Ausgabe 
26.1.1920
 
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für die provinziaidireition Oberhessen und für das Ureisamt Gießen.

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Nr. 14

36. Januar

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Inhalts Ueberstcht: Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fieischoerbrauchs und den Handel mit Schweinen. Dom 31. Dezember 1919. Feldbereinigung Eberstadt.

Bekanntmachung

der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs uud den Handel mit Schweinen. Vom 31. Tez. 1919.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über den Verkehr mit Wild und mit Hühnern bvm 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2130, wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Ok­tober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949), wie er sich aus den Aende- rungen durck) die Verordnungen bvru 20. September 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1117), 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 96), 15. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1699), 28. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1829) und 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2130) ergibt, nachstehend betaut gemacht:

Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs und den Handel mit Schweinen.

§ 1. Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Verord­nung gelten:

1. das Muskel fleisch mit eingewachsenen Knochen von-Rindvieh, Schafen und Schweinen (Schlachkvietzfleisch),

2. roher, gesalzener ober geräucherter Speck und Rohfett,

3. die Eingeweide des Schlachtviehs,

4. zubereitetes Schlachtviehfleisch sowie Wurst, Fleischkonseroen und sonstige Dauerwaren aller Art.

Bom Fleische, losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnähine der Schtveinepsoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Fliotzmaul gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.

§ 2. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen besiimm- ten Behörden können den Verbrauch von Fleisch und Fleischiraren, die dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach § 6 Absatz 1 vom Reichswirtschaftsminister festgesetzte Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden.

§ 3. Tie Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunal­verbände. Tiefe können den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirle mit Ausnahme der Erteilung oder Versagung der Hausschlachtungsgenehmigungeir übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Italien die Kommunalvcrbande und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. So­weit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.

§ 4. Fleisch und Fleischwaren diirfen entgeltlich oder unent­geltlich an Verbraucher nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank- und Speisewirtschasten, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die im § 12 Absatz 2 genannten Personen.

Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen /Anstalten können die Kommunalverbände in anderer Weise regeln.

§ 5. Tie Fleischkarte gilt im ganzen Reiche._ Sie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Tie Abschnitte sino gültig nur im Zusammenhang mit der Stammkarte.

Der Bezugsberechtigte ober der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte seinen Namen einzutragen. Tie Uebertragung der Stammkarte wie der Abschnitte auf andere Personen ist verboten, soweit e§ sich nicht um solche Personen handelt, die demselben Haus­halt angehören ober in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden.

Ter Reichs'wirtschaftsminister erläßt nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Fleischkarte.

8 6. Der Reichswirtschaftsminister setzt fest, welche'Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen 9frfen von Fleisch Und Fleischwaren auf die Höchstmengen anzurechnen sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung der Eingeweide Be­dacht zu nehmen. , .. ,

Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt wer- den kann, hat der Kommunalverband die jeweilig festgesetzte Höchst- menge entsvrechend 'herabzusetzen oder durch andere Maßnahmen

für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezüge von Fleisch und Fleischwaren ober einzelner Arten davon zu sorgen.

§ 7. Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte.

Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahres, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hülste der festgesetzten Wochenmenge. Dies gilt auch für die für Selbstversorger nach § 13 festgesetzten Verbrauchsmengen.

Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommuiialver- band an Stelle der Fleischkarte Äezngsscheine auf andere ihm zur Verfügung stehende Lebensmittel ausgeben.

§ 8. Die Kommunalverbände haben die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgernen), Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, in denen Fleisch und Fleisch­waren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben iuerben, zu regeln. Sie haben burch Einführung von Bezugsscheinen ober auf andere Weise für eine ausreichende Ueberwachung dieser Betriebe zu sorgen.

§ 9. Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbst­versorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtnng Fleisch und Fleischwareu zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.

Mehrere Personen, die fiir den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande ferner an­erkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Ver­sorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerb­liche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Aus­nahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landeszentralbehörde ober der von dieser bestimmten Stelle abhängig.

Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als fünfundzwanzig Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt (§ 6 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich be­stimmten Biehabnahmestellen ober bereit Beauftragte erfolgen. Ter Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörden 'ober der von diesen bestimmten Stellen zulässig.

8 10. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunalverbandes.

1 Tie Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstver­sorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens drei Monate ge­halten hat. Die Landeszentralbehörden haben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlachtnng der Fleischvorrat des Selbstversorgers bi- ihm zustehende Fleischmenge (ß 13) über­steigen würde ober ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen -Mengen an besondere Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden.

Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen und von Schafen sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landes- zentralbehördcn können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig machen.

8 11. Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Sie haben Ueberwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht genau zu ermitteln imb darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Lan­deszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben sestzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des Schlachtgewichtes zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung Grundsätze aufzustellen.

h 12. Den Selbstversorgern ist das ans der Hausschlachtung gewonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften int § 13 zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen.

Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtfchaits- angehörigen einschließlich des Gesindes, sowie ferner Natural- ,berechtigte, insbesondere Aktenteiler und Arbeiter soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.

8 13. Ter Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen.