Ausgabe 
25.3.1920
 
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Nr. 40

25, Mürz

1920

625

260 135

270 370 450 290 390 420 390

640

Hohljteine (Normalsormat)

10/12/25

10/14/25

Biberschwänze 15/31

(Reichsformat)

18/38 1. Sorte

2. Sorte

Falzziegel 1. Sorte

Amtsverkiindigungsblatt

Verordnung

jur .lbanderung der Verorduung über die staatliche Kenet»»!-, Simg zur Errichtung von Aktiengesellschaften nsw voin B 9 10 * * * * *'snn- "Eber 19 7 (Reichs-Gesetzbl. S 987)! Vom 12^ebrarl99o'

Aus Grund dcö 8 1 des Gesetzes über die vereinfachte Aorm IT* r b ^1UIEC^: ^cr Uebergaugswirtschaft voin

RKSRMäSL mäSft SBMWKtfammlw geilten .8 ! Im §1 der Verordnung über die staatliche ßlenebmi- vember Aktstngesellschaften usw. vom 2. No-

Ä E Wicb 0(5 ,tcltcr Absatz f°l-

8^o!Är^r.ds?bbmlgung darf nur versagt werden, wenn außer VrQ1'« ,s ,tz bn O16 beabiichtigie Maßnahme gegen den Zweck bsv Verordnung wahrend der Zeit der ilebergangswirtschaft volks- lich nicht gerechtfertigte Ansprüche von dem Kapital- markt fernzuhalten, verpohen würde p

in Kraft. ^tC*e ycrOTbltUTt0 ^itt mit dem Tage der Verkündigung

Berlin, den 12. Februar 1920.

Die Reichsregierung.

B auer. ,

Vekttuntmachttttg

o re betreffend Baustoffbewirtschaftung.

gtr i)n k 1 vo'u 30. Januar 1920,

? K. 8438 betreffend Bau toffbewirtschaftung, abgedruckt in derTarmpadter Zeitung" wm 10. Februar 1920, Nr 34 gebe irt) betanut, daß - mit Rücksicht auf die allgemeine Versteuerung du Preise für Baustoffe, wie folgt, erhöht werden mußten:

m1- rer 1 e für Ziegeleierzeugnissc.

1 »faS tur Ziegelelerzeugnissc werden mit Wirkung vom preise ergebet 6 ccb°6t' ,0 daß sich folgende Richt-

, mr cme Preise für Kalk: der N? U'"c-luug des Kalkbuudes (Nebenstelle Diez) beträgt oer Preis sur Kalk zur Zeit etiva:

o o22 pro Waggon Stückkalk,

S...... Sackkalk,

m ck/00 " >> Spezialkalk eiuschl. Säcke.

^Genaue Notieruug der Preise kann erst nach Abschluß der zur ^O^b'tzuug für Kalk schwebenden Verhandlungen erfolgen. AG Handlerzuichlag kann ein Aufschlag von 10 Proz. unter geiondcrter Berücksichtigung der entstandencii Spesen berück- Uchtlgt werden.

Dar m stad t, den 11. März 1920.

-ter Staatskommissar für die ioirtschaftliche Demobilmachung in Hessen.

_______________________Linkcnheld. ___________________________

Bekanntmachung.

Be t r.: Brennholzversorgung.

. s. Ut bei dem Ministerium der Finanzen, Abt. für Forst- rmd Kam.-Verwaltuug, ungefragt ivordcn, ob die Gemeiildeir ver­pflichtet seien, bei Verteilung des ihnen überwiesenen Brennholzes an ihre Angehörigen, den vorgeschriebenen Maßstab genau ein- zuhalten, al>o 0,5 Rm. Derbholz ;e Kopf der Bevölkerung Wnd ie Stuck Grogvieh (Rindvieh nnb Schweine)

. Die genannte Minist.-Abt. bemerkt hierzu: Dieser Maßstab Wit nur dazu dienen, die Gesamtderbholzmengen durchschnittlich! zu berechnen die auf die einzelnen Gemeiildeu entfallen. Er ist al>o bei Aufstellung der Anmeldeliste zu Grunde zulegeu.

. .Es nutii aber den Gemeinden überlassen bleibe!,, die ihnen über- wleseiie Gesamtmenge, den besonderen örtlichen Verhältnissen ent- O'ssmeud lveitcr zu verteilen und hierbei auch etmaigeu Kohlen- belieferuugen entsprechend zu berücksichtigen. Es steht nichts im Wege, wenn z. Bi aus diesen Mengen auch die Ziegenhalter be- wnoers beliefert werden, oder angemessene Vorräte für besondeve! Falle zuruckhalten und dergl. mehr.

...Manche Gemeinden haben.zweckmäßiger Weise besondere Kom- mliiioncn gebildet, welche das Holz unter Berücksichtigung der be­sonderen Verhältnisse verteilen.

