Ausgabe 
26.3.1920
 
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Betr.: Tie Ablieferung der Vakanzüberschüsse erledigter Schul­stellen an den Provinzialschulsonds im Rj. 1919.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie in Gemeinschaft mit den Schulvorständen aufzustellenden Berechnungen der an den Provinzialschulsonds abzuliefernden Va- kanzüberschüsse aus dem Rj. 1919 sind alsbald in zweifacher Aus­fertigung einzuseirden. >.

Bei Rückempfang der geprüften Berechnungen sind die Ge- meinderechner anzuweisen, den festgesetzten Ueberschuß an den Rechner des Provinzialschulsonds zu Tarmstadt abzuliefern.

Gießen, den 20. März 1920.

Kreisamt Gießen.

_____________________________Dr. llsinger.______________________________ Bctr.: Tie Beitreibung der Gemeindegesälle für 1919 (Rj.).

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir seheir bis zum 30. April l. Js. der Einsendung der Mahn- uich Pfandbefehle oder der Erstattung von Fehlberichten entgegen.

Gießen, den 22. März 1920.»

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Schließung der Mühle Karl Frey in Lollar für Selbstversorger.

Tie Mühle des Karl Frey in Lollar ist wegen Un­zuverlässigkeit des Inhabers vom 16. April bis' 15. Juni 1920 für Selbstversorger geschlossen.

Gießen, den 23. März 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________

Satzung

über die Erhebung von Gebühren bei der Brennstoffverteilung.

Gemäß Artikel 12 und 94 der Kreis- und Provinzialordnung wird auf Beschluß des Kreistages Gießen vom 27. Februar 1920 und mit Genehmigung des hessischen Arbeits- und Wirtschafts­amtes zu Nr. L. A. u. W. 5061 folgende Satzung für die Land­gemeinden des Kreises Gießen erlassen:

ZI.

Zur Deckung der VerwaltungsLosten des Kreises Gießen bei der Brennstoffverteilung wird für Ausstellung von Bezugsscheinen für die Kohlenhändler Erhebung einer Gebühr von 4 Pf. aus den Zentner Brennstoff ungeordnet. .Tie Zahlung der Gebühr hat vor Aushändigung des Bezugsscheines an die Kasse des Kom­munalverbandes zu erfolgen.

§ 2.

Tiefe Satzung tritt am 1. Älpril 1920 in Krast.

Gießen, den 27. Februar 1920. '

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Satzung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Tie Kohlenhändler finb- besonders zu bedeuten.

Gießen, den 23. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche; hier: Ausbruch der Seuche in Sonderbach.

Nachdem in Sonderbach der Ausbruch der Maut- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden ist, wird die Gemarkung Sondcrbach znm Sperrgebiet und die Gemarkung Erbach zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die in unserer Bekanntmachung vom 17. Januar l. I. Kr.-Bl. Nr. 6 betr. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Hohenstadt angeordneten Maßnahmen sinden auch auf die hier bestimmten Sperr- und Beobachtungs­gebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der tier­ärztlichen Untersuchung amtstierärztliche zu treten hat. Auf diese wird ausdrücklich verwiesen.

Heppenheim, den 4. März 1920.

Kreisamt Heppenheim.

____________________I, V.: H am m ann.___________________

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 7. März bis 13. Mürz 1920.

Am 7. März waren verseucht im Kreis Bensheim: Bens­heim, Beedenkirchen, Talhof bei Balkhausen, Winterkasten, Hoch­städten, Schmal-Beerbach. Im Kreis Dieburg: Groß-Umstadt, Reinheim. Im Kreis Erbach: Kirch-Brombach, Ober-Ostern, Hüttenthal. Im Kreis Groß-Gerau: Wallerstätten. Jin Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Hohenstadt b.ü Wimpfen, Kirich- haufen, Ober-Landenbach, Nicd.-Mumbach, Bonsweiher, Albers­bach, Unter-Hambach, Birkenau, Heppenheim, ' Neckarhausen, Sonderbach. Im Kreis Alzey: Wöllstein, Heimersheim. Im Kreis Worms: Gimbsheim, Frettenheim. ,

Vom 7. März bis 13. März sind neu verseucht cm Kreis Heppenheim: Hüttenseld. Im Kreis Worms: Westhofen.

Vom 7. März bis 13. März ist die Seuche erloschen ut Beedenkirchen (Kr. Bensheim). Gimbsheim (Kr. Worms).

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

Tas Ministerium des Innern hat dem Laudespserdezuchtvereiir jur Hessen die Erlaubnis erteilt, airlüßtich der im Frü'Mhr und Herbst ds. Js. stattfiiidenden Tarmuäoter Pferde- und Fohleiv- märkte je eine Lotterie zu veranstalten und diese ausnahmeweise als Geldlotterie zur Ausspielung zu bringen, um die Mittel für Prümiieruugszwecke zu erhalten. Nach öetn genehmigten Ver­losungsplan dürfen jewcUs 30 000 Lose zu 1,10 Alk. das Stück ausgegeben und davon je 22 000 Lose innerhalb des Freistaates Hesten vertrieben werden. Ziehungstermin: 19. Mai und 27. Ok­to der 1920. Zum Vertrieb in Heizen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lost gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußiich-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Bekanntmachung.

Betr.: Meldewesen.

Tie Vorschriften der Meldeordnung werden viel­fach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem An- sügeu, daß die Polizeibeamtcn angeiviesen sind, die meldepslich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfeh­lungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 18. März 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Auszug aus der

Meldeordnung für die Stadt Gießen.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Pvlizeiamt sind verpflichtet:

Zu- und Wegzug.

1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmcldebejcheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an.

2. Wer aus der Gemeinde Gießen wegzietzt, um seinen ge­wöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge.

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehm- den oder aus derselben wegzieheuden Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Ab­meldung durch den zunächst Verpstichteten nicht selbst geschet-en ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug.

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das.Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Woh­nung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht, Ta gen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige finb Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselbeir verbunden, wenn sic Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich.

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe dec verlassenen, sowie der neubezogenen Wv'hnung, insoferw die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungs- ä n b e r n n g.

6. Diejenigen, welche andere bei sichin Schlaf- st e l l e n aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vier- undzwanzig Stunden.

Zremdenaus,lahme.

7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Auf­nahmen von Fremden.

8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege auf­nimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.

II. Form der Meldung.

1. Tie vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön­lich als schriftlich geschehen.

Zn den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die 'hier­für ein gefüllten Vordrucke verwendet, welche auf dem M elde- bureau des Polizeiamts (Zimmer 7) erhältlich sind.

Tie Meldungen der Gastwirte 'haben durch besondere Fremden­zettel aus Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen.

2. Uebcr die erfolgten Meldungen, von Zu- und Wegzügen (I, 13) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.

Druck der Brüht'schen Unwersitäts-Buch» und Steindruckerei. N. Laug«, Biegen.