Ausgabe 
27.1.1920
 
Einzelbild herunterladen

für öie Provmzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen.

nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr.

. Ä7. Jnrnlar: 1920

Inhaltr-Ueberficht: Veba-uitmachung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Vom 15. Fan. 1920. - Schuh ) der- -Rieier für sämtliche hejsifchsn Eemeinden. Erhöhung de. Preise für Limonaden und Selterswasser.

Bekanutmttchttng

Wer die Regelung des Fleischverbrauchs und. den Handel mit Schweinen.

Vom 15. Januar 1920.

Ans Grund der Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 , (Aeichs-Gefetzbl. S. 949), in der Fassung vom 31. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920 S. 5) und unter Aufhebung unserer Bekaimt- lnachnng über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 5. November 1917, ferner der Bekanntmachung,

Siegelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch betreffend vom 7. März 1918 (Reg.-Bl. S. 62), ferner die Bekanntmachung be­treffend den Verkehr mit Wild vom 22. Juli 1918 (Reg.--Bl. S. 178) und der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1918 über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen, hier Fest» setzung der Preise für den aus Hausschlachtnngen abzulieserndeif Speck (Reg.-Bl. S. 244) bestimmen wir folgendes:

§ 1. Kommnualverbände sind die Kreise.

Die in 88 3 sf. der Verordnung vorgesehene Regelung hat an .Stelle der Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand zu erfolgen. i (

§ 2. (Zu § 9 der Verordnung.)

Zur Anerkennung der Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs. Wochen, im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Oktober 19-17 ist unsere Genehmigung einzuholen. -

Tie Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als 25 Kilogramm darf, auch wenn eS sich nicht um Schlachtschweine handelt, nur an Beauftragte der Viehhandels- verbäude erfolgen. Ter Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen vder Personen ist nur mit unserer Genehmigung zulässig.

§ 3. (Zu § 10 der Verordnung.)

Auster Hausschlachtungen- von Rindvieh und Schweinen dürfen HauSschlachtungcn von Kälbern und Schafen jeden Alters nur mit Gcuehniigung des Kreisamtes vorgenommen werden. Bei Kälbern ist die Genehmigung zur Hausschlachtung davon abhängig, daß sie in der Wirtschaft des Selbstversorgers geboren und gehalten worden sind.

Gesuche um Genehmigung zur Hausschlachtung sind bei der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich einzureichen. Tie Gesuche müssen enthalten:

1. den Namen des Gesuchstellers;

2. die Zahl der zu seinem Haushalt gehörigen Personen ein­schließlich des ständigen Dienstpersonals,

a) erwachsene Personen und Kinder, die im laufenden Ka­lenderjahre das 6. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden;

b) jüngere Kinder;

3. das geschätzte- Lebendgelvicht des zu schlachtenden Tieres;

4. die Angabe des Zeitpunktes, an dem das Tier in den Besitz des Gesuchstellers gelangt ist;

5. die Angabe des Zeitpunktes, an dem der Gesuchsteller die letzte Hausschlachtung vorgenommen hat; t

6. bei Kälbern die genaue Angabe des Alters.

Die Gesuche sind nach erfolgter Prüfung mit einem Ver­merk über die Richtigkeit der Angaben dem zuständigen Krcis- amt vorzulegen, da!s Namens des Kommunalverbandes über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung die Entscheidung trifft. Pie Genehmigung oder Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen, der dem Gesuchsteller durch Vermittlung der Bürger- nieistcrei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) znznstelleu ist. Die Genehmigung must die Angabe desjenigen Gewichts des Schlacht­viehs enthalten, das nach § 13 Abs. 7 der Verordnung dem Hausschlachter überlassen werden darf.

Das.Kreisamt hat allgemein für.jede Gemeinde zu bestimmen, von wem überschüssiges Fleisch aus Hausschlachtungen und gegen welches Entgelt zu übernehmen ist, sofern nicht im Einzclfall bei Erteilung der Genehmigung anders bestimmt wird.

§ 4. .(Zu § 11 der Verordnung.)

Als Uebcrwachungspersonen für Hausschlachtungen sind die zuständigen Fleischbeschauer zu bestellen. Das Kreisamt hat, von jeher Hausschlachtungsgenehmigung unter Beifügung der Gewichts­angabe nach 8 5 Abs. 2 letzter Satz dem zuständigen Fleisch- beschaucr durch Vermittlung der Bürgermeisterei (Oberbürger­nreister, Bürgermeister) Kenntnis zu geben. Tie Fleischbeschauer

sind verpflichtet, darüber zu wachen, dast ohne Genehmigung keine Hausschlachtungen von Tieren vorgenommen werden, für die die Genehmigung vorgeschrieben ist. Sie sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde alle ihnen zur Kenntnis kommenden Fülle anznzeigcn, in denen genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Hallsschlachtungen ohne eingeholte Genehmigung oder ohne vor­herige Anmeldung vorgenommen worden sind.

