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Besperpause zu gewähren, sofern tariflich nichts anderes verein- bart i|t.
Ich ersuche die in Betracht kommenden Lohndreschmaschinen- besitzer Ihres Bezirkes von dieser Genehmigung baldigst in Kenntnis zu letzen. • •'
Gießen, 23. Februar 1920. '1
Temobilmachungs-Ausschuß Gkeßen-Land. Langer mann.
B e t r.:. Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; 'hier: Abrechnung mit der Kreiskasse.
An die Gciiieiudcrcchiier des .Greises.
■ Lieber die von den Gemeindekassen vorgelegten Beihilfen an einmalige Kriegsteilnehmer ist alsbald nach Auszahlung der letzten Rate für das Rj. 1919 mit der Kreiskassc gegen Borlage der vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen abzurechnen.
Gießen, den 25. Februar 1920.
________Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann.
Betr.: Ten Ausschlag und die Erhebung der Gemeindeumlagen für das Rj. 1919; hier: Aufstellung von Ngchtragsvoran- schlägen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 19. v. Mts. empfehlen wir, soweit noch nidjt geschehen, die etwa aufgestellten Nachtragsvoranschläge umgehend vorzulegen oder Fehlbericht zu erstatten.
Gießen, den 21. Februar 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. L_________
Verordnung
über Saatkartoffeln. Vom 7. Februar 1920.
. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) wird verordnet:
Ar t i k e l 1.
Saatkartofscln dürfen außer im Falle des Artikel 1, Mr. 1 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1919 vom 4. September 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1513) aus einem Kommunalverband in einen anderen auch dann geliefert werden, wenn die! Lieferung auf Grund eines in der Zeit vom 15. Februar bis 15. April 1920 einschließlich abgeschlossenen und von dem Kom- munalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, genehmigten schriftlichen Vertrags erfolgt.
Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrages, spätestens bis zuin 20. April 1920, zu stellen.
Tie Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1920 der Reichskartoffclstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.'
Artikel 2.
Tie Vorschriften der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1919 vom 4. September 1919 (Reichs-Gesctzbl. S. 1513) finden, vorbehaltlich der sich aus Artikel 1 ergebenden Abweichungen, entsprechende Anweildung.
Artikel 3.
Tiese Verordmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1920.
Der Reichswirtschaflsministcr. I. V.: Dr) Peter s.
Tem Oberbürgermeister zu Gießen und b e n Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Verordnung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
. Gießen, den 23. Februar 1920.
Kreisamt Gießen.
_________________________I. V.: Dr. Siegert,_____________'
Bekanntmachung.
Betr.: Verwertung der Häute von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Pferden aus gewerblichen Schlachtungen.
Um die aus den gewerblichen Schlachtungen anfallenden Häute von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Pferden zu sammeln und dem reellen Handel zuzuführcn, wird ungeordnet:
1. Sämtliche aus gewerblichen Schlachtungen anfallenden Häute sütd an die Genossenschaft für Häute und Fettverwertung e. G. m. b. H. zu Kassel, Nebenstelle Gießen, oder an eine der von der Genossenschaft berechtigten Stellen:
in Lich: Fleischbeschaucr Bogt,
in Hungen: Metzgermeister Fr. Taab,
in Grünberg: Aietzgermeister Ang. Mohr,
in Lollar: Metzgermeister Konr. Moos und
in Allendorf a. d. Lda.: Metzgcrmeister Georg Zinßer gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern.
2. Tse Genossenschaft für Häute und Fettverwertung, Nebenstelle Gießen, veräußert diese Häute bei der nächsten Häute-Auktion
Druck der Brühl'schen Iknlversitkte-Biich-
jUnd überweist den Erlös abzüglich der entstandenen Unkosten au dre Empfangsberechtigten.
