8. Die Inhaber von @-a)t«iunb Schankwirtschaften sowie von anderen ähnlichen Betrieben, die Bier offen oder in anderen Gefäßen im Kleinvcrkauf abgeben, haben die Verkaufspreise durch deutlich sichtbaren Aushang in den Wirtschaftsräumen oder Verkaufsstellen bekanntzugeben.
9. Eine Ueberschreitung obiger Höchstpreise wird strafrechtlich verfolgt. Zuwiderhandlungen rocrbeh' unnachsichtlich zur Anzeige gebracht und die Schließung des Lokals beantragt. .
Gießen, den 21. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: den Metzger Ludwig Emil Schäfer in Wieseck.
Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 19. Januar 1920 ist der Metzger Ludwig Emil Schäfer zu Wieseck als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen worden.
Gießen, den 19.Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Druck der Brühl'fchen Univeriitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Laug«, Bießen.


