Ausgabe 
26.7.1920
 
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. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung be- ftimmt der Reichswirtschaftsminister. _

Berlin, den 1. April 1920.

Ter Reichswirtschaftsminister: Schmidt.

Richtlinien

für die Festsetzung von Entschädigungen aus' Anlaß der Turch- führung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156

Absatz 2 des Friedensvertvages (Liquidationsrichtlinien). " Vom 26. Mai 1920.

Auf Grund der §§ 6, 8 des Gesetzes über Enteignungen und - Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten itnb assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) Wird zur Durchfüh­rung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst! Anlage, 45 bis 50. 74, 121, 144 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156 Absatz 2 des Friedensvertrages im Einvernehmen mit den Reicksministerien der Finanzen und der Justiz, sowie mit Zustimmung des Reichs­rats und des von der verfassunggebenden Deutschen National­versammlung gewählten Ausschusses folgendes augoordnct:

A. E ntziehungen durch die Reichsregierung.

8 1. Für die Bemessung der Hobe der Entschädigung bei der Enteignung van Gegenständen, die während des Krieges im Wege der Liquidation oder Zwangsverwaltung veräußert worden sind, ist der Wert des enteigneten Gegenstandes am 10 Januar 1920 unter Berücksichtigung der Gestehungskosten Und der zugezogenen Gewinne zugrunde zu legen.

Grundsätze, die für die Ermittelung des Wertes einzelner Arten von Gegenständen in besonderen Richtlinien auf Grund des § 6 des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs-- Gesetzblati S. 1527) oder in Bestimmungen auf Grund des § 9 des Ausführuuasgesttzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1530) aufgestellt worden sind oder auf­gestellt iverden. finden Anwendung.

B. E ntziehungen oder B e eint ch t i g u ngen durch eine alliierte ober assoziierte Macht ober durch den Friedensvertrag.

§ 2. Für die Bemessung einer nach 8 8 des Ent-ngunngs- gesetzes vom 31 August 1919 (Reicks-Gesetzblatt S. 1527) zu ge- währenden Entschädigung ist im Falle der Liquidation _bcr non der beteiligten all'ierten oder assoziierten Regierung sestgestellte Reinerlös. int Falle der Einbehaltung oder, sonstigen Entziehung der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder! dem Wiedergutmachungsausschusse festgestellte Wert des Gegen­standes maßgebend.

Rückständige Steuerte, welche eine alliierte ober assoziierte Regierung, in den durch den Friedensvertrag abgetretenen Ge- ! bieten über den nach deutschen Gesetz en geschuldeten Betrag hinaus! von dem Liquidntionserlös abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes abgerechnet hat, sind bei der (Festsetzung der .Hohe der Entschädigung dem festgestellten Liquidationserlös ober Werte zu­zurechnen.

Wird deut Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Reinerlös oder Wert auf die WiedergutmachungsschUld gutge­schrieben. so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen Betrags zu gewähren. r

§ 3. Weist der Entschrbigungsberechtigte nach, daß die nach S 2 zu gewährende Entschädigung nicht den Wert erreicht, deir der liquidierte, eilt behaltene oder sonst entzogene Gegenstand am 25. Juli 1914 im Gebiete der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht in bereit Währung gehabt hat. so ist der Unterschied zwischen dem hiernach festgestellten Werte des Gegenstandes und deut von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Wert als Zusatzentschädigung zu gewähren. Für Gegenstände, die nach dem 25. Juli 1914 von dem Entschädiauugsberechtiaten angeschafft worden sind ist der Unterschied zwischen dem Anschaffungswert und dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös ober Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren.

Für die Bemessung der gemäß Nr. 2 des' Schliißprowkalls vom 28. Juli 1919 der Schantung-Eisenbähn-Aktiengesellschaft zu gewährenden Entschädigung ist der Wert maßgebend, den die im Artikel 156 Abs 2 des Friedensvertrages bezeichneten, bisher .ihr gehörigen Gegenstände am 25. Juli 1914 int Gebiete der be­lesenen Sache in dessen Währung gehabt haben.

Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schutz­gebieten liquidiert ober ein behalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 25. Juli 1914 in der in dem Schutzgebiete geltenden Währung umgerechnet in die Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht zu dem am genannten Tage an der Berliner Börse geltenden Umrechnungs­kursund dem von der beteiligten Regiernng festgestellten Rein­erlös ober Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren.

