Amtrverlimdigullgsblatt
für die provinzialdirektisn Dderheffrn und für das Kreisamt Lietzen.
nach Bedarf: Mantqg, 'Dienstag, Tioxittrü«:; und '(llrtitag. Nur durch dir Post zu be’.tetjeii gegen Bih 2.5Ü oierteljäbrlid)
Nr. 188___________________________24. rczember 19*40
Znhaltz-Uebcrsicht: Kaffee-Ersatzmittelverordnung. — Erwerbslofenstatistik. - Erwerbslosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Dezember. - Tagegelder und Reisekosten der Kirchenoorslandsmitglieoer und Kirchenrechner. - Viehseuchen. — Dienstnachrichten. - Feldbereinigungen Bergheim, Hausen, Nieder-Bessingen und Treis a. d. Lumda.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Kaffee-Ersatzmittelverorduuug.
Vom 2.5, Novemoer 1920.
Auf Grund des Artikels 2 der Veroronung zur Abänderung der Kaffee-Erfatzmittelveiordnung vom 25. November 192.) (Reichs- Gesetzvl. S. 1986) w.rd der Wortlaut der Kaffee-Ersätzmitlelver- ordiiung voni 6. Dezember 1919 (Reichs-Ge.etzvl. S. 1954), Ivie er sich aus den Aendernngen durch die Verordnungen vom 4. .Februar, 10. April und 25. November 1920 (Reichs-Gefetzbl. S. 143, 506, 1988) ergibt, nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 25. November 1920.
. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. V.: Dr. Huber.
Kaffee-Cisatzmitieiverorönung. (
Vom 25. November 1920.
Z 1. Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide oder Malz und Kaffee- Ersatznnttelmischungen, die Getreide oder Malz en.haltcn, dürfen nur in geschloßenen Packungen in den Verkehr gebracht iverden. Die Vorsch.ifteu der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzvl. S. 422) finden entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften im Absatz 1 gelten auch für Kafsee-Ersatz- mittelmischungen, die Bohnenkaffee euthal.en. Ar.f der Packung solcher Mischungen ist außerdem in leicht erkennbarer Weise der Gehalt an Bohnenkaffee, ausgedrückt in Hundert.eilen, anzugeben.
§ 2. Wer Kaffee-Ersatznuttel in nicht ve.pack.ee Form (lose Ware) abgibt, ist ve.pstichret, durch deutlich sichtbaren Aushang xn den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den [Ort der geiverblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekauutzugeben.
§ 3. Der Preis für Kaffee-Ersatzmittel aus Blalz darf nicht
a) beim Verkauf an Großhändler 563,00 Mk. für 100 Kilogr. b) beim Verkauf an Kleinhändler 928,00 Mk. für 100 Kilogr. c) beim Verlaus an Verbraucher .
(Kleinhandel ...... 3,90 Mk. für 1 Pfund.
Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig nach oben abgerundet werden. . '
§ 4. Der Preis für Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide darf, abgesehen von dem Fall- des ß 3, nicht übersteigen:
a) le rn Ver auf an Großhmd.er 528 00 Mk f r 100 K l:gr.
b) beim Verrau) au Kleinhändler 590,00 Mk. für 100 Kilogr.
c) beim Berkaus an Verbraucher
(Kleinhandel)...... 3,70 Mk. für 1 Pfund.
Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig nach oben abgerundet werden.
8 5. Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den festgesetzten Preisen frachtfrei Sta.ion (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich Verpackung zu erwlgeu.
Liegen beim Verkaufe an Kleinhändler^ die gewerbliche Nie der- lasfung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers innerhalb desselben Gemeiudebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle des Kleinhändlers zu erfolgen.
§ 6. Tie in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchsts- Preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
§ 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften im § 1 Absatz 1 Satz 1, ß 1 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt:
2. wer der ihm nach § 2 obliegenden Verpflichtung nicht nach- kommt, oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
-Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften int § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach § 5 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) bestraft.
§ 8. Tie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Auslandsware sowie für Erzeugnisse, die aus ausländischem Getreide oder Malz hergestellt sind. . "
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide oder Malz dürfen, sofern sie sich bei Inkrafttreten d.cser Verordnung bereits im Handel befinden, bis zum 31. Dezember 1920 zu den seitherigen Höchst- preisen abgesetzt werden. _______________________________________________
Betr.: Erwerbslosenstatistik.
An den Lderbürgernielfter zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Veranlassung des Reichsarbeitsministeriums soll eine laufende Statistik der unterstütz.en Erwerbslosen für das ganze Reich eingeführt werden. ■ Zu diesem Zwecke empfehlen wir Ihnen, bis spätestens am Mittwoch jeder Woche die in der Gemeinde vorhandenen Erwerbslosen nach vorgeschriebenem Formular, das durch uns zu beziehen ist, zu melden. . , <,
Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Termins, da wir die statistische Zusammenstellung für den Kreis bis zum Samstag jeder Woche dem Landesamt für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen- Nassau und Waldeck zu Frankfurt a. Main einsenden müssen.
Gießen, den 21. Dezember 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.______________ B etr.: Erwerbslofeufürsorge; hier: Nachweisung für den Monat
Dezember 1920.
An die Bürgermeistereien der Landgemcindeil des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 (Amtsverlündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Ok.ober 1920) sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. Ja nuar 1.921 entgegen.
Gießen, den 20. Dezember 1920.
__Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._______________ Betr.: Tie Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandsinit- glieder und Kirchenrechner.
An die cvaugclischcii und katholischen Kirchciivorstälidc des Kreises.
Das int Abdruck nachstehende Amtsblatt des Ministeriums des Innern teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf nufer Ans schreiben Dom 2. Februar ds. Is. und unsere gedruckte Verfügung vom 27. Dezember 1907 unter der Empfehliuig mit, den Kirch.-n- vorstandsmitgliedern und dem Rechner vom Inhalt desselben Mit teilnng machen zu wollen.
Gießen, den 20. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
Zu Nr. M. d. I. 29 674. Darmstadt, den 29. Nov. 1920. Betr.: Tie Tagegelder und Reifekosteit der Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner.
Das Atiliistcriüiii des Juiierii an die Krcisäniter.
Anstelle der Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. 21 vom 9. Dezember 1907 zu 9fr. M. d. I. 43 484 bestintmm iwir mit Wirkung Vvm 1. Januar 1921 ab im Anschluß lau die Vorschriften über die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersoitzm in den Landgemeinden vom 1. Juni l. I. (Amtsblatt Nr. 11) jfür die entsprechmden Bezüge der Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner:
1. Einen Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten haben Kirchenvorstandsmitglieder bei Tienstgesch ästen, die außerhalb des Kirchenspiels, Kirchenrechner bei Tienstgefchäften, die - außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts vorgenommen werden und einschließlich des Hin-und Rückwegs einen Zeit aufwand von mindestens 3 Stunden erfoibtn.
Reisekosten to.rben unter sonst gleichen Voraussetzungen auch bei kürzerer Dauer des Geschäfts vergütet.
2. Tas Tagegeld beträgt, wenn das Dienstgeschäft einschließlich des Hin- und Rückwegs mindesteus ’ 3, jedoch weni'er als 6 Stunden dauert, 5 Mk., bei längerer Tauer 10 Mk.
3. Erfordert baS Dienstgeschäft einen Zeitaufwand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger lieber» uachtung für jede Hebetmtdihutg 10 Bik. vergütet.
4. Zur Anpassung der Beträge unter Zstfer 2 und 3 au die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist ein veränderlicher Teuernugsziischlag in dem gleichen Verhältnis
■ zu gewähren, wie er jeweils nach. Artikel 18 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten festgesetzt ist.
Dieser Teuerungszuschlag beträgt z. Z. 50%. Von späteren Aendernngen sind die Kirchenvorstände in Kenntnis zu setzen.


