidehördcu des Kreises.
Französische Besatzungsbehörde hat bestimmt, daß bei Fortdauer bestellender ruhiger Verhältnisse Besuch von Frankfurter Messe und WirtschaslsDngreß 1. bis 11. Mai üblicher Reisepaß mit Vermerk „Inhaber reist zur Frankfurter Messe" genügt. Vermerk kann ausgestellt werden durch Handelslämmern, ähnliche Stellen oder Polizeibehörden und berechtigt zur ungehinderten Ein- und Ausreise.
Gießen, den 22. April 1920.
f Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.___________
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Grenze des neu besetzten.Gebiets.
Nach einer weiteren Mitteilung des französischen Verbinduugs- oisiziers bei der Hessischen Regierung vertäust die Grenze des neu besetzten Gebiets nunmehr folgendermaßen:
Bisherige Grenze des Brückenkopfes von Trechtingshausen a. Rh. bis Seelenberg (einschl.) — Schmitten (einschl.) — Rod am Berg (einschl.) — 'Eisenbahnlinie von Hausen (einschl.) bis Wehrheim (ausschl.) — Lauf des Erlenbachs bis Holzhansen (einschließlich- — Linie Holzhausen (einschl.), Rodhnm (ausschl.), Okarben, Heldenbergen, Windecken, (diese 3 Orte einschl.) — Eisenbahnlinie von Windecken nach Hanau, Nordost- und Ostgrenze des Kreises Hanau, die Pulverfabrik inbegriffen, ebenso die Gas- und Elektrizitätswerke 2 Km. südöstlich Hanau und den Ort Groß- Aüheim — Laus des Mains von Groß-Auheim bis Mainflingen (einschl.) — die Landstraße Mainflingen—Zellhausen (einschl.) — die Eisenbahnlinie von Zellhausen, Harreshausen (einschl.) bis Harpertshausen (einschl.). Von da südöstlich von der Höhe 141, Alkheim (einschl.) — die Linie Altheim, Semd, Habitzheim, Spachbrücken, Dilshofen, diese Orte einschl. — Laus der Modau von Ober-Ramstadt bis zu ihrer Mündung in den Rhein. (Orte, die von der Grenze durchschnitten werden, gelten als vollständig besetzt.)
Gießen, den 20. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Betr.: Zustand der Entwässerungsanlagen von Grundstücken und Orisstraßen in den Landgemeinden des Kreises.
All die Bürgermeistereien der Landgemeiitdcn des Kreises.
Wir erinnern Sie an die umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 9. März l. Js., soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 17. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
B e t r.: Zuckeroerbra uchsregelung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat April zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm aus den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.
Es können aus die Znckermar'ken 141, 142 und 143 je 250 Gramm = 750 Gramm und außerdem aus die Zuckerzusatzkarre für Kinder im ersten Lebensjahre 500 Gramm Zucker für den Monat April 1920 bezogen werden.
Mit Ablauf des 20. Mai ds. JA. verlieren die Marken 141, 142 und 143 sowie die Zuckerzusatzkarte ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekcmnt- zumachen.
Gießen, den 23. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert.


