AmtsverkiindigungMalt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Rreisamt Gießen.
Trich«i»1 nach Bedarf: Montag, Dirnstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Md. 2.50 vierteljährlich.
172___________ 26. 9toveni6et 1920
^chalts-Ueberstcht. Bekanntmachung des Neichsjinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere. — Ausstellung von Wandergewerbe- jchemen und Eewerbe-Legitlmationskarten. — Ausschlag der Beiträge zu den Entschädigungen für Viehverluste auf die Besitzer. — Viehseuchen. .— Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Londorf.
AnssührnngSanwcisnng
des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Ur- künden und Wertpapieren aus Anlaß "oer Durchführung der Bestimmungen des H 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags. >
Auf Grund der §§ 1, 2,5,6 der vom Reichsminister fijr Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlatz der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedcnsvertrages und im Anschluß an die Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 zn dieser Bekanntmachung IReichsanzeiger Nr. 102) wird folgendes bestimmt:
1. Die in nachfolgender Liste aufgeführten, durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 beschlagnahmten Wertpapiere sind m der Zeit vom 22. November bis zum 18. Dezember 1920 abzuliefern.
2. Der Eigentümer hat die Wertpapiere der unter 1 bezeichneten Gattungen bei derjenigen Einreichungsstelle, bet der er sie geinäß der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stell- von demselben Tage angemeldet hat, unter Beifügung der ihm über die Anmeldung erteilten Quittung und unter Verwerrdung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nach anliegend:m Muster G einzureichen.
3. Die Einreichungsstellen sind verpflichtet, mit den timt ihnen entgegengenommenen Wertpapieren und mit den Beständen ihrer eigenen durch diese Ausführungsanweisung betroffenen Wertpapiere nach den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren. „
4. Die Entscheidung über die Enteignung der einzuliefernden! Wertpapiere bleibt Vorbehalten.
Berlin, den 6. November 1920.
Reichsfinanzministerium. Stelle für ausländische Wertpapiere Dr. Lippert.
Anlage II
zu der 5. Aussührungsauweisung des Reichsfinanzministers, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Rnchs- ministers für Wiederaufbau über Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
VordruckG.
(Dieser Vvrdtntck ist vom Einreicher auszufüllen und bei derjenigen inländischen Bankfirma einzureichen, bei welcher die unten angegebenen Wertpapiere mittels des Vordrucks „A" angemeldet
. worden sind.)
Für jede Gattung von Wertpapieren ist ein besonderes Formular zu verwenden.
den ... 1920.
An . . .
in
. . hierdurch entsprechend den oben bezeichneten Bestimmungen folgende Stücke für das Reichsfinanzminister inm, Stell: für ausländische Wertpapiere, ab:
1. Genaue und vollständige Bezeichnung der Gesellschaft, von welcher das Wertpapier ausgestellt ist:___________________________________
2. Sitz der Gesellschaft:
a) Land
_______b) Ort.________________________________
3. Art des Papiers
(genaue Angabe, ob es sich nm StamNt- aktien, Vorzugsaktien, Kuxe, Genußscheine, Gesellschaftsanteile, Obligationen, Jnte- rimsscheine, Zertifikate usw. handelt).
4. Falls es sich um ein festverzinsliches Papier handelt, Zinssatz, Jahr der Ausgabe, Fälligkeitstermin der Zinsscheine.
5. Mit , welchem ersten Zins» oder Gewinn- anteilschein sind die Stücke versehen?
(Ans das etwaige Fehlen später fälliger Zinsscheine ist hinzuweisen.)
6. Ist das Papier aus Namen eingetragen? wenn ja, auf wessen Namen?»
7. Gesamtbetrag der abgelieferten Wertpapiere (wegen der Einzelheiten sind die aus der Rückseite geforderten genauen Airgaben zu machen).
.Die von Ihnen als Einreichungsstelle ausgestellte Quittung über die Anmeldung der oben bezeichneten Papiere ist beigefügt.
( Name des Eittreichers, genaue Adresse).
Zu Nr. ... des Vordrucks „A".
. Von b-rr ptrma
in . sind............. ' ' '
gemäß der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau (betr. § 10 Abs. 1 der Aul. zu Art. 298 F.-V.) nebst Aus- führungsausweisungen für das Reichssinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere, eingereicht worben.
den . § . . . 1920.
(Firmenstempel)
(Unterschrift)
(Alle die endgültige Erledigung dieser Angelegen- .
heit betreffenden Mitteilungen erhalten die Ein
lieferer durch die Einreichungsstelle.) Nummernverzeichnis der nebenstehend angeführten Wertpapiere:
(Geordnet nach der Nummerfolge und nach Größe der Abschnitte, mit den kleinsten Abschnitten beginttend.)
Anzahl der Stucke
Stückelung
Gesamtbetrag
Nummern (mit Angabe der Serien Buchstaben ic.)
Ali die Kreisämter.
Wir empfehlen Ihnen, für sofortige Veröffentlichung obiger Bekanntmachung des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, in Ihren Amtsverkündigungsblättern Sorge zu tragen.
Von einem Abdruck der in Ziffer 1 der Anweisung erwähnten und int Deutschen Reichsanzeiger als Anlage I abgedruckten Liste der Wertpapiere haben wir mit Rücksicht an; ihren außerordentlichen Umsang und ferner deshalb abgesehen, weil die Papiere bereits aus Grmtd früherer Anordnungen durch Vmnnitt- iung der Bankeu bei dem Reichssiuanzministerinm, Stelle für ausländische, Wertpapiere, angemeldet sein müssen. Wir ver- weisen in dieser Beziehung die Interessenten ans die erste Beilage zum Deutschen Rcichsanzeiger vom 13. November Nr. 259.
Dar m.st a d t, den 18. November 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergetverbescheinen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zn erteilen sind, wollen Sie


