Ausgabe 
23.7.1920
 
Einzelbild herunterladen

Aintsverkiindiglingsblatt

für die Provmzialdireition Gberhessen und für dar Kreisamt Gießen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

^r* 103_________ 23. Juli 1920

Inhaltr^Uebersicht: Deutsche Arzneitaxe. - Abzeichen für Schwerhörige. - Gebühren der Aushauer. - Viehseuchen. - Pferdefleisch und ^°tzwurst. - Richtpreise für Schlachtpferve.. - Dienstnachrichten. - Verordnung über Rohtabak (Fortsetzung) '

Bekanntmachung.

betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1920, 6. abgeänderte Ausgabe Amtliche Ausgabe. Vom 12. Juli 1920

_ :rJir ^runo des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich beitimmcn wir, daß die sechste Ausgabe der Deut- sckxeir Arzneitaxe für das Ja'hr 1920 vom 15. Juli 1920 ab in Hessen rn Kraft tritt.

Tie Besliinmungen unserer Bekanntmachung vom 24 Dezem­ber 1919 (Regierungsblatt fldr. 1 von 1920 S. 4) bleiben von dem WortGleichzeitig" im ersten Absatz ab in Kraft.

, Tie neue Ausgabe ist im Verlag der Weidmannschxn Bilch- handlung, Berlin SW. 68, Zimmerslraße 94, erschienen imd kann durch die genannte Verlagsbuchhandlung zum Preise von 8 20 Mark bezogen werden. Tie 5. Ausgabe und ihre 3 Nachträge treten hiermit anher Kraft. 1

Tarmstadt, den 12. Juli 1920.

Hessisches Ministerium den Innern.

I. V.: Hölzinger.

Betr.: Abzeichen für Schwerhörige und. Ertaubte.

An sämtliche Ortspolizeibehördtn sowie die Gendarmerie des Kreises.

Tie vielfachen oft schweren Unglücksfälle, von denen Schwer- hürige und Ertaubte in letzter Zeit betroffen tvurden, und die vielen Unannehmlichkeiten, beiten, die Schwerhörigen im öffent­lichen Verkehr dadurch ausgesetzt sind, daß man ihnen ihr Leiden nicht äußerlich ansehen kann, haben dazu geführt, daß die Zentrale weutlcher Schwetkörigenverbände beschlossen hat, ein besonderes Schwerhörigenabzeichen herauszugeben. TasSchiverhörigen- a bzeich en be steht aus einer runden gelben Scheib e auf welcher sich 3 schwarze Punkte befinden. Tas Zeichen wird als Nadel, Brosche oder Armbinde getragen

Tie Polizeibeamten und -bediensteten sind anznweisen/allen Personen, welche mit diesem Schwerhörigenabzeichen versehen sind, ihre besondere Aufmerksamkeit zuznivenden und ihnen nach Mög­lichkeit behilflich zu sein. >

Gießen, den 14. Juli 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebühren der Aushauer; hier: in. den Landgemeinden des Streifet Gießen.

Ter § 7 der Polizei-Verordnung vom 30. August 1911, betreffend Regelung des Frei bau kfleis chherkan fs für die Landge­meinden des Kreises Gießen hat mit Zustimmung des Kveis- auslchiusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Mini­steriums des Innern vom 13. Juli 1920 zu Nr. M. d. I. II 4960 mit dem Tage der Veröffentlichung nachstehenden Wortlaut erhalten:

Ter Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Verkauf für ein Stück Großvieh. . . . 12 Mk.

für Kälber und Schweine .... 4 Mk. für Schafe und Ziegen ..... 3 Mk.

für einzelne Fleischstücke 20 Pf. je Kilo, ledvch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Vieh der betreffenden Gattung, und zwar für die Tauer eines1 Verkaufs­termins' bis zu 4 Stunden, für jede weitere Stunde 2,00 Mk., für jeden weiteren' Verkaufstermin 3 Mk. für die erste Stunde, 1,50 Mk. für jede weitere Stunde.

