Tie nach Achatz 1 festgesetzte Gebühr ist auch in Fällen zu erheben, in denen notgeschlachtete Tifire den Besitzern als Haus- schlachtung überlassen werden.
§ L- (Zu § 16 der Verordnung.) Notschlachtungen sind binnen 24 Stunden der Bürger meisteret Oberbürgermeister, Bürgermeister) und von dieser dem Vorstand des Kommunalverbandes anzuzeigen, der über das Tier verfügt.
Tas Fleisch notgeschlachteter Tiere, das ohne Einschränkung für den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der Verbrauchsrcgelung wie Schlachtviehfleisch. Es ist in der Regel von dem Kommunatverband zu einem durch Sachverständige der allgemeinen Preislage entsprechend zu bestimmenden Preis zu übernehmen.
lieber die Ausrechnung von Fleisch aus Notschlachtungen und anderen Schlachtungen, das sür minderwertig oder bedingt tauglich erklärt worden ist, gilt die Vorschrift im § 1, Absatz 2 unserer Bekanntmachung vom 24. Januar 1917, die Verwertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlachtungest und anderen Schlachtungen betreffend- (Reg.-Blatt S. 26).
Tem Besitzer kann auf Antrag das Fleisch aus Notschlach- tungen, sowie aus gewerblichen Schlachtungen, bei denen er wegen eines Währschaftsmangels zur Zurücknahme des Schlachttieres ver- pslichtet ist, zu den gleichen Bedingungen überlassen werden, wie sie für Hausschlachtungen vorgesehen sind. Auch rönnen solche Schlachttiere an mehrere Besitzer (Selbstversorger) unter den gleichen Bedingungen, abgegeben werden. Für die Aufrechnung sind die Vorschriften in § 16 der Verordnung maßgebend.
§ 7. (Zu § 16 der Verordnung.) Tie Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren aus dem Großherzogtum ist verboten.
Die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren aus einem Kom- munalverbande in einen anderen Kommunalverband des Grotz- herzogtums ist, nur mit Genehmigung des Kreisamtes gestattet.
§ 8. Tie in den §§ 6, 7 und 8 dm Fleischbeschaueru übertragenen Obliegenheiten »amt das Kreisamt in Ermangelung der nötigen Zahl von geprüften und amtlich bestellten Fleischbeschaueru auch anderen geeigneten Personen übertragen. Die so bestellten Personen sind aus die gewissenhafte Ersüllung ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpslichtm. Hiermit gehen auf sie die den Fleisch- beschauern zugewiesenen Rechte und Verpflichtungen über.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis-zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen worden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ‘ -
§ 10. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Tarmstadt, den 15. Januar 1920. \
Hessisches Landesernährungsamt. Neumann.
Bekanntmachung
den Schutz der Mieter für sämtliche hessischen Gemeinden betr. Vom 8. Januar 1920.
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung zum Schutz der Mieter vom 23. September 1918 (R.-G.-Bl. S, 1140 und ff.)
wiro mit Zustimmung des Reichsarbeilsministers vom 6. Dezember 1919 für sämtliche hessischen Gemeinden das Folgende verordnet:
1., Tie Kündigung eines Miekycrhälinisses über Wohnräume, Werkstätten und Läden ist nur mit vorausgegangener Zu.imm.ing des Eiuigungsamtes rvchtswirksam, insbesondere auch, wenn die Kündigung zum Zweck der Mietsteigerung erfolgt. Diese Zustimmung ist auch dann einzuholeu, wenn es sich um eine vereinbarte Mietpreissteigerung oder um eine Vereinbarung über den Ablauf des seither aus Kündigung gestellten Mietverhältnisses ohne Kündigung handelt.
2. Ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamtes zu dem Ablauf erwirkt hat. Tas Einignngsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Tauer eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des § 2, Absatz 2 ber_ Verordnung vom 23. September 191.8 findet Anwendung. Besteht in einem Gemeindebezirk kein Einignngsamt, so ist die Zustimmung des zuständigen Kreisamts einzuholen.
Darmstadt, den 8. Januar 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und WirtschaftSamt.
Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 23. Januar 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Erhöhung der Preise für Limonaden und Selterswasser.
Auf die Eingabe der Mineralwasser- und Limouadeufabrikau- ten bzw. Händler vom 22. Dezember 1919 beschließt die Preis- prüfungsstelle und die Ersatzmittelstelle Oberhessen nach eingehender Prüfung der Kalkulationen und nach Anhörung verschiedener Sachverständigen, haß gegen eine Erhöhung der seitherigen Verkaufspreise auf:
40 Pfennig sür eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim Verkauf im Großen und
45 Pfennig für eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim •> Verkauf an Private und über die Straße und von
30 Pfennig für eine Flasche Selterswasser beim Verkauf im Großen und
35 Pfennig für eine Flasche Selterswasser beim Verkauf an Private und über die Straße,
mit Rücksicht auf die dauernd gestiegenen Arbeitslöhne und Geschäftsunkosten nichts einzuwenden ist. Tie obige Preiserhöhung kann vom 15. Januar 1920 ab in Kraft treten.
Gießen, den 15. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Lteindruckerei. R. Lauge, Gießen.


