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unter Umständen auch unter Heranziehung des Dienstabteils, wenn ein solches vorhanden ist, besonders angelegen sein lassen.
c) In allen Personenzügen, bei denen ein Bedürfnis vorlieql ist nach Möglichkeit mindestens ein Weil 3. Klasse für schwev- beschädigte Kriegsteilnehmer yi bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Abteil ist möglichst neben dem Dienstabteil einzurichten imt> mit einem Täfelchen mit doppelseitiger Aufschrift' „Für Schwer-Kriegsbeschädigte" zu bezeichnen.
Siefe Wteile sind bei starkem Verkehr durch das Zngbegleit- und. Statwnspersonal gegen den Andrang der anderen Reisenden zu schützen. Kann dies nicht in anderer Weise wirksam geschehen, so sind sie verschlossen zu halten und den Kriegsbeschädigten nur nach vorheriger Meldung beim Zugpersonal zu öffnen.
, Die Plätze in diesen Abteilen werden den schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern eingeränmt, die für die 3. oder eine höhere Klasse gültige Fahrkarte haben, und ihren Begleitern, wenn sie einer ständigen Begleitung bedürfen und eine entsprechende Bescheinigung besitzen.
d) Bei nicht 'voller Ausnutzung können die Wteile für Schwer- Kriegsbelchädigte im Falle starken Verkehrs unter Vorbehalt auch für andere Reisende freigegeben werden mit der Maßgabe, daß diese Reisenden ihre Plätze bei Bedarf für schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer wieder ju räumen haben.
e) Den schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern mit Fahrkarten 4. Klasse ist vom Zugbegleitpersonal nach Möglichkeit ein Sitzplatz in dieser Masse anzuweisen. Ist dies wegen Ueberfüllung nicht . möglich, so kann den Kriegsbeschädigten ausnahmsweise ein Platz in der 3. Klasse angewiesen werden.
3. Gelähmte Kriegsteilnehmer, die ihr eil Krankensahrsluhl nicht verlassen können, dürfen die Reise mit bietn Stuhl im Packwagen zurücklegen, sofern der Gepäckverkehr es zuläßt.
. 4. Die schwer beschädigten Kriegsteilnehmer haben einen Aus- iveis nach besonderem Muster bei sich zu führen, der auf Grund des Zeugnisses eines beamteten Arztes voll der örtlich zuständigen amtlichen Kriegsbeschädigten-Fürsorge für die Dauer eines Kalenderjahres ausgefertigt wird.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Bessingen.
In Nieder-Bessingen ist die Maul- unb Klauenseuche amtlich lestgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der.Gemarkung Nieder-Bessingen. Das Bevbachtun'gs- gebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 22. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher.
Bekanntmachung.
B e t r.: Maul- und Klauenseuche.
In Ettingshausen ist die Seuche erloschen. Die Gemar- knng Ettingshausen wird ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtiingsgebiet angegliedert.
Gießen, den 23. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher.
Dienstnachrichte» des Lireisnmtcs.
Das Millisteriuni des Innern hat dem Präsidium der Krieger- kameradschafj Hassia zu Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zuui Bci.en der Unterstützungssonds des Verbands, insbesondere für die Unter srütznng von Allvetcranen eine Geldlotterie nach Maßgabe des nur gelegten Lotterie- und Ziehungsplans zu veranstalten. Ziehnngs terniin: 1. Dezember 1920. Es dürfen bis zu 100000 Lose zu 1,20 Mk. das Stück einschließlich Reichsstenipel ausgegeben tverdcn. Der Vertrieb der Lose ist in lümrlich.m Kreisen des Landes gestattet.
Tas Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Badischen Landesocreins vom Roten Kreuz in Karlsruhe die Erlaubnis er teilt, 5000 Lose der 3. Reihe der 10. „Badischen Roten Kreuz Geldlotterie" innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Zieh- ungstermin: 19. November 1920. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Berlosungspian dürfen 60 000 Lose zn je 2 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dein hessischen Zulassnngsstempel versehene Lose gelangen. Während her Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse, einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ift, Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.____________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: den Zuteilungsplan.
In der Zeit vom 24. September bis einschließlich 7. Oktober Isd. Js. liegen aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilung) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies:
1 Meliorationsplan nebst Protokoll über die Veränderungen am Wegnetz bei der Zuteilung,
6 Zuteilungskarten,
1 Band Zuteilungsverzeichnis,
1 Band Gütergeschosse I,
1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse,
1 Band Gütergeschosse mit Zuteilungsplan,
1 Band Obstbaumverzeichnis,
1 Band Obstbaumgeschosse,
Abschriften der Kvmmissionsbeschlüsse über Zuschläge zum Mldansgleich,
1 Pachlentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregn- lierung zngezvgenen Grundstücke der Gemarkung Langd nebst 1 Zuteilungspause unb
1 Pacht entschädig nn gsverzeich niS übtr die zur Grenzregulie- rung zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Ulfa nebst 2 Zuteilungspansen.
Tag fahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen finden daselbst
Freitag, den 8. Oktober 19 2 0, vormittags 11—12 Uhr, statt, wozu ich He Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungm sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Zusammenkunft hierzu am Gemeindehaus vormittags 11 Uhr. _ Die Vorzeigung der neuen Grundstücke finden an Ort nnd Stelle Freitag, den 1. Oktober 1920, nnd soweit erforderlich, die folgenden Tage statt.
Friedberg, den 18. September 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Jan n, Regierungsrat.
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