Wir empfehlen Ihnen, hiernach zu verfahren.

Gießen, 16. Mär z 1920.

Kreisamt Gießen.

____________________ Dr. Usiuger.________________

Bekanntmachrrng.

Betr.: M ehl sticke

. Die allgemeine Preissteigerung für Säcke in letzter Zeit hat eine Neuregelung über die Rücklieferung der Mehlsäcke unumgaug- lich notwendig gemacht.

Der Kreisausschuß hat deshalb'unter Aufhebung der seitherigen 'Bestimmungen (Bekanntmachung vom 13. September 1918, Kreis- vlatt Nr. 111 von 1918) bis auf weiteres folgendes bestimmt: . <7e.1 Lieferung von Mehl durch die Firma Vereinigte ®e= treidehaudler G. m. b. H. m Gießen im Auftrage des Kommuual- verbandes au die Gemeinden, Bäcker, Händler usw. wird außer dem Mehl ctn Sackpfand von 5:Mk. für je 100 Kilogr. in Rech- ''U"a «eslellt, ivelchcs dem Kommuualverbaud mit zu bezahlen ist Die Empfänger des Mehls sind verpflichtet, die Mehisäcke die zii irgend welchen anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen, bis spätestens zum 20. des der Lieferung folgenden Monats frei Gießen an die H-irma Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H in Gießen U"Ausmden. Für die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelicfertenj Mehlfacke wird das berechnete Sackpfand durch die Firma Ber- ^uu.ake Getreidehäiidler G. m. b. H., Gießen zurückvergütet. Erfolgt die Rücksendung muerhalb der gestellten Frist nicht,' so kann eine Anuahme^dcr Sacke nicht mehr stattsindcn. In diesem Falle uet> fallt das oackpfand und es ist außerdem von dem Empfänger (Ge- iileiuden, Bacrern, Händlern usw.) als Vertragsstrafe für jeden nicht rechtzeitig zuruckgelieferteu Sack 10 Mk. an die Firma Vereinigte. Getrcldehaiidlcr G. m.b H. Gießen zu bezahlen. Falls nachweisbar Mehlsncke an andere Periouen (Sackaufkänfer) verkauft werden können.die Empfänger des Mehls von weiteren Lieferungen aus- geichlo,>en werden.

. vorstehende Bestimmungen treten für alle ab 15. März 1920 erfolgten Mehlliestruugen in Kraft.

Gießen, den 13. März 1920.

Kreisamt Gießen.

Tr. Uf in gier.

(-.iichtpreise für 1000 Stück, bei Aufträgen unter 1000 Stück

10 Prozent Zuschlag.)

riur.Mauersteine und für Dachsteine, die aus Abbruch ge­wonnen und, wird ein Richtpreis von 6070 Prozent der vor- angegebencn Preise festgesetzt:

r 2?.^ Prsih). verstehen sichaufgeladen auf Waggon oder Wagen für uitverpackte Ware. Für Verpackungsmaterial sind sur 10 Donnen 3 Acark Preiszuschlag zulässig, ausgenommen für 'Vintermauersteme. Soweit die Veräußerung von Ziegeleierzeug- niNen in Friedenszeiten durch den Händler üblich Ivar, darf ein Handlerzuschlag für Backsteine von höchstens 5 Prozent und für Dachziegel von höchstens 10 Prozent der obigen Richtpreise berechnet werden. Vermittlern und Agenten steht der Händlerzuschlag nicht zu.

Vertaufvereinigusngen von Ziegeleien und ähnliche sind nicht verechtrgt, den Hüudlerzuschlag zu erheben, sie dürfen eine Ber- Öiltnng ihrer tatsächlich entstandenen Unkosten, sofern Sonderauf- weudilngen diese rechtfertigen, für Backsteine bis zu 4 Prozent und kur Dachziegel bis zu 8 Prozent des Rechnungsbetrages verlangen.

II. reife für 3 e ment.

Der Zementpreis ab 1. März stellt sich für Händler, frei ri 40 cmbetv- Empfangsstation, >vie folgt:

4° 122 ks eiuschl. Hinterlegungsgebühr für Stoffsäcke

7o <2 100 kg eiuschl. Papiergewebesäcke /

13/19 Mk. die 100 kg cinschl. Papiersäcke.

Ot gutem Zustand aus Sendungen ab 1. März d. I. zuruckgelieferteii Stoffsack ivird von der Süddeutschen Zemeut- . v 41 anC c Hivlerlegimgsgebühr abzügl. Abnützungsgebühr nut 4 Mark zurückvergütet. Papier und Papiergewebesäcke werden nicht zurückgenommen.

Backsteine (Hinter- und Vormauersteine) 210 Mark

Äfinfer (bis zu 300 kg Druckfestigkeit)

Lehmsteliie