Derjenige, der eine genehmigungspflichtige Hausschlachtung vornehmen will, hat, nachdem ihm der Bescheid über die erteilte Genehmigung zugegangen ist (§ 5 Abs. 2) dem zuständigen Flcisch- beschauer Tag und Stunde, sowie Ort und Stelle, an denen er die Schlachtung ausführen will, rechtzeitig anzuzcigen. Der Fleifch- beschauer hat sich rechtzeitig bei der Hausschlachtung einzufinden und alsbald nach erfolgter Ausweidung des Schiachttieres dessen Verwiegung nach der Grostherzoglicheu Verordnung vom 3. De­zember 1908, die amtliche Verwiegung von Schlachtvieh betreffend (Reg.-Bl. S. 351),,vorzunehmcn. Wo eine Gemeindewage oder die Wage einer öffentlichen Anstalt nicht zur Verfügung steht, kann auch eine andere zuverlässige geeichte Wage benutzt werden. Ter Flcisch- beschauer hat die Verwiegung durch amtlichen Wiegschein zu bc- urkunden und Buch darüber zu führen. Er hat sich dabei zu ver­lässigen, vb nicht der letztgenannten Verordnung entgegen Teile von dem Schlachttier entfernt worden sind. In solchem Falle bat er die Verwiegung zwar vorzunemnen, aber alsbald Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu erstatten, die über den Befund ein Protokoll aufzunehnien und dem Kreisamt vorzulegen hat. Ferner hat der Fleilchbeschaner, wenn das hausgeschlachtete Tier ein höheres Schlachtgewicht hat, als dem Hausschlachter auf Grund der erteilten Genehmigung überlassen werden soll, die überschüssig-, gen Gewichtsmcugen von dem .Schlachttier unter Mitwirkung des Hausschlachters abzutrennen, zu befchlagnahmen und die lieber-- nähme der beschlagnahmten Fleischmenge durch die von dem Kreis­amt gemäß § 5, Absatz 3 bestimmte Stelle alsbald zu veranlassen.

Tie Fleischbeschauer haben für die Vornahme der amtlichen Verwiegung von hausgeschlachteten Tieren, sowie kür die übrigen i ihnen auserlegten Verpflichtungen dieselben Gebühren zu beau-i spruchen wie für die Vornahme der Fleischbeschau.

In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern, für die üöerf die amtliche Verwiegung von_Schlachttieren und über die hierfür zu.entrichtenden Gebühren besondere Bestimmungen erlassen sind, gelten diese auch für die Verwiegung hausgeschlachteter Tiere.

Tie Fleischbeschauer sind hinsichtlich der Beobachtung der ihnen nach Vorstehendem zukommenden Verpflichtungen auf ihren Dienst, eib zu verweisen.

lieber alle nach § 10 der Verordnung und § 5 Absatz 1 ge- nehmigungSpflichtigen Hausschlachtungen hat der Hansschlachter alsbald nach der Hausschlachtung durch Vermittelung der Büraer- meifteret (Oberbürgermeister, Bürgermeister' unter Beifügung 'des amtlichen Verwiegescheins, soweit ein solcher vorgeschrieben ist, dem Kreisamt Mitteilung zu machen. Ist gemäß Absatz 2, letzter Satz, ein Teil des Schlachttieres von dem Fleischbeschauer be­schlagnahmt und abgegeben worden, so ist darüber -eine Bescheini­gung des Fleischbcschauers beizufügen. Diese Bescheinigung mus- bas Gewicht der abgegebenen Menge und beit Namen des Emp­fängers enthalten.

Tas Kreisamt stellt fest, -auf wie lauge d-er Hausschlachter mit den zu seinem Haushalt gehörigen Personen als versorgt zu gelten hat und läßt ihm dies durch Vermittelung der Bürgerin uP u (Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich mitt-rile». Ee'nche nm Tcilselbstversorgung sind zu berücksichtigen, soweit dadurch nicht eine längere Versorgnngszeit eintritt, als nach § 13 Absatz 7 der Verordnung zulässig ist.

§ 5. Für die Erteilung der Genehmigung zur Hausschlachtung und für die Feststellung des Schlachtgewichts ist eine nach Stückzahl jeder Tiergattung sestznsetzende Gebühr an den Kominnnalverband ' zu entrichten. Jedes Kreisamt setzt für seinen Kreis diese Gebühr mit unserer Genehmigung einheitlich fest. Tie Gebühr ist so zu bemessen, daß aus ihr die durch die Erteilung der Genehmiguug- »nd die Feststellung des Schlachtgewichts entstehenden Kosten ge­deckt werden. Tie Gebühr ist bei d-er Zustellung der über die Ge­nehmigung auszustellenden Bescheinigung zu -entrichten. Ten mit der Feststellung des Schlachtgewichts betrauten Personen p in allen Fällen untersagt, von dem Besitzer Gebühren oder sonstige Vergütungen in Geld oder in Naturalien auzunehmen.