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Bekanntmachung.
B:e t r.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.
Unter Hinweis auf Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieStcmpel-
abgabe:
1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,
2. für automatische Kraftmesser,
3. für Automaten, die zur Unterhaltung desPublikums dienen,
4. alle in öffentlichen Wirtschaftslokalen aufgestellten Klaviere oder sonstigen Musikwerke,
5. Luxuswagen oder Luxuspfcrdc, für das Rj. 1920 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, dahier zu entrichten ist.
Wer bis zum 31. März 1920 die Abmeldung der steuerpchch- tigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiter- entrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Die für das Rj. 1919 ausgestellten Karten sind vorzulegen.
Das Polizeianit Gießen und die Bürgermcistercren der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen.
Gießen, den 17. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr: Die Erhebung der Stcmpelabgabe für Fahrräder.
Die Erhebung des Stempels für Fahrräder für das Rech- nnngsjahr 1920 findet von heute ab bis zum 31. März 19 20 au jeden: Wo ch entage, vormittags von 9 bis 1 2 U hr, bei uns, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 9, statt ~
Wir fordern alle Besitzer von Fahrrädern auf, die Stempelabgabe während der obenerwähnten Zeit unter Vorlage der Radfahr karten zu entrichten, oder, soiern dre Vor°uS- setzungen hierzu vorliegen, während derselben Zeit (i- § U Abs. i der Verordnung) Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen.
Anträge auf Befreiung sind vorzubringen:
1. für die Stadt Gießen bei dem Polizeiamt, .
2. für die Landgemeinden des Kreises bei der Bürgermeisterei des Wohnorts. „ ,, . r „
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Befrei n u n g s a n t r ä g e, d i e n a ch d e m 1. April 192 0 ge - stellt werden, keine Berücksichtigung finden
" Weck er weisen wir auf § 20 der Verordnung von: 6. Mai 1907 M der Fassung vom 28. Oktober 1919 hin, welcher lautet:
„Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufs' eines Jahres anfgibt oder verliert, oder, ohne den Besitz anfzngcben, daS Fahrrad ans öffentlichen Wegen Pud Platzen nicht mehr benutzen will, hat dies dem Krersamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes spätestens zu dem in § 19 bezeichneten Zeitpunkt unter Vorlage der Radfahrkarte anzuzeigen. •
Die Abnieldung ist in das nach § 16 zu führende Verzeichnis cinzutragen und den! Abnreldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen."
Es sind bicrnach alle Fahrräder, die nicht ordnungsmäßig a b g e meldet sind, für das laufende Iahr abgabepslichtig, und zwar selbft dann, wenn sie nicht benutzt werden sollten.
Gießen, den 17. März 1920 ,
Kreisamt Gießen. I. V.: Weiner.
Betr.: Gewährung von Darlehen aus Reichsmittcln für Be- fchaffung neuer Wohnungen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 27.
v. Mts., soweit noch nicht geschehen. Frist bis 1. April l. Js. Gießen, den 17. März 1920
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr - Ausbruch der Pferderäude in Beltershain.
Bei einem Pferde des Nikolaus Scip in Beltershain i|t die Pfcrderäude festgestellt ivorden. Tie Sperrmaßnahmen smd von uns angeordnet worden.
Gießen, den 13. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. ___________
Bekanntmachung.
Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh in Beltershain. ,
Unter dem Rindvie'hbestande der Geinernde Beltersharn ist der ansteckende Schcidcnkätarrh festgcstellt worden. Tee erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet worden.
Gießen, den 15. März 1920.
KreiSanit Gießen. I. B.: v. G e m m ingen.
Bekanntmachung.
Betr ' Pserderäude unter dem Pferdebestaude des H. Schultheiß in Lumda, des Konrad Krug in Lindenstruth, des Konrad Haupt in Odenhausen und des Wilhelm Lepper nt Beuern. Tie Räude unter dem Pferdebestand der Obengenannten ist erloschen. Tie angcordneten Maßnahmen sind aufgehoben worden.
