AmtZverkimdigungMatt
für die provinzialdireition Gberheffen und für das Kreisamt Eichen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und ftmtaa. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 138 24. September 1920
Inhalts-Ueberficht: Nachtrag zur Deutschen Arzneitare. - Abgabe von Bauholz aus Staatswaldungen. - Errichtung einer Schornsteinfeger- Zwangs-Innung für Hessen. - Vorschüsse auf Einnahmen aus der NeichseinKommensteuer. - Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw. durch den Staat — Fürsorge für Schwerbeschädigte bei der Eisenbahnfahrt. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Rabertshausenj
Bekanntmachung
. betreffend den vierten Nachtrag zur sechsten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. Bom 17. September 1920. . Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen loir, daß mit Wirkung vom 15. September 1920 ab ein vierter Nachtrag zur sechsten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 in Hessen ip Kraft tritt. Die Gültigkeit des ersten, zweiten und dritten Nachtrags wird hierdurch nicht berührt. Der vierte Nachtrag ist im Verlag der Weidmanu- , schon Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erschienen und kann durch die Besitzer der Arzneitaxe 1920 von der genannten Buchhandlung zum Preise von 0,80 Mark bezogen werden.
D a r m st a d t, den 17. September 1920.
Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: Hölzinger.
Bekanntmachung.
B e t r.: Abgabe von Bauholz ans Staatswvldungen.
Nach einer Mitteilung von der Ministrrialabtcilung für Forst- uud Kameralverwaltung kann int Walde lagerndes rundes Nadel- stammholz (Bauholz) für die Errichtung von Wohnungsbauten in nachstehend angeführten festen Preissätzen für 1 Fm, abgegeben werden. Bedarfsansvrderungen sind bis zum 1. Novem b e r 1920 an die genannte Minist.erialsorstabteilung zu richten. Die Preisansätze gelten zunächst, im Absatz bis 1. November 1920.
1. Kl. 2 Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5a Kl. 5b. Kl. 1. Fichtenstammhvlz je Fm. 300 270 240 200 180 150 Mk. 2. Kiefernstammhvlz je Fm. 300 270 240 200 180 Mk.
Frankfurt a. M., den 7. September 1920.
Hess. Baustoffberatungsstelle.
Bekanntmachung.
B e t r.: Errichtung einer Schornsteinfeger-Zwangs-Jnnung für Hessen.
Nachdem bei der Abstimmung der beteiligten Gewerbetreibenden ■ sich die Mehrheit für die Errichtung einer Zwangsinnung für das Schvrnsteinfegerhandtverk im ganzen Bezirk des 8»kksstaates Hessen erklärt hat, ordnen wir hiermit mit Genehmigung des Hessischen 1 Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes an, daß, mit Wirkung vom 1. November 1920 ab eine Zwangsinnung für das Schornsteinfeger- handwerk in dem Bezirke des Volksstaates Hessen mit dem Sitze in Mainz und dem Namen,,Schornsteinfeger-Zwangs-Innung für den Bolksstaat Hessen" errichtet wird.' t-
Bvn dem genannten.Zeitpunkt ab gehören alle Gew er betr ei- . _. bende, die das Schornsteinfegerhandwerk im Bolksstaat Hessen selbständig betreiben, dieser Innung an.
Gleichzeitig, also vom 1. November 1920 ab, wird die bisher für Hessen bestehende freie Schornsteinfeger-Innung, Sitz Mainz, geschlossen.
Mainz, den 17. September 1920.
Kreisamt Mainz. I. V.: Seyferth.
Bet r.: Vorschüsse auf Einnahmen aus der Reichseinkommensteuer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Reichsfinanzminister hat es abgelehnt, eine Verpflichtung des Reichs zur Leistung von Vorschüssen auf 'künftig eingehende Einkommensteuer gegenüber den Ländern und Gemeinden anzu-- erkennen. Er hat sich jedoch bereit erklärt, den' Gemeinden, sofern sie bisher tatsächlich frühere Hebetermine durchzuführen vermochten und sich nunmehr der Eingang der Einkommensteueranteile verzögert, für die Zwischenzeit die Zinsen solcher Anleihen zu ersetzen, die die Geineinden infolgedessen anfzu- neymen gezwungen sind. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Zinsen nur insoweit vom Reich übernommen werden, als die Höhe der Anleihe die im Vorjahre auf das Einkommen erhobene ©teuer« summe nicht, übersteigt. Gemeinden, die hiernach einen Ersatzanspruch an'das Reich zu haben glauben, können durch unsere Vermittelung entsprechenden Antrag bei dem Ministerium des Innern stellen. Hierbei ist nachznweisen:
1. die Summe eines Ziels der Gemeindeumlage für 1919;
2. der Zeitpunkt, an dein die Gemeindesteuerzettel für 1919 zugestellt waren (vergl. unsere früheren Ausschreiben hierüber) ;
3. der Zeitpunkt, an dem die Erhebung des ersten Ziels der Umlagen — und gegebenenfalls weiterer Ziele — int Jahre' 1919 als durchgeführt anzusehen war;
4. der Zinsfuß der notwendig gewordenen Anleihe.
