Ausgabe 
24.6.1920
 
Einzelbild herunterladen

. L

Artikel!.

Tie Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 22. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

Als Richtpreis für den Verkauf von Schlachtpferden wird für je 50 Kilogramm Lebendgewicht ein Preis von 200 Mark festgesetzt. Der Preis gilt ab Stall des Verkäufers.

Tie Landeszentralbehörden oder > die von ihnen bestimmten Behörden können mit Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft Abweichungen von diesem Preise für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks vorschreiben und die Schlachtpferde in Klassen mit gesonderten Richtpreisen einordnen. Maßgebend ist der Richtpreis des Bezirks, in dem sich die Pferde zur Zeit des.Vertragsabschlusses befinden."

2. Dem § 5 wird folgende Vorschrift als Ms. 3- angefügt:

Tie Vermischung von Pferdefleisch mit einer der im Abs. 1 genannten Fleischartcn zur Herstellung von Frischwurst ist ver­boten."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berli n, den 4. Juni 1920.

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

_________________________Dr. H c i in c s._____________________»__

Bekanntmachung.

Ten Dienst des nach Groß-Gerau versetzten Assistenzveteriuär- arztes Dr. Monnard hat mit dem 18. Juni 1920 der VeterinäL- arzt Dr. Stein als Assistenzveterinävarzt übernommen. Seine Wohnung befindet sich West-Anlage 511 (Ferusprechanschluß-Num- mer 55).

Gießen, den 19. Juni 1920.

. Kreisamt Gießen.

___________________________Dr. Usinger.________________

Betr.: Turnunterricht.

An die Schulvorstande des Kreises.

Wir erinnern wiederholt, soweit noch nicht geschehen, au die Erledigung unserer Verfügung vom 7. Akai 1920 mit Frist von 8 Tagen. (A.-V.-Bl. Nr. 65 vom 17. Mai 1920.)

Gießen, den 7. Juni 1920.

Kreisschulkommission Gießen.

___________________________Dr. U singer.____

Betr.: Tie Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsper- sonen in den Landgemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

"Das nachstehende Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 1 bringen wir zu Ihrer Kenntnis und empfehlen dessen Beach­tung bei Vorlage der Tagegelderverzeichnisse am 1. k. Mts.

Gießen, den 21. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Zu Nr. M. d. I. 12 278. Darmstadt, den 1. Juli 1920. Betreffend: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvor- standspersonen in den Landgemeinden.

Das Ministerium des Innern au die Kreisämter.

Auf Grund des Art. 83 Abs. 1 der Landgemeiudeordnung treffen wir für den Bezug vou Tagegeldern und Reisekostenvergü- tungen durch die Bürgermeister uud Beigeordneteu der Land­gemeinden unter Aushebung der Vorschriften unseres Amtsblatts Nr. 2 vom 14. Januar 1906 mit Wirkung vom 1. April 1920 ab die nachstehenden Bestimmungen:

1. Ein Anspruch auf Tagegelder besteht nur für den Fall, daß Tienstgeschäste außerhalb der Ortsgemarkung der Wohnge- meiude vorgenommeu werden und das einzelne Geschäft eiu- 'schließlich des Hin- und Rückwegs einen Zeitaufwand von mindestens 3 Stunden erfordert.

Reisekosten werden unter sonst gleichen Voraussetzungen auch bei kürzerer Dauer des Geschäfts vergütet.

2. Tas Tagegeld beträgt, wenn das Dienstgeschäft einschließ­lich des Hin- und Rückwegs mindestens 3, jedoch weniger als 6 Stunden dauert, 5 Mk., bei längerer Dauer 10 Mk.

3. Erfordert das Dienstgeschäft einen Zeitaufwand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger Uebernachtung . für jede Uebernachtung 10 Mk. vergütet.,

4. Zur Anpassung der Beträge unter Ziffer 2 und 3 an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist ein veränderlicher Teuerungszuschlag in dem gleichen Verhält­nis zu gewähren, !vie er jeweils nach Art. 18 des Gesetzes über die Besoldungen der Staatsbeamten festgesetzt ist.

Dieser Teuernngszuschlag beträgt ab 1. April 1920 50 Pro­zent. Von späteren Aenderungen sind die Bürgermeistereien in Kenntnis zu setzen.

5. Für die Vornahme verschiedenartiger Geschäfte an einem und demselben Tage kann nur einfaches Tagegeld gerechnet werden. Das Tagegeld ist auf die einzelnen Tienstgefchäste im Berhält-

nis des Zeitaufwandes zu verteile», falls es zu Laste» verschie­dener Kassen zu verrechnen ist.

