Ausgabe 
26.4.1920
 
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ncruefen sind (DeputatlbUen), bleiben sie auch weiterhin gestattet toie unterliegen den Vcrteilungsvorschriften nicht Der'Brcnn- stoficrzcuger bziv. Brennstosfabgcber hat jedoch ein Verzeichnis der w epu ta t ko E en b ez i ehe r vor der Abgabe denjenigen Bürgermcist-ereieit emzureichen, m tvelch.cn die Bezieher der Dcputatkohlen ihren Wohnsitz haben, unter gleichzeitiger Angabe der aus jeden Bezieher entfallenden Brennstofsmengen.

Solchen Personen darf ein anderweitiger Hausbrandbezug nur dann ge,tattet tverden, wenn die Abgeber schriftlich -der Bürger- meisterei bestätigt haben, daß. die Abgabe an Teputatkohlen unter 5 Zentner bleibt. Für diesen Fall darf ein Bezugschein nur für dreiem,ge Menge ausgestellt werden- welche an der zustehenden Höchstmenge non 5 Zentner sWt.

4.

Durch die Bezugscheine wird kein Anspruch auf Belieferung erworben. >

i 5.

Tre Bezugscheine. finb bei allen Händlern des Landkreises Giesten, wo die Haushaltung in die Kundenliste eingetragen ist, gültig. Ter Händler ist verpflichtet, über den Eingang der Bezug­scheine eine genaue Liste zn führen, nnd die Belieferung nach Reihenfolge des Einlaufs der Bezugscheine vorzunehmen Jeder Bezugschein ist möglichst sofort voll zu beliefern, jedoch ist der Händler im Notfall berechtigt, den Bezugschein durch Tcilliefe- rungen zu. erledigen; er muß. jedoch diesen Bezugschein bis zur Pollen Belieferung in Händen behalten.

Der Bezugsberechtigte kann in diesem Fall vom Händler Beschemrgmig über Ablieferung des Bezugscheines verlangen Nach Vollbelieferung hat der Händler den Bezugschein' durch Tura-strerchen ungültig zu machen nnd dem Komniunalvcrband nebst Abschrift der BeliefernngSliste unter Anschluß des Fracht­briefes einzusenden. Tie Belieserungsliste ist in folgender Form emzurerchen:

Brennstofflieferungsliste:

Name des Händlers: . . .......Ort:

Familien­name

Velik

ferte

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Vorname

Wohnort

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5

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§

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K

3tr.

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3lr.

Eine Bevorzugung nach Menge und Zeit der Belieferung darf bei «träfe der Schließung des Geschäfts nicht stattfinden.

6.

Amtsräume der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, so­wie Schulen, Kirchen und andere öffentliche Anstalten tverden auf Grund von Bezugscheinen, die bei dem Kam munal­derb and zu beantragen sind und von diesem ausgestellt tverdeii, beliefert.

7.

Ter Kommunalverband har das Recht, eine Zusamnkcnlegung von Berbrauchsbetrieben zu veranlassen.

8.

Mit dem 1. Mai 1920 verlieren sämtliche bei den Händlern .vorliegenden Bezugscheine ihre.Gültigkeit.

9.

Zuwiderhandlungen werden gemäß, § 32 der Bekanntmachung ues Reiwsüommissars für die KohleNverteilung vom 30. März 1918 bestraft.

. 10.

chiese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1920 in Kraft Gießen, den 23. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und sind die angegebenen Bestimmungen von Ihnen zn beachten. Tie nötige Anzahl von B^ngscheincn können Sie in den Druckereien beziehen Tie angegebene Menge von 5 Zentner ist zum Bezüge bis 31. Oktober 1920 die Höchstmenge.

. Tch Bürgermeistereien haben bis zum 5. eines jeden Monats eine Liste über die von ihnen ausgestellten Bezugscheine nach Brennstoffen getrennt, einznrcichen. Ein Vordruck für diese Bc- richtcrstattung wird Ihnen zugehen. Anträge auf Bezugscheine für kleingewerbliche Betriebe außer Bäckereien sind durch Sic nach genauer Prüfung und Beglaubigung der darin enthaltenen An­gaben und mit Bezeichnung der erforderlichen Mindestmenge bei uns einzureichen. Antragsformulare können in den Druckereien, bezogen werden. Dabei ist auch anzugeben, wie lange der Be­treffende. niit der Mindestmenge versorgt ist. lieber die Not­wendigkeit der sofortigen Äntragstellung auf Bezugscheine für Beyörden, Anstalten usw. wie sie oben ausgeführt sind, wollen

Sie die betreffenden Vorstände alsbald bedeuten. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß eine Zusammenlegung von geiverblichen Betrieben sonwhl kvie auch von Schulen zulässig ist.

