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verschwiegen worden ist, int Urteil Ur den Staat verfallen erklärt werdett.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung.bei. Zahlung alsbald zu treffen.
Gießen, den 17. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.
Bekanntmachung.
Betr.: Schließung der Oelmühle des Philipp Wolff II. in Treis. i ‘
Tie Oelmühle des Philipp Wolfs II. in Treis ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers für die Zeit vom 3. Februar bis einschließlich 3. Juni 1920 geschlossen worden.
Gießen, den 18. Februar 1920.
Kreisumt Gießen. I. V.: Dr. S i e g e r t.
Dicnstnachrichten des Kreisamtes.
Tas Ministerium des Jmtern hat der Reichszentrale für Kriegs- und Zivilgefangene in Berlin die Erlaubnis erteilt, je 10 000 Lose einer in 2 Spielreihen vom 20.—24. April 1920 und im Oktober 1920 zu veranstaltenden Geldlotterie zu Gunsten der Kriegs- uno Zivilgefangenen innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach deut voit der zuständigen Behörde genehmigten Berlosungsplan dürfen für jede Reihe 600 000 Lose zu je 5 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstcmpel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preuß.-- Süddeulschen Staatslotterie ist Anlündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Allendorf a. d. Lahn, Kreis Gießen.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Ullendorf endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbercinigungsarbeiten vom Hess. Landesernährungsamt Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet toorben ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der gemäß Artikel 16 des Feldbereinigungsgesetzes Donnerstag den 4. März 1920, nachmittags 1 Vs U h r,
int Saale des Gastwirts Heinrichvörrzu Mendorf a. d. Lahn stattsindeitden Versammlung ein.
Tie Versammlung hat:
1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskostcn aufgebracht werden sollen, vb durch Ausschlag auf den Flächeu- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verkauf von Masse- grundslücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch KapitalauUahme ausgebracht werden sollen; ,
2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schied^
gerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrsach bevollmächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich, ^Beteiligtet Grundeigentümer im. Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer int Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine eittsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausloeist.
Ist unbekannt oder ungewiß, lver beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedars der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein* gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:
zu 1. Tie Bollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen mtd Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Mendorf a. d. Lahn wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Allendorf a. d. Lahn wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause des Feld berei nig ungs'verfahreits an sie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, den 11. Februar 1920.
Der Hessische Feldberefnigungskommissar:
Schni11 sPa hn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Fe ldbereiniguitg Wieseck, Gro ßen-Linde n, Klein-Linden, Lumda, Reinhards hai n.
Auf Grund von Artikel 19 des Feldbereinigungs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf,, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zuständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungs-- verfahren berücksichtigt werden können.
Friedberg, den 6. Februar 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
Schni11spahn, Regieruitgsrat.
Druck der Brüht'schen UniversttSt?-B«ch- und Steindruckerei R. Lange, Metzen


