Ausgabe 
26.2.1920
 
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AmtzverlüMgungsblatt

für die Proomziaidirektion Gberheßen und für das Kretsanrt Eietzen,

nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. LS0 vierteljühri. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 28 L«. Februar '

Znhalts-llcbersicht: Litzungen des Kreistages. Verfügung über Bergwerkseigentum. Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen. Iagdpachtstenipel., Ernennungen von Feuervisitatoren im Kreis Gießen. Arbeitszeitverlängerung der an Lohndresch­maschinen beschäftigten gewerblichen Arbeiter. Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; hier: Abrechnung mit der Kreiskasse. Erhebung der Gemeindeiunlagen. - Verordnung über Saatkartoffeln. Verwertung der Häute und Beschlagnahmung derselben.

Bekanntmachung.

Bett.: Sitzungen des Kreistags des Kreises Gießen.

Freitag den 27. ds. Mts., vormittags 11 Uhr, findet im Sitzuugsiaal des Regierungsgebäudes datier eine autzerordentliche Sitzung des Kreistags nut folgender Tagesordnung patt:

1. Gewährung von Teuerungszulagen an die Kreis straßen- uus KreiSobslbaumwarie.

2. Tagegelder der Kreisragsmitglieder. 1

3. Erhöhung der KreiSumragen illr das Jahr 1919.

4. L)rrS,atzung über Gevühren für die Kohlenbewirtschaftung.

5. Neuwahl der Mitglieder:

a> der FlurichasenSabschätzungskommission, b) der KreisrMo mm in wnen.

Gießen, den 23. Februar 1920.

Ter Vorsitzende des Kreistags des Kreises Gießen.

_________I. V.: W e l ck e r.____________________________

Verordnung

betrefsend Beschränkung der Verfügung über Bergwerkseigentum uuo gewerrichaflliche Anteile. Vom 13. Februar 1920.

Auf Gründ' des Artikel 9 der Hessischen Verfassung vom 12. Tezemoer 1919 wird hterdurch mit Gesetzeskrqst das Folgeitoe augoorruet:

A r t i ke l 1.

Soweit es sich um Bergwertseigentum an Steinkohlen, Braun­kohlen, Graphit oder Birumen handelt, bedürfen Verfügungen über BergwerrSeigentum, üver unbewegliche Bergwertsameile und über gewerkichafrltcl)e Anteile der Zustimmung (§ 182 des Bürger­lichen Gesetzbuchs- der Oberen Bergbehörde.

Ter gleichen Zustimmung bedarf, wer sein Recht zur Gewin- nung dieser Mtneralten veräußert oder die Ausübung dieses Rechts inwWege der Vereinbarung einem Tritten überlaßt.

Derselben Zustimmung bedarf auch, wer sein Recht als Ge- tverfc eines Steinkohlen-, Braunkohlen-, Graphit- oder Bitumen- Bergwerls zu fremdem Interesse einem Tritten zur Ausübung überträgt. Tie llmschreibung int Gewerkenbuche (Artikel 94 Av- satz.,3 Yes 5l>ejsijchen Berggesetzes vom 26. Januar 1876 in der Fassung der Vetanntmachung vom 30. September 1899) darf nur erfolgen, wenn auch die Zustimmung der Oberen Bergbehörde vorgelegt wird.

Wird durch Anwendung anderer rechtlicher Formen und Ge­staltungsmöglichkeiten wirtschaftlich für die Beteiligten int wesent­lichen der gleiche Erfolg herbeigeführt, wie er durch die in den Absätzen 13 aufgeführten Rechtsvorgänge nur mit Zustimmung der Oberen Bergbehörde herbeigeführt werden kann, jo unterliegt dies ebenfalls der Zustimmungspflicht.

Tie Zustimmung darf nur aus Gründen des öffentlichen Wohls versagt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht inner­halb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Antrag auf Erteilung der Zustimmung bei der oberen Bergbehörde eingegangen ist, gegeben wird.

Einer Verfügung im Sinne des Absatzes 1 stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll- v .. ziehung ober durch den Konkursverwalter erfolgen.

Artikel 2.

Wird durch die Obere Bergbehörde eine Zuividerhandluug - gegen die Vorschriften des Artikel 1 Absatz 14 oder eine Um­gehung dieser Vorschriften festgestellt, so kann das Bergwerks­eigentum nach Maßgae der Artikel 146 ff des Hessischen Bergge­setzes entzogen werden.

