AlntsverkündigimgMatl

für die provinzialdirektiou Gberheßen und für das Kreisamt Siehe».

Erscheint nach Bedarf: SOtontaq, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen D?ft. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 13____________ 23. Januar 15)20

3nl}altS=Ueber|id}t: Beiordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Lchiachtvieh u. Lchlachtpferden. Preise für Margarine usw. Mitteilung von der -bevorstehenden Ausführung von Bohrungen usw. an die Geologische Landesanstalt. Bekämpfung der Bisamratte. Höchstpreise für Bier und bierähnliche Getränke (Ersatzbier). Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel. ,

Bekanntmachung

zu der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten wn Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. Novem­ber 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1903).

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses airs den Hauten von Schlachtvieh und Schlacht- pserden vom 26. November 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1903) werden für die Zeit vom 19. Januar bis 15. Februar 1920 einschließlich folgende Sähe als Häutezuschlag, der an den Tierhalter zu be- zahleit ist, flir den Zentner Lebendgewicht festgesetzt:

für Rinder, ausgenommen Kälber . . . 52,20 Ml

für Kälber ......... 99,60 Mk.

für Schafe mit wolligen, halblangen und kurz-

wolligen Fellen ....... 73,20 Mk.

für Schafe mit Blößen 60, Mk. für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maul­

tiere und Maulesel .... 37,20 Mk.

Berlin, den 12. Januar 1920.

Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung.

_____________Ter Vorsitzende: v. Oster tag.______________

Bekanntmachung

betreffend Preise für Margarine, Oel und Bratfette.

Auf Grund der Bekanntmachung des Hess. Landesernährungs- amts vom 30. September 1919, die Preise für Margarine be­treffend, bringen !vir hiernach zur allgcnieinen Kenntnis, daß der Preis für die Margarine nach Anordnung des Reichswirtschafts­ministeriums mit Wirkung vom 17. Januar 1920 auf v ierzehn Marl und fünfzig Pfennig pro Kilo und der Preis für Oel und Bratfette auf achtzehn Mark und fünfzig Pfen­nig pro Kilo festgesetzt ist.

Darmstadt, den 17. Januar 1920.

Landes-Milch- und Fettstelle (Komnrunalverbaud Hessen).

B e ck e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Tie Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen, Schachtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Landesanstalt.

Die Geologische Landesanstalt richtet hierdurch an alle Be­hörden des Landes die ergebenste Bitte, ihr von allen durch sie veranlaßten, von ihnen zu beaufsichtigenden oder zu genehmigen­den Bohrungen, Schachtanlagcn, Kanalisationen, Quellsassungen, Brunnengrabungen, Neuanlage oder Verlegung von Friedhöfen, Straßen oder Wegen, Bahnen, von Grundgrabungen für die Fundamentierung ösfentlicher Bauten, Feldbereinigungen, über­haupt von allen solchen Arbeiten, bei denen Boden- -anfschlusse entstehen, so frühzeitig Mitteilung zu machen, daß die Geologische Landesanstalt die betreffenden Arbeiten von An- fang an verfolgen und für die regelmäßige Probeentnahme Sorge tragen -kann. Tie Geologische Landesanstalt hat die Aufgabe, den Aufbau des Landes möglichst genau zu erforschen uird die praktische Verwertung der Gesteine und Bodenarten, der Quellen usw. zu ermöglichen. Sie kann aber diese Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie von allen Behörden hierbei durch Mitteilungen, der genannten Art unterstützt wird. Ta sich auch oft bei kleinen! Schürfungen usw. geologische Ausschlüsse tron, großer Wichtigkeit ergeben, so kommt es auf möglichst vollständige Mitteilung von dem Bevorstehen aller derartiger Arbeiten an. Wir bitten auch dringend, den unterstellten Beamten diese Ausfordernng zu Beginn jeden Jahres wieder in Erinnerung zu rufen, da sie sonst erfah­rungsgemäß in Vergessenheit gerät.

Tarnistadt, den 31. Dezember 1919.

Tirektion der hessischen Geologischen Landesanstalt.

I. V.: gez. Klcm m.

Polizei-Berordnnng über die Bekämpfung der Bisamratte.

Auf Grund des Art 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen,, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit -Genehmigung des Ministeriums des Innern für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverorduung erlassen: .

