Ausgabe 
26.1.1920
 
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tfür je fünfhundert Gramm Schlachtviehfleisch sind die Fleisch­kartenabschnitte einer Woche in Anrechnung zu bringen.

Der Reichswirtschaftsministier kann die-.Sätze für die An­rechnung von Schlachtviehfleisch vorübergehend erhöhen.

Fleisch zur Selbstversorgung darf, aus Hausschlachtungen, die zwilchen dem 1. September und 3t. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres, aus Haüsschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalenderjahres belassen werden. '

§ 14. Fleisch und Fleischwaren, die ans der Hausschlachtung gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Entgelt nur an den Kommunalverband oder mit dessen Genehmigung abgegeben werden.

Tie Landeszentralbehörden können weitergehende Einschrän­kungen anordnen.

S 15. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtnng gewonnen ist, zu­gunsten des Kommunalverbandes, der Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann.

§ 16. Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchsregelung, wenn es bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Beschränkung für den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der Verbrauchsvegelung; dem Selbstversorger ist es nach Maßgabe des § 13 anzurechnen.

§ 17. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können anordnen, daß, Fleisch und Fleischwaren ans einem Kommunalverband oder größeren Bezirke nur mit be­hördlicher Genehmigung ausgeführt werden dürfen.

§ 18. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm­ten Behörden erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung er­forderlichen Bestimmungen. Sie bestimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt.

§ 19. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis tzu zehntausenü Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer entgegen den Vorschriften im § 4 Absatz 1, § 14 Absatz 1 oder den nach § 14 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgibt, bezieht oder verbraucht;

2. wer den Vorschriften im § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 oder den

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auf Grund des § 11 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen zu­widerhandelt ;

' 3. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunalverband zu erstatten oder wissentlich unvollstän­dige oder unrichtige Angaben macht;

4. wer den auf Grund der §§ 2, 3, § 4 Absatz 2, §§ 8, 17, 18 'erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezvgen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß g 15 für verfallen erklärt worden sind.

§ 20. Mit, Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer ohne die nach g 10 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 15 für verfallen erklärt worden sind.

§ 21. Ter Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Tie gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers. Aus-' nahmen von Einhaltung der Vorschrift im § 9 Absatz 3 und von der im § 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Mästungsfrist können die Landeszentralbehörden ohne diese Zustimmung zulassen.

Berlin, den 31. Dezember 1919.

Ter Reichswirtschaftsminister.

In Vertretung: Tr. Peters.

Bekanntmachung.

B e t r.: Feldbereinigung Eberstedt.'

Irr der Zeit vom 26. Januar bis 10. Februar 1920 einschließ­lich liegt werktags auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Eber­stadt die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feldbereini­gungsgesellschaft Eberstadt nebst den zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten offen. \

Einwendungen find daselbst während der Ossenlegungsfeist schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 16. Januar 1920.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Tr. Jann, Regierungsrat.

Druck der Bruhl'schen Universitäts-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Bießeu