Artikel 3.

Soweit es sich um ein Bergwerkseigentum der in ^Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Art handelt, hat der Hessische Staat ein Vorkaufsrecht auf die in Hessen gelegenen Bergwerke und auf die gewerkschaftlichen Anteile an in Hessen bestehenden Gewerkschaften.

Artikel 4.

Auf das Vorkaufsrecht sind die §§ 505 bis 510 und, soweit es sich um Bergwerkseigentum oder unbewegliche Bergwerkseigen­tumsanteile handelt, der § 1098 Absatz! 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör des Bergwerks.

Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem das Vorkaufs­

recht ausübenden Hessischen Staat gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung uns der Vertragsftrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen find.

Tas auf Bergwerke bestehende Vorkaufsrecht hat den Vor­rang vor allen eingetragenen und gesetzlichen Vorkaufsrechten. Es bebarf der Eintragung in das Berggrundbuch nicht.

Ar t i k e l 5.

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und zwar mit Wirkung vom 1. Februar 1920, soweit nicht bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verfügung int Sinne des Art. 1 bereits im Berggruudbuche gewahrt worden ist.

Darmstadt, den 13. Februar 1920.

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich. Henrich. Tr. Fulda, v. Brentano. Üedel. Raab.

Bekanntmachung.

Wir haben auf Grund des Artikels 64, Absatz 3 der Verord­nung über die Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen vom 3. Dezember 1918 den M i n i ft e r i a l- a tut mann Frh r. Löw in Darmstadt (Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Landeswahl kommst sar ernannt.

T a r m st a d t, den 17. Februar 1920.

Ges a mtm inisterium, Ulrich.

B e t r.: Jägdpachtstempel.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Lunügcmciuocu und Die Manvorstinide des KrnscS.

Soweit in diesem Jahr eine Neuverpachtung der Jagd statt- gesunden hat, empfehlen wir, alsbalb die Namen der JagSpachter, ihren Wohnort unter genauer Angabe der Wohnung, Tauer der Pachtzeit und Höhe der jährlichen Pachtbeträge anzugeben.

Gießen, den 21. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Ernennungen von Feuervisitatoren im Kreis Gießen.

Nachdem der Feuervisitator Wilhelm Müller in Beltershain gestorben ist, wird die Neubesetzung der Feuervisita­to r stelle für den 3. Bezirk.erforderlich. Ter Bezirk um­faßt die Orte: Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhaufen, Rüddingshaujen und Weitershain.

Maurermeister ober sonstige geeignete Bewerber, die in dem torgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um Uebertragung dieser Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und seitherige Beschäftigung bis zum 10. März ds. Js. bei uns einreichen.

Gießen, den 20. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________ Betr.: Arbeitszeitverlängerung für die mit dem Heizen und Be- aujsichtigen der Lohudreschmaschinen beschäftigten gewerb­lichen Arbeiter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund der Ziffer VII Absatz 3 der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Rcichs-Gesetzbl. 1334) und der Anordnung vom 17. Tezember 1918 sowie des Erlasses des Reichsarbeitsministeriums vom 15. Ja­nuar 1920 betreffend Arbeitszeit beim Betriebe von Lohndresch­maschinen, hat der Staatskommissar für wirtschaftliche Demobil­machung in Hessen im Interesse unserer Bolksernährung zu­nächst bis 31. Dezember 1920 bte jederzeit wiberrufliche Er­laubnis erteilt, die bei den Lohndreschmaschinen mit dem Heizen und Beaufsichtigen der Maschinen tätigen gewerblichen Ar­beiter, zur Anheizung der Kessel 1 Stunde vor Beginn der in der Gemeinde des Treschbetriebes jeweils nach der Landarbeiter­ordnung üblichen allgemeinen Arbeitszeit, sowie zur Außerbetrieb- stellung, Reinigung und ähnliches 1 Stunde nach obigen allge­meinen Arbeitsschlusses zu beschäftigen.

Tie Genehmigung dieser Arbeitszeitverlängerung erstreckt sich nicht auf jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen unter 16 Jahren.

Ten Arbeitern ist während- dieser verlängerten Arbeitszeit eine einstündige Mittagspause und je eine lwlbstündige Frühstücks- und ..