§ 1. Das Hegen, Versenden oder Halten lebender Bisamratten ist verboten. , L m ,

Für wissenschaftliche Zwecke kann das KrctSamt Ausnahmen zulassen, jedoch darf der Versand und die Haltung lebender Bisam­

ratten nur in eisernen Käfigen oder vollständig mit Blech beschla­genen Kisten erfolgen.

§ 2. Jedes Auftreten der Bisamratte ist sosort dem Kreisaint anzuzeigen.

§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

§ 4. Die Polizeiverordnung tritt niit dem Tage ihrer Ver- ösfentlichung in Kraft.

Gießen, den 29. November 1918.

Kreisamt Gießen.

Dr. U sin ge r.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Polizeiverordnung ist ortsüblich wiederholt bekannt­zumachen.

Nach Mitteilung des Reichswirtschaftsamts hat sich die Bisam­ratte in Thüringen und Bayern gezeigt. Es ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, baß einzelne Tiere oder Pärchen in den Handel und in die Hände von Personen gelangen können, die sie halten oder mit denen sie Zuchtversuche anstellen wollen. Dadurch würden der Land- und Wasserwirtschaft neue Ausgangspunkte für die Verbreitung dieses Schädlings geschaffen, da das Entlvcichen einzelner Tiere kaum giul verhüten wäre und damit eine ernste Gefahr für viele Gebiete entstünde.'

Etwaige Mitteilungen von dem Auftreten der Bisamratte sind beschleunigt nach hier weiterzugeben.

Gießen, den 22. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. .

Dr. U sin ge r.

Bekanntmachung.

Bet r.: Höchstpreise für Bier und bierähnliche Getränke iErsatzbier).

Nachdein das Rcichswirtschaftsministerium mit Rücksicht auf die Steigerung der Herstellungskosten den Herstellerhöchstpreis für Bier einschl. Steuer aus 61 Mk. und für bierähnliche Getränke -(Ersatz- bier) auf 58 Mk. für den Hektoliter erhöht hat, iverden nach An­hörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen für den Kreis Gießen folgende Höchstpreise für Bier festgesetzt:

1. Verkaufspreise am Schanktisch in Wirtschaften:

a) für Schankwirtschaften Vio Liter 15 Pf.

2/io Liter 30 Pf.

b) für Gastwirtschaften, Hotels, Speiscwirtschaften

und Kaffeehäuser Vio Liter 20 Pf.

2/io Liter 40 Pf.

2. für den Fl as cheu ve r kau f:

Brauereiverkauf:

für die große Flasche 6/io Liter 65 Pf.

für die kleine Flasche V2 Liter 50 Pf.

für die kleine Flasche 3Ao Liter 40 Pf.

Händler verkauf:

für die große Flasche 6/,0 Liter 75 Pf.

für die'kleine Flasche 1/2 Liter 60 Pf.

für die kleine Flasche A/,g Liter 45 Pf.

ä) beim Flaschenverkauf in Schankwirtschaften ist ein Zuschlag von 35 Pf. für die große Flasche und von 20 Pf. für die kleine Flasche zulässig:

b) beim Flaschenverkauf in Speisewirtschaften, Gast­wirtschaften, Hotels und Kaffeehäusern ist ein Zuschlag von 50 Pf. für die große Flasche und von 25 Pf. für die kleine Flasche zulässig.

3. Für Eisanlieferung ist eine Vergütung von 5 Mk. pro Hektoliter Bier bei Lieferung von einem Zentner Eis pro Hektoliter als zulässig zu erachten.

4. An Fuhrkosten zuzüglich Eislieferung sind sür auswärtige Braue­reien für den Hektoliter Bier je nach der Entfernung 7.50 Mk. bis 9 Mk. zulässig.

5. Die hier angegebenen Preise, gelten für alle aus Hessen, Frank­furt a. M., Homburg, Wetzlar und Hanau stammenden Biere.

6. Für bayrische und sonstige Biere von auswärts ist-ein Zuschlag entsprechend der nachweisbar durch die Fracht und sonstigen Spesen entstehenden Unkosten zulässig.

7. Bei Veranstaltungen, Konzerten oder besonderen Gelegenheiten . ohne Eintrittsgeld wird ein Zuschlag von 5 Pf. pro Glas Bier als zulässig erachtet.