AmtZverkündiguMblatt
M die Proomjiaidireitio« Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen.
Erspurt nach »«darf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Rur durch di« Post ,u bezieh«! gegen ML. 2150 oierteljLhri. Postzeitungsliste Nr.
Nr. ’ i ' 1 ■ 27. Februar 1920
Inhalks-tleberficht! Arzneita^e.— Handel mit Eold, Silber und Platin. — Verbrauch der (Eier. — Vertilgung des Maulwurfs. — Behebung der dringendsten Wohnungsnot. — Wiesengänge. — Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; hier: Abrechnung mit der Kreiskasse. — Dienstnach- richten. — Feldbereinigungen Leihgestern, Münster. 1 ■"
Bekanntmachung »
betreffend die II. Ausgabe der '^eutiajen Ärzneitaxe 1920 Do in 16. Februar ly2Ü.
Auf Grund des § 80 Avfatz i oer.ipewerbcordnung Mr. das' Tentscye Rei,ch. bestimmen wir, vast bie zweue Ansgaoe der iSeut»; fchen ArzneuaLe für das Jayr 1920 vom 20. Feoruarao in, Menen in rlrast irut. .■ . i ....... 1 ■'
i».ie Bestimmungen unserer Bekanntmachung vioin 24. De-s zember 19i9.iReg.-Bt. Nr. 1/1920, S. 4) oleioen vion dem Wort ' - „Weicyzeüig". im einen Absatz av m straft.
: Xie neue Ausgabe ist rm Verlag der Weidmannscheu Buch-i Handlung, Berlin toto. ob, Zimmer graste 94, ericijienen unbi kann im Buchhandel zum Preist von v uirt. bezogen werden.
Dar m stabt, den 16. tyebruar 1920. i
'Ministerium des Znnern. I. B.: Hölziug er._______
Berorvnung
über den Handel mir Gold, »Uber und Platin.' Vom 7. Februar 1920.
Auf Grand der die wirtichasiliche Demooilmachung betreffenden "Befugnisse wird nacy Maßgaoe'bes Enäfses, betreistub die Aaf-i loiaug res dteictzsmiatjleriams für wtrr;chaftlichefXemooilmachaag, bom 26. April lulo ldieichs-Geststbr. ». aoü)1 ürtgeorrnel, .was- pigt: ' 'muri/.o m ■ - - "f i
8 1. 'Deutsche 'bieichssichermünzLn der ÄNarkfvährung, eiuschliest- lich rer auger Irurs gesenten- dürfen zu einem ihren bcenawer. ituerfieigeuben Prer,e nur an die-Deutfa>e Reichsbcml oder die bau ihr ermuchAg.en »lellen oeraugerl uno nur aus den Befchnoeu. ter NeichSdatll oder jnejer toieueu erworven werden.
Wer es nniermmmt, dem Vervore des Avfatz 1 zuwider Silbertnüuzen zu erwerben, zu veräußern oder derartige Erw-eros- «der Beräusterungsgefchafle zu vermitteln oder dgzu aufforbert ober sich anbieiet, wird, Ufern nicht nach anderen Borfcyriften eine schwerere totr«fe verwirrt ist, mit Gefängnis bis. zu drei Fahren' mid mit Geldstrafe bis zu.emhunderUaufeno Mart oder mit einer; dieser (Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Münzen,- auf die fiel} die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne; Unlerfchiev, ob fie dem iSäier gehören oder nicht.
Xer gleichen Strafe unterliegt, wer in der'Absicht, das Verbots im Abfas 2 zu umgehen, die ÄNünzen nmarbeitei oder ^verändert - ober untarbeüen oder verändern laut.
. § 2. Llil Gefängnis lsts zu einem Fahre und,mit G-eldstrafel
bis zu fünfzigtaufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Borschrifteil eine schwerere Strafe verwirrt ist, bestraft,- wer int Ilmherziehen oder von Haus zu Haus, ans öffentlichen; .Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Eifenbahnen ober auf Bahnhöfen
1 . Feingold, Feinfilber, Platin und ihre Legierungen von jeg»; lichem Gehalt, insbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche,: Bänder, Blattgold und Blattfilber, Schaumgold und Schaum--' silber, Bruch ober Abfälle, ferner Goldmünzen, Silber-'' -.....- münzen, Waren, »chmustfachen oder Tafchenuhren aus Gold,'
Silber ober Platin entgeltlich erwirbt oder veräußert;
2 . mündlich, in Schristsorm oder in sonstiger Weise fich zum entgeltlichen Erwerb oder zur. -entgeltlichen Veräußerung:
' der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände oder zur Vermittlung
' derartiger Geschäfte anbietet oder zu ihrer entgeltlichen Veräußerung ober zur Vermittlung derartiger Gefchäfte anf- fordert. Tie übliche Kenntlichmachung, eines stehenden Ge-' Werbebetriebes an dem Gebäude, in dem, sich der Geschäfts-, raum befindet, wird'durch das Verbot nicht berührt. Für Anzeigen in periodischen Druckschriften bewendet es bei den Vorschriften des 8 3. V“ ; ’ : ; ' ! ■
In den Fällen des Absatz 1, Nr. 1 kann neben der Strafe- auf die Einziehung der Gegenstände erkannt werden, aus die sich' die strafbare Handluiig bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter; gehören.oder nicht.
