AnlkverkundiglmgMatt.
für die proviiijialMrettion Gberheßen und für dar Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Tie ns tag, Donnerstag n. ftrettag. Sixt durch die Post ju beziehen gegen MK. 2.50 vierteijährl. PostzettLngsltfte Nr
Nr. 26 LS. Fe!ir»r»r r ~
Znhaltr-Uebersicht: (Ernennung von Feuervisitatoren. - Fortbildungsschule. — Ausmahlungssatz für Brotgetreide sowie Höchstpreis für Mehl und Brot. - Ablieferung der (Eier-Ausweislmrten für Aufkäufer aus 1919. — Viehzählung. — Schließung einer Oelmühle. — Dienstnachrichten. -• Feldbereinigungen Allendorf a. d. Lahn, Wiejeck, Großen-Linden, Klein-Linden, Lumda, Reinhardshain.
Bekanntmachung.
B e t r.: Erkennungen von Feuervisitatoren im Kreis Gießen.
Nachdem ter Feuer Visitator Wilhelm Müller in Beltershain gestorben ist, wird die Neubesetzung der Feuervisitator stelle für den 3. Bezirk erforderlich. Ter Bezirk umfaßt die Orte: Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesfelbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen und Weilershain.
Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihrcn^ Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich nm Uebertragung dieser Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und seitherige Beschäftigung bis zum 10. März ds. Fs. bei uns einreichen.
Gießen, den 20. Februar 1920. . .
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekauurmachuug.
Betr.: Fortbildungsschule.
An die Schulvorstände des Kreises.
Bis spätestens 1. Älpril l. I. sehen wir Ihren Berichten über folgende Punkte entgegen:
1. Zahl der: a) Klassen, b) Lehrer, c) Schüler, d) Stunden pro Woche, e) Stunden im ganzen;
2. Betragen der Schüler: .
3. Leistungen der Schüler;
4. Zahl der Schüler nach dem Berufe: a) Landwirte, b) Kauf- . leute, c) Handwerker, d) Fabrikarbeiter;
5. Versäumnisse: a) erlaubte, b) wegen Krankheit, c) unerlaubte (Es ist die richtige Anzahl, nicht der Prozentsatz der Versäumnisse anzugeben);
6. Vergütung: a) pro Stunde, b) im ganzen;
7. Unterrichtszeit: a) Wochentage, b) Lage der Stunden.
Gießen,.den 19. Februar 1920.
Kreisschultommission Gießen.
Dr. Usinger.
X Bekanntmachuttg.
Infolge der Heraufsetzung des Ausmahlungssatzes sür Brotgetreide hat der Kreisausschuß in seiner Sitzung voni 19. Februar 1920 mit Wirkung vom 16. Februar 1920 ab die Preise sür das vom Kommunalverband an die Stadt Gießen sowie an die Landgemeinden des Kreises abzpgebende Mehl wie folgt festgesetzt:
1. Roggenmehl 90prozentige , Ausmahlung 111.50 Wk. per Doppelzentner ohne Sack, >
2, Weizenbrotmehl 90prozentige Ausmahlung 117.50 Mk. per Doppelzentner ohne Sack,
3. Gerstenmehl Löprozentige Ausmahlung 117.— Mk. per Doppelzentner ohne Sack,
4. Krankenmehl 65prozentige Ausmahlung 150.— Mk. per Doppelzentner ohne Sack.
Für Rücklieferung der leeren Mehlsäcke bleiben sie Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 13. September 19]8 (Kreisblatt Nr. 111 von 1918) in Kraft. ,
Gießen, den 19. Februar 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: HöchstPüM sür Mehl und Brot.
Nachdem der Kommunalverbaud Gießen mit Wirkung vom 16. Februar 1920 ab den Preis für den Doppelzentner Roggenmehl bei 90prozentiger Ausmahlung auf 111.50 Mk., für den Doppelzentner Weizeübrotmehl bei 90pvozentiger Ausmahlung auf 117.50 Mk., für den Toppelzeutner Gcrstenmehl bei 8oprozentiger Ausmahlung aus 117.— Mk. und sür den Doppelzentner Krankenmehl bei 65prozentiger Ausmahlung auf 150.— Mk. festgesetzt hat, werden hiermit vom heutigen Tage ab für dre Landgemeinden des Kreises bis aus werteres folgende Höchstpreise festgesetzt: c m ™ .
1. Für Brot bei überwiegender Verwendung von Werzen- brotmehl .
a) für den 4-Pfund-Laib 2.20 Mk.,
b) für den 2-Psund-Laib 1.10 Mk.
2. Für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher
a) Roggenmehl 61 Pf. das Pfund,
b) Weizenbrotmehl 64 Pf. das Pfund,
c) Gerstenmehl 63 Pf. das Pfund,
d) Krankenmehl 80 Pf. das Pfund.
Tas Verkaufsgewicht des Brotes muß nach 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Obwohl eine Senkung der Mehlpreise auf Grund des heraufgesetzten Ausmahlungssatzes erfolgen konnte, hat eine Aenderung in den seitherigen Brotpreisen nicht stattsiuden können, weil für die Herstellung des Brotes in noch größerem Maße wie bisher Weizenbrotmehl Verwendung finden, muß und außerdem den Backern durch die gesteigerten Kohlenpreise usw. wesentlich größere Unkosten entstanden sind.
Tie Bekanntmachung vom 31. Dezember 1919 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 2 vom 5. Januar 1920) tritt vom heutigen Tage ab mit der Maßgabe außer Kraft, daß, sofern in einzelnen Gemeinden noch Mehl aus der 80- und 82prozentigen Ausmahlung durch Händler oder Bäcker zum Verkauf gelangt, hierfür noch die seitherigen Höchstpreise gelten.
Zuwiderhandlungen sind nach § 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 strafbar.
Gießen, den 19. Februar 1920.
— Kreisamt Gießen.
Dr. Usingen
Bekanntmachung.
B e t r.: Ten Verkehr mit Eiern; hier: Ablieferung der Ausweiskarten für Auftäufer aus dem Jahre 1919.
T i e Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die alten Ausweiskarten einzuziehen und bis zum 5. März ds. I s. hierher einzureichen.
Gieße n, den 20. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.
B e t r.: Viehzählung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meisterelen der Landgemeinden des Kreises.
Am 1. März 1920 findet wieder eine vierteljährliche Viehzählung statt. Sie erstreckt sich nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Nichtlandwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgattniig verkommt.
" Tie Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt übertragen.
Tie Ausfulnung liegt den Bürgermeistereien (Oberbürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden ivird von Staats wegen nicht geleistet.
Tie nötigen Zähl list en und G e m ei n d e b o g e n wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. Februar nicht int Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden.
Auf dem Gemeindebogen und auf den Zähllisten sind A n - weisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.
Tie a u s g e f ü l l t e n Z ä h l l r st e n und die Urschriften der G e m e i n d e b o g e n s r n d s p ä t e st e n s bis zum 5. März an die Ze n tr a l stell e für die L a nd esst a t i st i k in Darmstadt ab zusende n. Ter Termin muß unbedingt eingehalten werden.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebvgen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterer zu nehmen.
Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes, zu der er bei dieser Zählung aufgesordert wird, nicht erstattet, oder wer w i s s e n t l i ch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorlwndensein


