Ausgabe 
23.7.1920
 
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mit dem Fleisch und Fett der geschlachteten Pferde kein Schleich­handel getrieben totrb. . . '

Jede Zutvider'handlmig ist zur Anzeige z!n bringen

Gießen, den 19. Juli 1920. '

__________Kreisamt Gießen. I, B.: vr. Siegelt.__________

Dicnstnachrichten des Kreisamtes.

- Karl Rau wurde '»n uns Mm Kommandanten der Pflicht- feucpwehr Trohb Emil Wagner zum Stellvertreter des Kommandanten der Ptlickitfeuerwelrr T roh e verpflichtet._________

Verordnung

betreffend Ausführung imb Ergänzung der Verordnung über Rob- tabak. Vom 1. April 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 102 des Amlsoerbündigungsblatts.)

.Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter Verpackung auf beit 15. Dezember die Einstands- Dstm des.vmrdle^ bercchilet. Ten Einstaitds'lbstcn dürfen bis zu 20 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 4 vom Hundert für 50 Kilogramm als Händlernutzen zuge- rechnet werden. a

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesanitbetrage 'dürfen Vcr- treterkostcn bis zu l1/» vom Hundert zugeschlagen werden. Tie Umsatzpeuer darf gesondert in Rechnung gestellt tverden . . Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und wwrttger Abnahme. Ber Zielgewährung kann der Händler V2 vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an hrnzurechnen.

..^Verpackung kann tont Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3,50 Mark für jcbe angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.

.Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpett, «ertentriebe (Geize) und Gipfeltriebe (Köpfe) (1,50 Mark für ''.Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatfachlich bezahlt worden ist. Tas gleiche gilt für Vertreter-, kosten (Absatz 4).

Die Jnlandgesellschaft 'fcutn in Uebereinstimmung mit dem a> erirau en saus schuß aus besonderen Gründen Zuschläge gewähren

Vreis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Ernteiahr 1919 benutzt sich nach folgenden Grundsätzen^.

Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm dachreifen Tabak dürfen zugerechnet werben:

a) bis zu 6 Mark für Ankaufskosten einschließlich der Makler­gebühren,

b) bis ?u 25 Mark für Gärungskosten,

c) die t' vi der Jnlandgesellschaft erhobenen Gebühren.

Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gärimgsverlustes vom 25 vom Hundert die Einstands'kosten für 50 Kilogramm ge­gorenen Tabak berechnet. Den Einstandshosten dürfen bis zu tt vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust und bis zu 4 vom Huiidert als Händlernutzen hinzugerechnet werden.

Zn dem sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge dürfen Ver­treterkosten bis zu l1/» 'tont Hundert zugeschlagen werden. Tie Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ter so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Ver­käufer '/- vom Hundert für jeden Monat, vom Tage der Be­rechnung an aufschlagen.

Verpackung kann tont Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3,50 Matk für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrech­nung gebracht werden.

Tie unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,75 Matk für 50 Kilogramm Sandblatt oder anderen Tabak) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Tas gleiche gilt für Vertreter'kosten (Absatz 4).

Bei Tabaken, die vor dem 15. Marz 1920 von einem Ver­arbeiter übernommen wurden, ist heu Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.

Tie Jnlandgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensausschuß aus besonderen Gründen Zuschläge gewähren.

§18. Tie Jnlandgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensausschutz über die Verwertung sowie Veräußerung von Tabakrippen und Tabäksteugeln (auch gewälzte oder geschnittene 'oder gewalzte und geschnittene Tabäkrippen und Tabäkstengel), insbesondere über Preise, Händleraufschläge, Verpackung und Mak- lergebührrN vorbehaltlich der Genehmigung des Reichswirtschafts­ministers Bestimmungen treffen.

§ 19. Ter nach der Verordnung 'für überlassene oder ent­eignete Vorräte ton Ro'htabäk, der zugunsten der Auslandgesell- schäft beschlagnähmt ist, zu Zahlende Preis (Uebernahmepreis) setzt sich zusammen aus:

1. dem für den Rohtabak gezahlten Einkaufspreis als Grund­preis und folgenden Zuschlägen, nämlich:

2. den besonderen und den allgemeinen Geschäftsunkosten,

3. der Verzinsung des Anlagekapitals,

4. einer Risikoprämie,

5. dem Unternehmergewinne.

Erscheint der auf diese Weise errechnete Preis mit Rücksicht auf die Güte und Verwendbarkeit der Ware zu hoch, ist er ins­besondere höher als der Marktpreis im Großhandel an dem Tage, an dem der Tabak auf Grund der Verordnung der Auslandgescll-, schäft zu überlassen war, so ist er entsprechend 'herabzusetzen.

§ 20. Tie Gesellschaften dürfen für Ausstellung von Bezugs­scheinen zum Verkauf und zur Verarbeitung ton Tabak zur Deckung ihrer Unkosten und der Unkosten des Bertrauensausschusses Ge­bühren im allgemeinen bis zu 3 tont Hundert des Rechnungswertes erheben. .