Gießen, den 16. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m rüge n.
Bekanntmachung.
9,— Mk. 8,— Mk. 5,— Mk. männlich 8,— Mk. 7,20 Mk. 4,40 Mk.
weiblich 6,60 Mk. 5,60 Mk. 3,60 Mk.
weiblich
des Jahres 1921. ' -
Darmstadt, den 24. Februar 1920.
Hessisches Oberversicherungsamt, vo n Kru g.
6,— Mk.
5,— Mk.
3,20 Mk.
1918 ent Hal-
Bete • Festsetzung der Ortslöhne. , , ,,
Mit Rücksicht auf die seit der letzten Festsetzung stattgehabte weitere Steigerung der Löhne haben wir gemäß § 151 der Reichsversicherungsordnung den Ortslohn mit Wirkung vom 1. Mai 1220 um 100 Prozent erhöht, so daß der Ortslohn 1ulc wlgt festgesetzt ist:
Der Ortslohn gewöhnlicher Tagarbeiter beträgt: " männlich
in der Stadt Gießen
für Versicherte über 21 Jahre . .
für Versicherte von 16—21 Jähre
für Versicherte unter 16 Jahre . . in den Landgemeinden des Kreises Gießjm.
für Versicherte über 21 Jähre . .
für Versicherte von 16—21 Jahre.
für Versicherte unter 16 Jahre . .
Tie in unserer Bekanntmachung vom 22. April
tene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1 Mar 1220 außer Kraft
Tie neue Festsetzung hat auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Festsetznng des Ortslohncs vom 3 Juli 1916 — Reichs-Gesetzblatt S. 658 — Gültigkeit bis zum Schlüsse
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir fordern Sie ailf, obige Bekanntmachung alsbald wiederholt in Ihren Gemeinden zu veröffentlichen. Tie außer Kraft tretenden Festsetzungen sind s. Zt. im Kreisblatt Nr. 49 vom 3. Mai 1918 veröffentlicht ivorden.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt).
I. 93.: H e m m e r d e.________________________
' Bekanntmachung.
Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 16. Januar 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 10 vom 22. Januar 1920) bringen wir nachstehende Verordnung des Reichspräsidenten 'hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 18. März 1920. r , „
Polizeianit Gießen. Lautesdyläger.
Verordnung
des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48, Absatz 2 der Reichs Verfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öitent- lfcheu Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden und der von ihnen umschloßenen
Gebiete nötigen Maßnahmen.
plus Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung hebe ich den 8 5 meiner Verordnung vom 13. Januar 1920 für das Reichsgebiet (mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete) und meiner Verordnung vom 18. Februar 1920 für den Vvlksstaat Sachsen auf und ersetze ihn durch folgenden Wortlaut: . .
§ 5. Gegen die Anordnungen des MilitarbefelMHabers im Einzellalle steht die Vescknvcrde an den Reichswehrmiuistcr offen.
Gegen das Verbot periodischer Druckschriften ist in allen Fällen 'Beschwerde an einen Ausschuß zulässig. Tie Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Ter Ausschuß entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzeugung erkennen.. a.en Vorsitz im Ausschuß ohne Stimnirecht führt der Reichsmnnster des Innern oder ein vo» ihni bestimmter Stellvertreter, iie Beschwerde ist bei dem Reichsivehrininister einzureicheti. Dieser hat sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Entlcheidungl Vvrzulegcn. _ , . . ... ~
Soweit es sich um Belchränkungen der persvnlicheu Freiheit handelt, ist das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1329) entsprechend anzuwenden. . . „ ,
Diese Verordnung tritt mit ihrer Vcvknnduug m Kraft.
Berlin, den 2. März 1920.
Der Reichspräsident.
gez. Ebert.
Ter Reichskanzler. Der ReichsivelMminister.
gez. Bauer. gez. Noske.
Druck der Briihl'schen Unwersirärs-Duch- und Steinbrudterct R. Lange, Gikßrn.