Gießen, den 20. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Räude unter den Pferden des Ludwig Vogel in Großen-Bu seck. Fr. Lutzenberg in Gro ßen- Bnseck, P i tz in Steinbach, Heinrich Eifer in Muschenheim. Joh. Keßler XI. in Großen- L i n d e n> Jo h. Müller XXXVIII. und Anton Müller XXXII. in Lang-Göns, Hermann M e tz e r in L a n g s d v r f, A d a m W a l t e r in L a n g d und Rud. Weiß in Hof-Graß.

Tie unter, den Pferden der Obengenannten ansgebrochene Räude ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmaßregeln werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 14. Juli 1920. ,

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweineseuche bei Friedrich Hoffmann in St ein heim.

Tie unter den Schweinebeständen des Friedrich Hoff­mann zu, Steinheim ausgebrochene Schweineseuche ist er­loschen. Tie angaordneten Sperrmaßregeln werden hiermit auf- Qefyobcn. >

Gießen, den 15. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Pferdefleisch und Ersatzwurst.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. Juni 1920, betreffend Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst, (Reichsgesetz­blatt S. 1124) ordnen wir an:

1. Ter Pferdemetzger Friedrich Keßler von Gießen hat jeden Erwerb von Schlachtpferden dem Oberbürgermeister (Lebensmittel­amt) der Stadt Gießen innerhalb 24 Stunden unter Vorlage der Ausweise über den gezahlten Kaufpreis vorzulegen.

2. Ter Oberbürgermeister (Lebensmittelamt) setzt den Kleiu-- handelspreis von Fall zu Fall fest.

3. Ter jeweils gültige Kleinhandelspreis ist auf einem Bogen Papier, vom Oberbürgermeister (Lebensmittelamt) beglaubigt, an gut sichtbarer Stelle int Verkaufslokal der Bevölkerung bekannt­zugeben. ... i

,4. Es ist nicht gestattet, für bestimmte Fleischstücke höhere Preise als die vom Oberbürgermeister (Lebensmittelamt) borge» schriebenen zu fordern oder zu zahlen. >

Zuwiderhandlungen werden nach § 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zn einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn 10 000 Mark bestraft.

5. Ter bisher bestehende Höchstpreis von Mk. 2, bzw. Mk. 2,20 wird aufgehoben.

Gießen, den 19. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.

Dem O b e r b ü r g e r m e i st e r d e r Stadt Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 19. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Sieger t.

Betr.: Einhaltung der Richtpreise für Schlachtpferde.

An das Palizciamt Gießen, die OrtSvolifeibcßördcn sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Von auswärtigen Pferdeschlächtern und Händlern merben Schlachtpferde zu Preisen aufgekauft, die weit über den durch die Vevordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. Juni 1920, betreffend Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst, (abgedruckt im Amtsverkundignngs- blatt Nr. 86) festgesetzten Richtpreis von Mk. 200. für 50 Kg. Lebendgewicht, hinansgehen. Auch werden Schlachtpferde unter der falschen Bezeichnung als Nutzpferde aufgekauft.

Zur Verhütung dieser Nebelstände weisen wir darauf hin, daß die §8 1 und 2 der Bekanntmachung des Hessischen Landes- ernährungsamtes vom 25. Januar 1919, betreffend den Verkehr mit Nutz-, Zucht- und Schlachtpferden aus Hessen, 'abgedrnckt in Nr. 36 zweites Blatt des Gießener Anzeigers von 1919), streng­stens zn handhaben sind. Tie Verordnung des Reichsernährungs­ministers vom 22. Mai 1919, die Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 26. Juni 1919 und unsere Be­kanntmachung vom 30. Juni 1919. betreffend Pferdefleisch und Ersatzwurst. (Amtsverküudigungsblatt Nr. 53) sind strengstens durchzuführen.

Ter Aufkauf von Schlachtpferden im Kreise Gießen ist gemäß 8 1 unterer Bekanntmachung vom 30. Juli 1919, betreffend Pserde- tteifcft und Ersatzwurst, (Amtsverkündigimgsblatt Nr 68) nur dem Pierdemetzger Friedrich Keßler in Gießen übertragen.

Strengstens zu überwachen ist, daß die festgesetzten Klein- hanbelshochltpretie für Pferdefleisch nicht überschritten und daß