2
5. Für die Vornahme verschiedenartiger Geschäfte an einem nnd demselben Lage kann nur einfaches Tagegeld gerechnet werden. Das Tagegeld ist aus dm einzelnen Dienstgeschäste im Verhältnis des Zeitaufwandes zu verteilen, saliS es Au Lallen verschiedener Kasten zu verrechnen ift. *.
6. Als Reisekoslenvergütung können für jeden angesangeuen •Kilometer der kürzeilen Strassenenlferunng des Geichäsls- orts vom Wohl.ort 30 Pf. augejetzt werden. Hierbei werden Hinweg nnd Rückweg je besonoerS gerechnet. ,
Soweit Eisenbahn- oder Dampfschiff- oder Postverbin- dungen vorhanden sind und deren Benutzung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, fällt die obige Reisekoilenver- gntung weg, und es werden dafür die wirklich aufgewendeten. .Auslagen für die Eisenbahn-, Danrpsschiss- oder Popfahrt ersetzt. Bei Eisenbahnfahrten soll die 111. Wagenklasse benutzt werden. Tie Benutzung einer höheren Wagenklalse ist im Tagegeldverzeichnis zu begründen.
.7., In einzelnen ui.b außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt aus Antrag des Kircheitvornandes Tagegelder, Heber» nachtungsgebühr und Reisekostenvergütung nach höheren Sätzen genehmigen.
8. Die Verzeichmste der Tagegelder- und Reisekoslenvergütungen , sind viertel;ährlich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf deö Kalendervierteljahres.dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die den An- . sätzen zu Grunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rückkehr, Bezeichitung und Ort des Geschäfts, die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung in Kilometer, ine Angaben, welche Wagen- oder Dampsschssfklasje benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postverbindung nicht benutzt werden konnte).*) Die Auszahlung kann erst nach Genehmigung erfolgen.
Es wird vorausgesetzt, daß. Reisen möglichst verinieden und auf solche Geschäfte beschränkt werden, die sich durch schriftlichen Verkehr nicht erledigen lassen.
Die Kirchenvorstände sind hiernach zu bedeuten.
1- Dr. Fulda. —
*) Vergl. hierzu das dein Amtsblatt Nr. 21 von 1907 bei- gegebene Muster.
Bekanntmachung.
B e t r.: Maul- und Klauenseuche in T r e i s a. d. L u in d a.
In Treis a. d. Lumda ist die Maul- und Klauenseuche amtlich jestgeslellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Treis a. d. Lumda.
Zum Beobachtungsgebiet gehört die Gemarkung Daubringen.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblaltes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund'des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 16. Dezember 1120. . !
______________Kreisamt Gießen. I. V.: We 1 ckcr. ___________
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Hof-Graß ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Hof-Graß wird aus dem Sperrgebiet ansgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.
Gießen, den 20. Dezember 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In H u n g e n ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Hungen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. -
Gießen, den 20. Dezember 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.____________
Dicnstnachrichten des Krcisamtcs.
In den Gemeinden Goßf Iden, Michelbach, Niederwetter, Niederasphe, Göttingen, Allna, Weiershausen, Moischt. Sarnau (Kreis Marburg-, Hörnsheim und Münchholzhausen (Kreis W tzlar), Borsdorf, Echzell, Michelnau, Burgbracht und Hos-Konradsdorf (Kreis Büdingen), Pohl-Göns und Rodheim v. d. H. (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen wurden angeordnet. .
In den Gemeinden Albshausen, Oberwetz, Braunfels und Steindorf (Kreis Wetzlar), Alteuvers, Miederweimar, Kirchners, Reimarshausen (Kreis Marburg), Kaichen und Bad-Nauheim (Kreis Friedberg), Hnterwidd/rsheim, Büches, Hos-Leustedt, Bingenheim, Wenings, Mittel-Gründau, Lindheim, Äulendi bach, Wolf, Calbach, Wallershausen, Ober-Mockstadt. Ni.der-Mockstadt und Sckwickartshausen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erlöschen. Tie angeordneten Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben.
Bekanntmachung.
Betr: Feldbereinigung Bergheim; hier: die Arbeiten des 111. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 2.' November 1920 hat das Hess.
Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei lungsplan der Gemarkung Bergheim auf Grund von Ar- litei 3o des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom V. Juli 1906 für vollziehbar eriiärt.
Ich beiltnime nunmehr ats Zcitpunit der Ausführung (Eigen- tumsuvergang) den 1. Januar 1921 und überweste ijierinit mit Wirkung von vielem Tage an den Beteiligten die neuen Grunostücke, soweit nicht besondere Aiwrdnungen getroffen sind.
Die UeberwKiung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
‘ 1. Meliorationen können aus den neuen GrunoMaen auch sernerhm vorgenommen iverben.
2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorailvusarbelteu, der Anlage von Wegen, Graoen oder aus foupigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieier Arbeiten notroeiibtg werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzlv. zu- geichrieben.
Friedberg, den 15. Dezember 1920.
Ter veifgche Felooereintgungskommisfär.
___________________lir. 3 a n n, Regierungsrat.___________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldberemigung Hausen; hier: die Arbeiten des lil Avichnitls.
Mit Entlchlietznng vom 2. November 1920 hat das Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwiltichast, ben Zutei lungsplan der Gemarkung Hausen aus Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fapung der Bekanntmachung vom 7. Juli 19uö sur vollziehbar erklärt.
Ich beirimme nunmehr als Zeitpuutt der Ausführung (Eigen- tumsubergmig) den 1. Januar 1621 und überweste hiermit mit Wirtilng Don die)em Tage an den Beteiligieil die neuen Grunostüche, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen find.
Tie heberrociiung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundnuaen auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Graden ober aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieier Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zu- geschrieben.
Friedberg, den 15. Dezember 1920.
Der zaeiitiche Fetooerelntgungskoinmissär.
■______ Tr. Iann, Regrerungsrat._________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung di ie der-Bef sin gen; hier: die Ar- betten des 111. Abschnitts.
Mit Eutschlteßung vom 7. Oktober 1920 hat das Hess. Landesernähruugsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zntei- lungsplan der Gemarkliug Nie der-Bessin gen auf Grund von Artikel 36 des Feldberrinigungsgesetzes in der Fasiung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
Ich beutmme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen- tumSubergong) den 1. Januar 1921 und üb er weise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen finit.
Die Iteberiv.ifmtg erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen (affen, die infolge dec Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben ober aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausstihruitg dieser Arbeiten notweub.g werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw. zu- geschrieben.
Friedberg, den 15. Dezember 1920.
Der Hessische FeldbereiniguligSkommisfär:
__s__________________lir. Iann, Regierungsrat.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Treis a. d. Lumda; hier: Kosten- ausschlag.
In der Zeit vont 27. Dezember 1920 bis einschließlich 4. Januar 1921 liegt auf der Hessischen Bürgermeisterei in Treis a. d. Lumda:
Der Beschluß der Vollziigskommission über eilten weiteren Ausschlag eines Teils her Kosten
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während ter OsseulcgnugSzeit bei der Hessischen Bü.germ Lern zu Tre.s a. d. Lumda schriftlich und mit Gtünoen versehen einzureichen.
Friedberg, den 18. Dezember 1120.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Drudi der Brüh pichen UnwerhtSir-Buch- und 5ttisibni*erei. 9t. ßangt,


