AmtsverlüMgimgsblatt
für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen.
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Nr. 4 t 26. März 1020
önhaltr^Uedcrsicht: Aussührungsbeslimmungen des Weingejehes. — Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken. - Beitreibung der Gemeindegesälle. - Schließung einer Muhle. — Erhebung von Gebühren bei der Vrennstoffverteilung. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Meldewesen.
Bekanntmachung
Aenderung der Ausführuugsbestimmungeu zu § 14 des Wein- gr setz es betresseird. Vom 21. Februar 1920.
Aus Grund des Beschlusses des Reichsrats vom 22. Januar 1920 — Z 86 der Niederschriften — nnd des Artikels 44 der .Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, Ziffer 1 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. Januar 1912, Acnderung der Aussührungsbestimmungen zu § 14 des Weingesetzes betreffend (Regierungsblatt S. 26), geändert, wie folgt:
Tie Gebühr für die Untersuchung einer Probe ausländischen Weins (Bestimmungen zur Ausiüh.nng des § 14 Absatz 2 des Weingesetzes vom 9. Juli 1909, R.G.Bl. S. 549) wird aus mindestens 16 Mark und auf höchstens 24 Mark festgesetzt mit der Maßgabe, daß im Falle der Beanstandung einer Wein probe der doppelte bis dreifache Betrag angerechnet werden kann.
Tarmstadt, den 21. Februar 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt.
Raab.
Bekanntmachung.
Bet ress end: Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken.
Nachstehend bringen wir die zu obigem Gegenstand ergangene Verordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 sowie die dazu erlassenen und ergänzten Anssührungsbestimnmngen des Reichsministers des Innern vom gleichen Tage und vom 27. Januar 1920 nut dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis, daß wir gemäß § 2 der Au ssührungsbestimmungen den Direktor der Kunst- nnd historischen Sammlungen des Landesmuseums, Geh. Hosrat Professor Tr. Back zu Darmstadt, als Sachverständigen mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke Hessens betraut haben.
Tarmstadt, den 6. März 1920.
Landesaint für das Bildungswesen: Tr. Strecker. ' t
Verordnung
über die Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 11. Dezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebcrgangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Reichsrats und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeordnet:
§ 1. Tie Ausfuhr eines Kunstwerkes bedarf der Genehmigung, sobald es in das Verzeichnis der Werke eingetragen ist, deren Verbringung in das Ausland einen lvesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde.
§ 2. Tas Verzeichnis wird vom Reichsminister des Innern gefü'hrt und die Eintragung den Beteiligten bekanntgegeben.
Tie Eintragung muß erfolgen, wenn eine Landeszentralbehörde sie verlangt.
8 3. lieber die Genehmigung zur Ausfuhr entscheidet der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung.
Tie Genehmigung darf nur Zerteilt werden, wenn ein vom Reichsminister des Innern zu ernennender Ausschuß ihr zastimmt. Ter Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen eins auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums, ein weiteres aus den Kreisen der Kunstsachverständlgen auf Vorschlag der Laudeszentralbehörde, in deren Gebiet sich das Kunstwerk bei Inkrafttreten dieser Verordnung besindet, erirannt wird.
Ter Ausschuß darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn der materielle Geivinn des Reiches den Verlust des Kunstwerkes rechtfertigt.
§ 4. Tie Gene'hmigung kann an Bedingungen gekniipst werden. Aus Antrag der Reichsbank ist sie an die Bedingung zu knüpfen, daß der Kaufpreis in ausländischer Valuta berichtigt und der Reichsbank das durch den Verkauf entstandene ausländische Guthaben zwecks Verwertung zur Verfügung gestellt wird.
§ 5. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Auf- steNung des Verzeichnisses und zur sonstigen Durchführung dieser Verordirung Bestimmungen über die Besichtigung von Kunstwerken sowie. über Besitz- und Ortsveränderungen eingetragener Werke zu erlassen.
§ 6. Wer es unternimmt, ein eingetragenes Kunstwerk ohne
Genehmigung auszusühren oder den auf Grund des § 4 gestellten Bedingungen entgegenzuhandeln, wird mit Gefängnis und mit Geldftrase bis zur dreifachen Höhe des Wertes des Kunstwerkes, aus das fick die strafbare Handlung bezieht, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Sieben der Strafe kann auf Einziehung des Kunstwerkes erkannt luerbeif? ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bcflimmtcn Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu sünfzigtausend Mark oder mit Hast bestraft.
§ 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten eines Reichsgesetzes auf Grund des Artikels 150 Absatz 2 der Reichsv ersafjung, längstens bis zum 31. Dezember 1925. 1
Berlin, den 11. Tczember 1919.
Tie Reichsregierung: Bau e r.
Aussiihruttgsbcstinnnuttgett -
zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken..
Vom 11. Dezember 1919.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1961) bestimme ich folgendes:
8 1. Tie Eintragung eines Gegenstandes in das Verzeichnis der national ivert'vvllen Kunstwerke erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung der Regierung des Landes, in dem sich das Kunstwerk befindet. Mit der Eintragung wird die AusführbcschränLung wirk- sam. Sie ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Tie Mitteilung soll in der Regel durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Eine Beschwerde gegen die Eintragung findet nicht statt.
§ 2. Tie Regierungen der Länder betrauen von Amts wegen oder auf Ersuchen des Reichs Ministeriums des Innern Sachver- verständige mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke. Dem Reichsministerium des Innern ist von dem Ergebnis der Ermittelung und der Prüfung Mitteilung,zu machen. Sofern das Reichsministerium des Innern die Ermittelung und Prüfung veranlaßt hat, trägt cs die Kosten.
8 3. Jeder Besitzer von Kunstwerken hat sie den mit einem Ausweis der Landeszentralbehörde versehenen Sachverständigen auf Verlangen zu zeigen, die Prüfung zu gestatten und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8 4. Werden eingetragene Kunstwerke veräußert oder an einen anderen Aufbewahrungsort verbracht oder geraten sie in Verlust, so hat der bisherige Besitzer unverzüglich, dem Rcichsministeriam des Innern hiervon, gegebenenfalls unter Angabe des neuen Besitzers und Aufbewahrungsortes, Mitteilung zu machen.
Zur Erstattung der Mitteilung ist neben dem alten der neue Besitzer verpflichtet.
§ 5. Wird Die Erlaubnis. zur Ausfuhr eines eingetragenen Kunstwerkes nachgcsucht, so hat ber Besitzer das Kunstwerk dem Prüfungsausschüsse des Rcichsministeriuins des Innern (§ 3 der Verordnung) vorzuführen oder seine Besichtigung an Ort und Stelle durch den Ausschuß oder seine Beauftragten zu gestatten.
Berlin, den 11. Tczember 1919.
Ter Reicheminister des Innern: Koch.
Ergänznilg
zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919. Vom 27. Januar 1920.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember,1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1961) bestimme ich in Ergänzung meiner Äusführungsbestimmnngen vom gleichen Tage folgendes:
ES ist verboten, Kunstwerke, die in das Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke eingetragen sind, in diejenigen Gebietsteile Deutschlands zu verbringen, die von fremden Mächten besetzt sind oder auf Grund des Friedensvertrages zur Vorbereitung einer Abstimmung noch besetzt werden.
B erl in, den 27. Januar 1920.
Der Reichsminister des Innern: Koch.


