fügen, das; die Polizeibeamten angewiesen sind, die ineldepslich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfeh­lungen gegen die Melde Vorschriften zur Anzeige zu bringen.

Das Melde b u re au ist für daS Publikum vom L Nove in- b e r d. Js. an Ivie fylgt geöffnet: Vormittags von 812Vä Uhr und nachmittags von 2Vz4Vä Uhr,: Samstags von 81 Uhr.

Gießen, den 22. Oktober 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen.

I. Meldepflicht uud Meldefrist. ,

Zur Meldung bei dem Polizeiami sind verpflichtet:

Zu- und Wegzug.

1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen a ch t T a g e ii vom Tage des Einzugs an.

2. Wer ans der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen ge­wöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge.

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehen­den oder aus derselben wegziehenden Personen Wohnung und Unterkommen gewährt h oben, sofern die An- und Ab­meldung durch den zunächst Verpflichteten'nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug.

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Woh­nung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszüge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter

t

ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

JBei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich.

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen sein« eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohttungs- ä n d e r u n g.

6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlaf­stellen anfnehmen, von jeder Ausnahme binnen vier- undzwanzig Stunden.

v Hremdenausnahme.

7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Auf- nnahmen von Fremden.

8. Wer ein or tsT re indes Kind in Pflege auf­nimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Ausnahme.

II. Form der Meldung.

1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön­lich als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hier­für ein geführten Vordrucke verwendet, welche auf dem Melo e- bureau des Polizeiamts (Zimmer 7) erhältlich sind.

Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremden­zettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen.

2. lieber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I 131 werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.

Druck der Brühl'schen Universität». Dach- und Ltrindruckerei. R. Lauge, Biehen.

1