Für' anerkannte Mustermessen kann, die zuständige Landes- zentralbehörde Ausnahmen gestatten. ‘ ‘
§ 3. Anzeigen, in denen Gold oder Silber ohne nähere Be-i ' zeichnung oder Gold- oder Silbermünzen angeboten werden oder, in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird,' ober in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegen-, stände angeboten oder -gesucht , wird,'find in periodischen Druckschriften verboten. F'Hf?! ■ l! '■’* * 's ...
Anzeigen, in denen die 'sonstigen im § 2 Nr. 1 genannten Gegenstände angeboten werden oder in denen zur Mgabe von der
artigen Angeboten aufgefordert wird, oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, dürfen in Mriobifchen Druckfchrifien nur mit Angabe des Namens oder der Firma fowie der Wohnung ober der Ge- schäftssteile des Anzeigenden zum 'Abdruck gebracht werben.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den Vorfchriften dieser Vewrbnung ober nach anderen Vorfchrislen eine schwerere Strafe verwirkt ift, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ober mit einer biefer Strafen bestraft.
§ 4. Tie Verordnung tritt mit dem .Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1920.
Ter Reichswirtfchaftsminister. Schmidt,
An den Oberbürgermeister zu Gictzen und die Bürgermeistereien der Laliögemeinden des Kreises. ~
Vorstehende Verordnung ist ortsüblich bekanntzumachen.
. Gießen, den 23. Februar. 1920,
' Kreisamt^Gießen. Dr. U si n g e r.
. . l. Bekanntmachung.
Im „Gießener Anzeiger" vom 20. Februar 1920 wird von einem hefii^cheiw GericyrSassessor der Versuch gemacht, den Nachweis zu führen, baß die Verordnung des hesfifchen Gesamtmini- fieriums über- Eier vom 22. April 1919 (Reg-Äl. S. 181) un- wirlfam fei, da jte im Widerspruch mit der Verordnung des Reiches vom 21. März 1919 fteye, durch Cie die srüher eriaffen gewefenen Retchsverorenungen über den Verbrauch der Eier aufgehoben wurden,
2mr machen bar auf aufmerksam, daß die hessische Verordnung vom. 22. April 1919 sich auf § 12 der aus Grund -des § 3 des Reichsgesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 erlassenen Betannlmachung einer Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. 'November 1915 stützt, durch die
„zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit befiimmten Gegenständen des -notwendigen Lebensbebarss zu angemessenen Preisen"
die Landeszentralbehörden ermächtigt werden, Vorschriften lstnjichtlich des Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes, des Preises und der Buchführung, sowie Vor- - • schriften zur Regelung des Verbrauchs zn erlassen (§ 12, Ziffer 1 und 5).
Diese reichsgesetzliche Ermächtigung ist durch die Verordnung des Reiches vom 21. März 1919 nicht aufgehoben ,' das Reich hat vielmehr durch sie nur die Bewirtschaftung der Eier als Reichsangelegenheit aufgegeben und den Landesregierungen zur selbständigen Regelung überlassen, um den.hervortretenden örtlichen Bebürfnissen nach Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Rechnung tragen zu können.
Wir warnen daher die beteiligten Kreise, etwa unter Berufung auf fc-je irreführenden Ausführungen der erwähnten Art, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus unserer Bekanntmachuiig über den Verkehr mit Eiern vom 3. ..Januar 1920 zu unterlassen. Tie Not der Zeit erfordert gebieterisch die gewissenhafteste Durchführung der getroffenen Anordnungen, und jeder Verstoß wird rücksichtslos zur Anzeige gebracht werden.
Darm st -a d t, den 23. Februar 1920.
" Hessisches Landesernährungsamt. Neumann.
Ter Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landg eineinden des Kreises werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung fofiort ortsüblich zu veröffentlichen. — Tie Eieraufkäufer wollen Sie ersuchen, sofort mit der Sammeltätigkeit zu beginnen.
' Gieße n, den 26. Februar 1920. .
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegerk.
Betr.: Vertilgung des Maulwurfs.
All den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Liuidgemeiudcu und die Schulvorstände des Kreises.
Aus landwirtschaftlichen Kreisen gehen uns Klagen darüber zu, daß insbesondere, von der Schuljugend dem Maulwurf, der ein durchaus nützliches Tier ist, wegen der jetzt für daK, Fell gezahlt werdenden hohen Preise in unvernünftiger Weise nach- gesiellt wird, so daß bei seiner Vertilgung Schaden für die Laub- Wirtschaft zu erwarten ist; auch werden bei seiner Verfolgung die


