Ausgabe 
26.11.1920
 
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alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1921 fort» jnfc&en oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung aufsordern, ihre Anträge ans Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt toon.- und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine mit können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebcnen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wan der g ew er b e sch ei ne sind nicht mit vor;ulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden tuerben. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es' sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landesernäb- rungsanrtes beizufügen. (Siehe Amtsv'erkündigungsblatt Nr. 143 und 144 von 1920.) -

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. ist in die Wauder- gewerbcscheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Aus^chreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreis­blatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar fein, eine Kvpfgrvße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetreten ist. *

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des §S 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom . 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 HO auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheiuen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und di" Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, .stets durch persön­liche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller.crst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe­scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antrag­steller bereits ein Wandcrgewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der int Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Waudergcwerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mit­geführt werden sollen, bei den zuständigen Kraukenkasfen vor Beantragung des Wandcrgewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.

.Die Formulare zur Berichterstattung sind bei W. Klee, E. Balser, A. Klein in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.

Zum Schlüsse weisen »vir wiederholt darauf hin, daß die aus- gesertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Venvendung des Urknnden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuersrage an die. Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 24. November 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Ufingen.

Betr.: Gewerbe-Legitimatio »starten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Pvlizeiamt Gießen.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche Nach. § 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihreit Geschäftsbetrieb im Jahre 1921 fvrtzusetzen oder zu beginnen, beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarteu sein können. Tie Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Ntcderlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten em Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zeuttmeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu- gcben und.

Für Erteilung der Legitimatiouskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundens)empelgesetzes ein Stempel von 5 Mark zu ver- wenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Eiu- r?» Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Urt (durch lleberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.

G testen, den 24. November 1920.

Kreisamt Gießen..

_______________________________Dr. tl i i it a e r. ________________________________ Söetr.: Ten Ausschlag der Beiträge zu deu Entschädigungen für Biehverluste auf die Besitzer.

An die Bürgermeistereien der Landgcmeiildcn des Kreises.

.J&.V' empfehlen Ihnen, sofort die Erheber aufzufordern, die Abichrtsten der Ltsten von den Gemeinden, die nicht zum Sperr- uno Beobachtungsgebiet hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche gehören, nmgehenü einzusenden.

. Aie Offenlegungsbescheinigung durch Sie auf der letzten Seite der Liste darf mcht selsten.

Gießen, den 24. Mvcmber 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: vr. He ß._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Q1. 3n,? rdis a. d. Lda., R ciskir che n, Gr ü n ingeu und B e r n s f e l d (Kreis Alsfeld) ist dir Seuche erloschen. Tie Ge- martungen Treis a. d. Lda. und Reiskirchen werden aus dem Sperrgcblet ausgeschteden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Desgleichen Grüningen, welches dem Beobachmngsgebiei für Lang- Göns angeglieöert wird. Weitershain wird aus dem Beobachtungs­gebiet ausgeschlossen. >

G i e ß e tfobeit 20. November 1920:

_______,________Keeisanit Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________

Liettstttachrichten des KreisMntes.

..... Dem Hessischen Landesverein für Innere Mission hat das Ministerium des Innern auf Grund'der Bundesratsbekanntmachuna vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) die Erlaubnis erteilt, tm Vvlksstaat Hessen in der Zeit vom 28. November bis o. Dezember ds. Js. eine allgemeine Haussammlung in den Vvangetiichen Hauferu des Landes.zugunsten der Werke der Inneren Mlstwn ttt Hesten zu veranstalten. Die mit Durchführung der Sammlung beauftragten Personen inüssen mit einem von der Ortspoltzeibchorde auszustellcuden Ausweis versehen sein.

Bekauntulachuttg.

Betr.: Feldbereiniguug Londorf; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

. In der Zeit vom 8. bis einschließlich 21. Dezember 1920 liegen auf dem Rathaus zu Londorf die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilungsplan) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 14 Zuteilungskarten, aus denen auch die Bonitätserhohuugen und die Bewertung der Zuschnitte aus Nachbargemartüugen zu ersehen sand,

2 Bände Gütergeschosse,

1 Baud Zusammenstellung der Gütergeschosse,

1 Baud Zu! eil ungsv erzeichnisse,

das Abschätzungsverzeichnis der Obstbäume, die Obstbaumgeschosse, sowie das Verzeichnis über Acndc- rnngen des Weg- und tzlrabenuetzes,

Beschluß vom 10. August 1920 über Zuschläge zu den Geld- ~ ausglerchungen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen finden daselbst J

M ittto v ch den 2 2. Dezember 1920 vormittags 910 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der An- rwhung eutlade, da» die Nichterscheineudeu mit Einwendungen ausgeschlossen itttb.

. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen emzuretchen.

Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit die Beteiligten darüber noch nicht aufgeklärt sind, findet an Ort und Stelle . Donnerstag deu 16. Dezember 1920 statt Zusammenkunft hierzu vormittags 8 llhr beim Rathaus zu Londorf.

W r t e d b e r g, den 22. fstovembcr 1920.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

S chn i t t s p a h n, Regierttugsrat.

Dru» btt BrSdl'fchrn U»WrrßtLir.Buch. und StetatroAerei. *$L Lar-g«.