Tie Prüfung der eingereichten Anträge durch das Reichs- finanzmiuisterium bleibt Vorbehalten, insbesondere dann, wenn der Zinsfuß mehr als 4‘/2 Prozent beträgt.
Eine Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen ans der hessischen Staatskasse kommt nicht in Frage, nachdem das Reich dem Lande gegenüber einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat. Sofern die Gemeinden sich die erforderlichen Beträge nicht bei einer örtlichen Sparkasse usw. beschaffen können, ist die Haupt- staatskasse in der Lage, die Beschaffung von Mitteln durch Ueber- nahme von Wechselverpflichtungen zu erleichtern. (S. unser heutiges Ausschreiben betr. Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw.)
Wir empfehlen, alsbald zu prüfen, ob zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für die nächste Zeit Anleihen.aufzunehmen Lind ttitb evtl, wegen Uebernahme der Zinsen hierfür Antrag zu stellen.
Gießen, den 22.September 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw. durch) den Staat.
An den Dbcrbiirgcrmcifter zu Gießen, die Lürgernieistereien der Lundgeiiicinden sowie die evaugelischen und katholischen Kircheiivorständc und die Stistnugsvorständc des Kreises.
Nach dem Gesetz, die Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch den Staat vom 23. Oktober 1915 (Reg.-Bl. Nr. 18 von 1915) betreffend, wurde die Regierung während der Dauer des Kriegszustandes ermächtigt, zum Zwecke der Kreditvermittelung für die Gemeinden und Ge- meindeverbände des Landes nach Maßgabe les'Bedürfnisses Wechselverpflichtungen eiitzugehen. Diese Ermächtigung mürbe durch Gesetz vom 5. August 1920 (Reg.-Bl. Nr. 21 van 1920) auf die Rechnungsjahre 1920 und 1921 erstreckt.
Indem wir Ihnen von dieser Möglichkeit der Kreditbeschaffung Kenntnis geben, weisen wir darauf hin, daß für die Höhe (der etwa in Anspruch zu nehmenden Kredite, die im Vorjahre um die.gleiche Zeit erzielten Eingänge an Umlagen oder Beiträgen zu den Kirchspielskosten vermehrt um einen angemessenen Steigungssatz, als obere Grenze maßgebend sind. Den bei uns einzureichenden Anträgen sind entsprechende Nachweise beiznsügen.
Gießen, den 22. September 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Fürsorge ftir Schwerbeschädigte bei der Eisenbahnfährt.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 31. Ang. 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 126 vom 3. September 1920) teilen wir Ihnen nachstehend die näheren Bestimmungen über Fürsorge für Schwerbeschädigte bei Eisenbahnfährten mit. Sie tvotlen den interessierten Kriegsbeschädigten davon Kenntnis geben.
Gießen, den 17. September 1920.
Kreisamt Gießen. (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. I. V.: Dr. H e ß.
Richtlinien
über die Fürsorge bei Eisenbahnfährten schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer,
1. Als schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer int Sinne dieser k Richtlinien sind Kriegsbeschädigte mit äußeren Schäden oder inneren Leiden, denen längeres Stehen schadet, sowie Kriegsblinde anznsehen.
Hierbei ist kein Unterschied zu machen, ob sich die Kriegsbe-, schädigten noch in nülitärävztticher Behandlung! befinden oder bereits entlassen sind. ' ■. 1
2. a) Schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer dürfen auf den Bahnhöfen von der littken Seite an die Fahrkarten- und Gepäckschalter zur bevorzugten Abfertigung herantreten. Auch an der Bahnsteigsperre sind sie noch Möglichkeit vorzugsweise abzufertigen.
b) Das Eisenbahnpersonal muß sich die Unterbringung der schwerbeschädigten Kriegsteilnehäter in bett Zügen auf Sitzplätzen,