3. Sämtliche Metzger, die gewerbliche Schlachtungen vornehmen, haben, soweit sie noch nicht derselben angehören, der Genossenschaft für Häute,uiw Fettverwertung zu Kastel, stiebenstelle in Gießen, als ,Genossen beizutreten, widrigenfalls wir erwägen müßten, die Fleischversorgung nur solchen ststletzgern zu übertragen, die der Genosjenschaft angegtiedert sind.
Tie Mitgliedschaft - bei der Genossenschaft ist uns von den Metzgern bis spätestens 10. März ds. I s. anzuzeigcn.
., Zuwiderhandlung gegen § 1 dieser Bekanntmachung wird mrt dem doppelten Betrage der anderweitig verkauften Haut be- strast, außerdem kann wegen Unzuverlälsigteit auf Ausschluß vom Handel erkannt 'werden.
'Gieße n, den 9. Februar 1920.
Hkreisamt Gießen. I. B.: Tr. Siegert.
m „ Ter Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Land g em ei nd en d es Krei- I'C s werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Beteiligteil zu bringen und sich dies durch Namensunterschrift bescheinigen zu lassen.
_ Gleichzeitig sind die Metzger darauf aufmerksam zu machen, daß der Genossenschaft für Häute und Fettverwertung, Nebenstelle in Gießen, von uns allwöchentlich Zahl und Gattung der zur Schlachtung überwiesenen Tiere mitgeteilt wird.
Gießen, beit 9. Februar 1920.
__________Kreisamt Gießen. I. B.: Or. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Häute von Schlachtvieh und Schlachtpferden aus Not- schlachtungen; hier: Beschlagnahmung derselben.
Tas Hessische Landesernährungsamt bestimmt mit Verfügung zu Nr. L. E. A. 14 974 vom 18. Dezember 1919 betreffend Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden, daß nachdem durch diese Verfügung den Tierhaltern der volle Mehrwert der Haute zugebilligt ist, außer dem Fleisch, Fett und Eingeweihten der Tiere auch die Häute zu beschlagnahmen sind.
Es wird- daher ungeordnet:
8 1.
' Tie aus Notschlachtungen von Großvieh, Kälber, Schafen und Pserden anfallenden Häute werden beschlagnahmt.
§ 2.
Unter Notschlachtungen im Sinne des § 1 sind auch die dem Tierhalter auf seinen Antrag zur Hausschlachtung freigegebenen notgeschlachteten Tiere zu verstehen.
8 3.
Dte beschlagnahmten Häute sind sofort nach der durch den Tierarzt vorgenommenen Beschau an die Genossenschaft für Häute und' Fctlverwertung e. G. m. b. tz. in Gießen, oder eine der von dieser Genossenschaft zum Empfang berechtigten Stellen: *
in Lich: Fleischbeschauer Vogt, in Hungen: Metzgermeister Friedrich Taab, , in Grünberg: Metzgermeister August Mohr, in Lollar: Metzgermeister Konrad Moos und in Allendorf a. d. Lda.: Metzgermeister Georg Zinßer gegen Empiangsbescheinigung abzuliefern. Ueber mit der Bahn gesandte Häute stellt die Genossenschaft, für Häute und Fettverwertung diese Bescheinigung mit der Post zu.
§ 4.
Lne Genossenschaft für Haute und Fcttverwerlung Gießen veräußert die Häute bei der nächsten Häute-Auktion und übersendet den Erlös, abzüglich der entstandenen Unkosten, an den Besitzer des Tieres.
§ 5.
Etwaige Reklamationen über Häute sind unter Vorlage der Empiangsbescheinigung an die Genossenschaft für Häute und Fert- verwertung e. G. m. b. H. in Gießen zu richten.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Bekanntmachung wird mit dem doppelten Werke der nicht an die bezeichnete Stelle abgc- lieferten Haut bestraft.
§ 7.
Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. _
Gießen, den 9. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Obige Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 9. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t.
und Sttiiterudwrei. R. Lang«. Dießen