6. Als Reisekostenvergütung können für geben angefangcnen Kilo­meter der kürzesten Straßenentfernung des Geschäftsorts vom

Wohnort 30 Pf. angesetzt werden. Hierbei werden Hinlveg und Rückweg je besonders gerechnet.

Soweit Eisenbahn- oder Dampfschiff- oder Postvcrbiudungen vorhanden sind und deren Benützung dienstliche Gründe nicht entgegcnstehen, fällt die obige Reisekostenvergütung weg, und es,werden dafür die wirklich ausgewendcten Auslagen für die Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postfahrt ersetzt.

7. In einzelnen und außergewöhnlichen Fällen kann das Kreis­amt auf Antrag des Gemeinderats Tagegelder, Ueberuachtungs- gebühr und Reisekostenvergütung nach höheren Sätzen ge- nehmigen. i

8. x5)ie Verzeichnisse der Tagegelder- uud Reisekostenvergütungen siud vierteljährlich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf deö Kaleudcrvierteljahres dem Kreisamt zur Genehmigung vvrzu- legen. Sie müssen alle Angabe» enthalten, die den Ansätzen zugrunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rück­kehr, Bezeichnung uud Ort des Geschäfts, die Eutsernuug nach der kürzeste» Straßenverbindung in Kilometern, die An­gaben, welche Wagen- oder Tampfschifsklasse benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Post- Verbindung nicht benutzt werden konnte vergl. hierzu das dem Amtsblatt Nr. 2 von 1906 beigegebene Muster. Die Auszahlung kann crft. nach Genehmigung erfolgen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An­wendung bei den auswärtigen Dienstgeschästen der Mitglieder des Gemeinderats^(Art. 90III LGO.), der Mitglieder der Deputationen und Kommissionen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind, und des Gcmeinderechners.

I. B.: H v l z i ii g e r.

Betr.: Einsendung der Tage- und Handbuchauszüge.

An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftnngsrechner sowie an die Rechner der isr. Religionsgeineinden des Kreises.

Unter_ Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Februar 1917 au die Gemeinderechner des Kreises machen wir auf die Ein- sendung, der am 1. k. M. fällige» Tage- uud Handbuchsauszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Vorlage bis spätestens 15. f. M.

Eine Befreiung von dieser Auslage kann nicht erfolgen. Gießen, den 19. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H.

Betr.: Gesuch der Feuervisitatoren um Erhöhung der Gebühren. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern wiederholt an die Erledigung unserer Versüguug vom 10. Februar 1920 (A.-V.-Bl. Nr. 22 vom 13.2.20).

Gießen, den 18. Juni 1920.

Kreisaml Gießen. I. V.: Tr. H e ß.

Bclarnttmachmtg.

Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh unter den Rindvichbestäu- den der Gemeinde Weitershain.

Der in der Gemeinde Weitershain ausgebrochene ansteckende Scheidenkatarrh ist erloschen.

Tie angeordneten Spcrrmaßrcgeln werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 16. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: v. G c m m inge n.

Bekanntmachrurg.

Betr.: Ansteckender Scheidcnkatarrh unter den Rindvichbcstän- den der Gemeinde Beltershain.

Unter den Riudviehbestäiiden der Gemeinde Beltershain ist der ansteckende Scheidcnkatarrh festgestellt worden.

Tie erforderlichen Sperrmaßregeln wurden von uns ange- ordnct.

Gießen, den 16. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e n.

Bekamrtmachung.

Betr.: Schweinerotlauf zu Grünberg: hier: unter dem Schweinebestand des Georg Karl Kehr uud Phiiipp Kehr in Treis a. d. Lumda.

3n dem Gehöfte des Georg Karl Kehr und des Philipp Kehr in Treis a. d. Lumda ist unter dem Schweinebestand der Schweinerotlauf festgestellt worden.

Die Sperrmahregeln find angeordnet worden.

Giehen, den 16. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Dicuftnachrichteu des Kreisamtes.

Unter dem Viehbestände des Landwirts Wilhelm K u hlb ö r sch zu Katzenfurt ist die Maul- uud Klauenseuche amtlich sestgestellt Worben.

Der Friedrich Wilhelm Kreiling II. zu Heuchelheim wurde heute zum Nachtwächter für die Gemeinde Henchelheim vor dcni Kreisamt Gießen eidlich verpflichtet.

Ter Ludwig Oppcr II. vou Ettingshausen ist heute vou uns zum Haupimauu der Pflichtfcuerwchr der Gemeinde Ettiugs- hausen verpflichtet worden.

Deuai der Lcübl'lchrn Uninerstiätl>-lLuch. uud Ltrir.LruckcrK. X Lang -. Girhcu.