Gegenüber der Zrgarettenindustrie ist die Erhebung einer Ge­bühr nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zulässig.

§ 21. Tie Auslandsgesellschaft darf außerdem eine Gebühr für die Verarbeitung von Ro'htabäk mit Ausnahme von orien­talischem und ihm gleichartigen .Tabak, sowie ton Tabak, der zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet worden ist, zur Deckung ihrer Unkosten erheben. >

Tie Gebühr wird nicht erhoben für Rohtabäk, welchen die Verarbeiter, Selbstherstcller oder Verbraucher im Klcinmengeu- verkauf erworben haben. Tie Gebühr wird ferner nicht erhoben für Rohtabäk, den Verbraucher 'Pom Kleinhändler erworben haben.

Ebenso bleiben Kleinhersteller, die nicht mehr als 400 Kilo­gramm Rohtabäk im Monat verarbeiten, von der Entrichtung der Gebühr befreit.

rT .Tie Jnlandgesellschaft kann für die Ausstellung von Bezugs­scheinen zur Verarbeitung ton inländischem Rohtabäk zu soge- nannteu schwarzen Zigaretten eine besondere Gebühr im Betrage ixm 30 Pfennig für 1 Kilogramm der int Bezugsschein angegebenen yvatytabatm enge erheben.

Verarbeiter von Ro'htabäk, für dessen Verarbeitung eine Gebühr zu entrichten ift, haben nach näherer Bestimmung der Anslaud- gesellschaft nach Ablauf jeden Monats die in diesem Monat ver­arbeiteten gebührenpflichtigen Rohtabäke spätestens bis zum zehn­ten Tage der nächstfolgenden Adonate anzuzeigen und die fälligen Gebühren cinzuzählen.

§ 22. Anzeigepflichtige im Sinne des § 8 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 haben den Gesellschaften auf Verlangen die zur Regelung des Verkehrs mit Rohtabäk erforderliche Aus- kunft zu geben, insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Be­schaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung des Tabaks, bei in­ländischem Tabak auch über die Anbauflächen, Anbauweise und Tüngeart.

§ 23. Tie durch §§ 5, 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 übertragenen Entscheidungen trifft, soweit Rohtabäk in Be- tTadjt kommt, der zugunsten der Jnlandgesellschaft beschlagnahmt Ul', unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das bei dieser Gesellschaft errichtete Schiedsgericht. Ter Reichswirtschaftsminister ernennt die Vorsitzenden und aus den Kreisen der beteiligten Gruppen in gleicher Zähl der Beisitzer. Tie Jnlandgesellschaft erläßt eine Schiedsordnung, die der Zustimmimg des Reichswirt­schaftsministers bedarf. Tas Schiedsgericht entscheidet unter Mit­wirkung des Vorsitzenden und zweier Beisitzer.

Das Schiedsgericht entscheidet auch endgültig über alle Streitig­keiten zwischen Pflanzern, Vergärern. «und Verarbeitern ober zwischen diesen und den beiden Taba'k'haudelsgesellschaftcn aus allen Au- » sprächen, die zugunsten der Jnlandgesellschaft beschlagnahmte Tabake betreffen.

Tie Entscheidungen des Schiedsgerichts' sind vollstreckbar. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeß­ordnung sinngemäß Anwendung. Tie vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts oder bei ent­sprechend höherem Streitwert des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand 'hat Diese Gerichte gelten als Prozeßgerichte im Sinne der 88 731, 767 bis 770, 791, 887 bis 890, 893 der Zivilprozeßordnung.

8 24. Tie durch 88 5 und 9 der Verordnung vom 10 Ok­tober 1916 einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen er­folgen, soweit Ro'htabäk anderer- als inländischer Herkunft 'in Be­tracht kommt, durch das Reichswirtfchafts'gericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.

Aus das Verfahren vor dem' Reichswirtschaftsgerichte finden die Bestrmmungen der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 469) in der ihr durch die Bekanntmachung vom 14. September 1916 iReichs-Gesetzbl. S. 1.021) gegebenen Fassung, sowie die Vorschriften der 'Verordnung über die Bildung der Spruchab- Ic'.l'Mgen des Reichswrrtschaftsgerichts tont 23. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 124) ent, brechende Anwendung.

Tie Beisitzer können aus der Vorschlagsliste (8 2 Absatz 4 der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichswirtschasts- gertcht) oder aus den auf Grund der Anordnung tont 3. Mai 1917 lReichs-Gesehbl. S. 396) bisher ernannten Beisitzern berufen wer- den: die Berufenen sollen zur Hälfte der Tabakiudustrie, zur anderen Hälfte dem Dabakhandel oder der Mäklerschaft angehören.

(Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Druik der Brübl'lchen Unwerfitäts-Buch. und Steindru-derei. R. Lange, Eießen.