Für Gegenstände, die von der Französischen Regierung tn

Elsaß-Lothringen liquidiert ober einbehalten sind, ist der Unter­schied zwischen dem. Werte des Gegenstandes am 11. November 1918 in Reichswährung und dem von der Französischen Negie­rung festgestellten Reinerlös ober Werte als Zusatzentschävigung zu gewähren. >

Wertsteigernde Aufwendungen, die der Verfügungsberechtigte nach dem 25. Juli 1914 auf den Gegenstand gemacht hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für nach dem 25. Juli 1914 eingetretene Wertminderungen,, sofern sie von dem Entschädigungsberechtigten verschuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nicht zusammenhängende Gewalt entstanden sind.

Tie Vorschriften der Abs. 1, 5 finden keine Anwendung, so­fern gemäß Artikel 297 h Absatz 2 des Friedensvertrages die neuen Staaten zur Zählung der Liquidationserlöse unmittelbar an die deutschen Berechtigten verpflichtet sind. Tie Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in diesen Fällen besonderen Bestimmungen Vvrbchalten.

§ 4. Tie Entschädigung wird, sofern der Erlös dem deutschen Berechtigten von der beteiligten,alliierten oder assoziierten Re­gierung nicht unmittelbar ausgezählt wird oder zur Verfügung gestellt, wird, in Reichswährung ausgezahlt.

Tie iimrechnung der in ausländischer Währung festgestellten Entschädigung in Reichswährung erfolgt in den im § 2 geregelten Fällen zu dem an der Berliner Börse notierten Turchschnittskurse des Tages der Mitteilung des gutgeschriebenen ober festgestellten Betrags an das Reichsausgleichsamt oder die sonst zuständige deutsche Behörde, in den im § 3 geregelten Fällen, sofern für die Wertfeststellnng eine fremde Währung maßgebend ist. zu dem an der Berliner Börse notierten Turchschnittskurse des Tages, an dem der Antrag auf Geloä'hrung der Entschädigung bei der zu­ständigen deutschen Behörde eingegangen ist.

Soweit sich für die im Absatz 2 bezeichneten Tage ein an der 'Berliner Börse maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs int Einzelfall auf Ersuchen der Entschädi- gunasbehörde von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Welt­marktlage an dem int Absatz 2 bezeichneten Tage festzusetzen. Tie Festsetzung ist für das Reich und die Berechtigten bindend.

8 5. Bei liquidierten ober einbehaltenen Geldsorderungen ist der Nennbetrag nebst den auf Grund Vertrags. Gesetzes oder Orts- gebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn der Wert der Forderung -hinter dem Nennbeträge nebst Zinsen zurückbleibt, dieser Wert als Entschädigung zu gewähren.

Wird der Erlös oder eine anderweitige Entschädigung dem deutschen Berechtigten von der beteiligten alliierten ober asso­ziierten Regierung unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt, so wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 Absatz 6, eine Entschädigung nur insoweit gewährt, als der Erlös ober die anderweitige Entschädigung hinter dem Rennbetrag ober Werte der Forderung zurückbleibt.

Für die Auszahlung der Entschädigung sind die- Vorschriften des § 4 maßgebend.

§ 6. Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestim­mungen des Artikels 145 und des § 10 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens Vertrages enteignet worden sind, wird eine Entschä­digung in Höhe des von der beteiligten alliierten ober assoziierten! Regierung ober dem Wiedergutmachungsausschusse sestgestellteu Reinerlöses ober Wertes gewährt.

§ 7. Für Gegenstände, die in einem durch den Friedens^ Vertrag ober auf Grund des Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet int Wege der Liquidation veräußert waren und dem Er- werber durch eine alliierte ober assortierte Macht wieder entzogen worden sind, wird die Höhe der Entschädigung nach den Vor­schriften des § 1 berechnet. Maßgebend für die Wertbemessung. ist der Tag, an dem dem Erwerber die -Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung entzogen worden ist.

Tie Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen Vorbehalten, in denen in einem während des Krieges von Teutschland besetzten Gebiet einer alliierten ober assoziierten Macht Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dem Erwerber wieder entzogen worden sind.

§ 8. Für die in den Artikeln 45 bis 50 des Friedensver­trages bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht im Staatscigeu- tume gestanden haben, ist der Wert am' 10. Januar 1'920 als Entschädigung zu gewähren. Stellt der Wiebergntmachungsaus- schuß einen höheren Wert fest, so ist dieser Wert maßgebend,

.8 9. Hat die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht zur Liquidation ober Einbehaltung geführt, so können dem Berech­tigten die durch die Beschlagnahme cutstanbenen Kosten und, trenn aus Anlaß der Beschlagnahme der Verlust oder eine Beeinträch­tigung des Gegenstandes eingetreten ist, der Wert des verlorenen ober die Wertminderung des beeinträchtigten Gegenstandes ersetzt werden. Auf die Berechnung des Wertes finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung.

(Schluß folgt im nächsten Amisverbündigungsblatt.)

Druck der Brühl'scken Universitätr-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Eietzen.