G i e ß e n, den 23. April 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Siegelt.__________

Bekanntmachung.

Bctr.:. Höchstpreise für Vcrbrauchszucker.

Aus Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (R.-G.--M. S. 914) in der Fassung der Ver­ordnungen vom 30. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (R.-G.-Bl. S. 633), vom 14. Oktober 1919 (R.-G.- Bl. S. 1789), vom 18. Dezember 1919 (R.-G.-Bl. S 2133) und vom 29. Januar 1920 (R.-G.-Bl. S. 130) wird in Ab­änderung der Bekanntmachung vom 1. März 1920 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 20) folgende Hpchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen:

Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt

1. für gemahlenen und Kristallzucker

a) Konsumzucker das Pfund 1,56 Mk.

b) Raffinierter Zucker das Pfund 1,58 Mk.

2. s ü r Hutzucker

a) ausgewogen ohne Papier ... das Pfund 1,58 Mk.

b) im ganzen Hut mit Papier . . das.Pfund 1,56 Mk.

3 Würfelzucker per Pfund 1,66 Mt.

Die obengenannten Kl-einverkanfsprcise (Ladenpreise) gelten nur für den Monat April.

Zuwiderhaüdlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend .Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 184) mit Gefängnis bis zu einem Jähr und'mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf die Nebenstrase jener Bekanntmachung erkannt werden.

Teil Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung so­fort -ortsüblich bekanntzumachen und den Kleinhändlern besonders mitzutcilen.

Tie Händler haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur An­zeige zu bringen.

Gießen, den 22. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: I)r. Siegelt. Betr.: Vergütung der Handarbeitslehrerinnen.

An die Biirtferiiieistercieil und Schulvorstände der Laudstciucilidcn des Kreises.

Wir erinnern, foiveit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. März 1920, mit Frist von 8 Tagen.

Gießen, den 21. April 1920.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde.

B e t r.: Auszahlung der Familiennnterstützungen.

An die noch rückständigen Bürgermeistereien dcs Kreises

Wir empfehlen, umgehend zn berichten, welche Reichsunter- stützungen, Erhöhungen nach der Verordnung vom 2. November . L bssv- 28. September 1918 und welche Kreisunterstützungen rm Apnl ausbezahlt worden sind.

Gießen, den 20. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H c ß.

Betr.: Regelung des Mietwesens; hier: Wohnungen für Staats- beamte.

An die Vürgermeistercicn der Landgemeinden des Kreises

Um unliebsame dienstliche Störungen zu vermeiden, die beim Wohnungswechsel von Beamten infolge Versetzung neuerdings wie­der hervvrgerufen wurden und die Schwierigkeiten zn beseitigen denen diese Beamten bei der Beschaffung -einer Wohnung aus- geietzt werden, weisen wir Sie im Auftrag des Hess. Laudes-Ärbeits- und Wirtschastsamts hierdurch an, die Wohnungsämter oder Woh- nungskommisironen darauf aufmerksam zn machen, baß die von einem Beamten innegehabte Wohnung nicht anderweitig vergeben werden darf, solange der Ticnstnachsolg-er nicht darauf verzichtet

Gießen, den 22. April 1920. - ä 1

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Betr.: Ausführung des Rcichsvichseuchengesctzcs; hier: Ausschlag der Beiträge auf die Vichbcsitzer vom R.J. 1919

All die Erheber des Kreises.

. Tie in Ihrem Besitz befindlichen O r i g i n a l l i st c n lSchluß- liftcn) vom 9ij. 1919 sind, nachdem die im Laufe des Rechnungs- tahres 1919 zugegangenen Tiere in dieser nachgetragen worden, sind, nach d eni Stand am Schlüsse des' R echn nn gs- la'hres durch Ausfüllen der Spalten 6 und 7 in ergänzen.

Tie Listen, sind zu heften und aufzuaddieren und uns bis ,Patestens 15 Mai l I s. unerinnert vorzulegen.. Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Termins

Gießen, den 20. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß

Druck der VrühNÄeu UnwersitätS-Buck- »nb Steindruckersi. R. Lange, (sii<-üen