Nr. 86

24. Juni

1920

4.

5.

450

6.

350

V

in

7.

8.

380

420

240

300

350

Wocheirbcitrag erhoben . . 90 Pfennig

. . . 100

. . . 110

II. Bei Kalbe rn. Schlachtkälbern im Alter unter 3 Monaten . . . III. Bei S ch w eine n.

Schilachtschweinen (ausgenommen b. Vcrtragsmast) .

Bis auf weiteres wird als in Lohnklasse I II .

III .

IV .

Arti k-e l 2.

Auf die im Artikel 1 genannten Preise finden die §§ 8, 10 der Verordnung über die Preise für laudwiitschasttick>e Erzeug­nisse und pir Schlacht- und Nutzvieh Anwendung, auch soweit es lech um Schafe handelt.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst i Vom 4. Juni 1920.

, Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur «lcherung der Volksernahruug vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) bzlv. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823) wird verordnet:

fi Veitriige in der Iiivalidenversicherimg. - Anmeldung deutscher Forderungen. - Preise für Schlachtvieh. - Verordnung über Pferdefleisch »nd Ersatzwurs. - U-bern°hme er Dienstgeschäfte al- Assistenzveterinärarzt durch Di, Stein. - Turnunterricht. - Tagegelder - i^adung der Tage- und Handbuchauszuge. - Gesuch der Feuervisitatoren. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten.

. 120 140 .

Artikel III.

Tie Vorschriften des Artikels I treten am 1. Juli 1920, die des Artikels II am 1. August 1920 in Kraft.

AmtrverkijMglmgMatt für die ProvinMldireition Gberhesien und für das Kreisamt " ' nad) Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

24. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) wird bekanntgemacht: gemacht:,

Die im § 3 der Bekanntmachung über den Beitritt alliierter rind assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren über die An­meldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichsgesetz-es vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. <5.761) enthaltenen Erläuterungen werden folgendermaßen er« gauztl

Soweit Forderungen int Verhältnis zu Griechenland in Be^ tracht kounnen, tritt in Nr. 13 nud 4, in fllr. II 2 Satz 1 und in Nr. III 2 und 3 an Stelle des 10. Januar 1920 der 30. März 1.120 als Tag der Niedorlegung der Urkunde über die Ratifika- twn des Friedensvertrages durch Griecheulaud.

B e r l i n, den 31. Mat 1920.

Ter Reichsminister für Wiederaufbau.

_____________I. V.: Müller.

Verordnung

über die Preise für Schlachtvieh. Vom 4. Juiti 1920.

Auf Grund des § 10, Abs. 3 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutz- -15- Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) bzw. 1. April r 0 (Reichs-Gesetzbl S. 474) und auf Grund der Verordnung über Krtegsmaßnahmen zur Sicheruug der Volksernährung vom 2T.Mat, 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wirb verordnet:

. . A r t i k e l 1.

» ür die Zeit bis zum 31. Juli 1920 darf beim Verkaufe von Schlachtvieh durch den Bichhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewtcht ntcht übersteigen:

IV. Bei Schafe tt.

Minderwertigen und abgemagerten Schafen (Kl. IV) mageren und gering genährten Schafen sowie Zucht- böckcn (Klasse III)........

9. vollfleischigen und fetten Mastschafen sowie sleischi- gen Lämmern und Jährlingen (Klasse II) . . .

10. vollfleischigen Lämmern ttnö Jährlingen, Hammeln und ungelammten Schafen (Klasse I) . . . 400

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit. Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung uno Landwirtschaft Abweichungen von den Preisen für ihren Bezirk ober Teile ihres Bezirks vorschreibeu und Rindvieh und Schafe in andere Klassen "Einordnen. Maßnebend ist der Höchstpreis des Bezirks, in dem sich die Ware zur Zeit des Ver­tragsabschlusses befindet.

Gesetz

über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung. Vom 20. Mai 1920

- , < berfassunggebende Deutsche Nationalversammlung bat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Rcichsrats hiermit verkündet wirb:

. Artikel I.

b Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invaliden­versicherung eine invaliden-, Alters- oder Hiuterbliebeucnreutü beziehen, erhalten eine Zulage zu ihrer Rente.

Tie Zulage erhalten nicht:

1. Personen, die auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der Militärpersoucn -iinb ihrer Hinterbliebenen bei Tieust- beschädigung (Reichsversorgungsgesetz) eine Rente für Min­derung ihrer Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel oder eine Hinterbliebenenrente beziehen,

2. Ausländer, die sich int Ausland aufhalten,

3. die int § 120, Abs. 2, Satz 2, § 1276, Abs. 1, Satz 2, §§ 1277, 1531, 1536, 1541, 1544 der Reichs Versicherungsordnung be­zeichneten Gemeinden, Armenverbände, Versicherungsträger usw.

II. Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invaliden- oder Altersrente monatlich dreißig Mark, für Empfänger einer Witwen­oder, Witwerrente monatlich fünfzehn Mark, für Empfänger einer Waisenrente monatlich zehn Mark.

III. Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger nur einen Bruchteil der Rente erhält. Die Zulage fallt weg, wenn der Anspruch auf die Reute zum vollen Betrage ruht oder wegfällt.

m . IV. Die Zulage wird monatlich im voraus gezahlt. Die oberste Poswehörde bestimmt, in welcher Weise die Zulage gezahlt wird.

V Die Zulagen biloeu einen Teil der Gemeinlast. Tie Rech- nungsstelle des Reichsversicherungsamts ermittelt den Kapitalwert der Zulage nach Maßgabe des Kapitalwertes der zugehörigen Reute. Das Reiüfsversicherungsamt bestimmt das Nähere.

Artikeln.

Der § 1392 der Reichsversicheruugsordnuug erhält folgende Fafsung:

r m Artikel 3.

Sralt $erorbnuns tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 4. Juni 1920.

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Her m e s.

Artikel IV.

Tie Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu Renten aus der Invalidenversicherung vom 21. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1665) tritt am 30. Juni 1920 außer Kraft.

Empfänger einer Invaliden- oder Witwerrente, die nach Maß­gabe jener Verordnung eine Zulage erhalten, ohne nach Artikel I, Nr. 1, Abs. 2 zum Bezüge der Zulage nach Maßgabe dieses Ge- setzes berechtigt zu sein, beziehen ihre Zulage bis zum 31. Dezember 1920 weiter.

Artikel V.

Für die Zeit nach dem 1. August 1920 dürfen Marken in den Werten nicht mehr verwendet werden, die nach § 1392 bk Reichs­versicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend Renten tn der Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 525) vorgesehen sind.

Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen Geldwert umgetauscht werden.

Berlin, den 20. Mai 1920.

Ter Reichspräsident: Ebert.

____________Ter Reichsarbeitsmiitister: Schlicke.____________

Bekanntmachung

betreffenb die Ergänzung der Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren über die Anmeldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichsgesetzes, vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl.

S. 761). Vom 31. Mai 1920.

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Reichsausgleichsgesetzes vom

I. Bei Rindern.

1. gering genährten Rindern, einschließlich gering ge­nährten Fressern (Klasse C) 240 Mk

2. fleischigen Rindern (Klasse B) ' 340

3. vollfleischigen Rindern (Klasse A) . . .

ausgemästeten oder vollfleischigen Rindern höchsten

Schlachtwertes (Klasse AI) . . . . . . . .