T;at bei sämtlichen Selbst Versorgern mit dem 16. August l Js zu beginnen und sind demgemäß für sämtliche als Selbstversorger in, Frage romütenden Personen für die Zeit ab 16. August 1920 ■ Mähllarten auszustellen. Es darf also fein Selbstversorger bei der Mchlansorderung für die ersten Monate des neuen Ernte- ’ jabres als versorgungsberechtigt angegeben werden. Sofern ein - meinen- Selbstversorgern infolge später. Ernte neues Getreide bei Beginn des Erntejahres nicht zur Beifügung steht, kann den Be- trenenden von den Gemeinden leihweise eine beschränkte Mehl- menge zugeteilt werden, die dann so bald wie möglich zurück- zugeben ist. Tie hierfür erforderlichen Mengen Mehl tonnen den Gemeinden auf Antrag durch den Kommnnalverband, soweit die vorhandenen Bestände dafür ausreichen, unter Anrechnung auf den nächstmonatlichen Bedarfsanteil überwiesen werden.
Tie zur Ernährung der Selbstversorger bestimmten Mengen Brotgetreide, Gerste und Safer sind int § 8 der Reichsgelretüeq ordnung für die Ernte 1920 ersichtlich, wahrend die zur Fütterung des in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Viehes sreige- gebeuen Getreidemeugen noch bekanntgegeben werden. Tie auszustellenden Schrotkarten können, sofern eine rechtzeitige Bekanntgabe nicht erfolgt, nach dem 5. August eingesandt werden.
III. Kontrolle des Verbrnuchs der Versorgungsberechtigten.
a) Brotka rt e. Brot und Mehl darf an Versorqungsberech- tigte nur gegen Brotkarten abgegeben werden. Tie Versorgnngs-l berechtigten sind von. Ihnen mit Namen in eine Bvotkartenlist: aufzuuehmen. Ans ihr must sich auch die Zahl der bewilligten Zusatzkarten ergeben. Tie Endzahl der Brotkartenliste ist uns von Ihnen auf vorgeschriebeuem Formular bis zum 1. eines jedm Monats mitznteile». Genaue und vollständige Ausfüllung der Formulare ist erforderlich.
b) M ehlverbrauchs u a ch 'm ei)« n g. Tie Bäcker und Mehl- Händler sind verpflichtet, den Verbrauch an Mehl wöchentlich fest, zustellen und in eine Mehlverbrauchsnachweisung einzutragm, die den Bürgermeistereien mit den vereinnahmten Brotkarten ivocheut- li.ch eiuzureichkir ijt. Tie erforderlichen Formulare sind bei Bedarf hier anzufordern. • . ,
IV. Strgfbestirumungen.
Zuwiderhandliliigeii gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß § 80 der Reichsgetreidsordnung. insbesondere Ziffer 12, bestraft. Auch können die ZwangSmaßregeln gegen Betriebsunter-- neunter gemäß § < 1 ff. ungeordnet werden.
Gießen, den 20. Juli 1920.
Kreisamt Giessen. I. B.: "Dr. Siegelt.
Verordnung
betreffend Ausführung, und Ergänzung der Verordnung über Rohtabak. Vom 1. April 1920.
Auf Grund des § 3 Abs. 2, §8 Ms. 1, §§ 12,13 der Bundes- ratSverordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs Ge- setzbl. S. 1145) und auf Grund des §4 der Verordnung, betreffend die Entrichtung und die Befugnisse des Vertrauensansschusses des Taoakgewerbes, vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1'44), sauste auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden -Befugnisse nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschastliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) bestimme ich was folgt:
§ 1. Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (§ 1 Abs. 2, § 2 Ms. 3 der Verordnung über Rohtabak) sind die Blätter der nachstehenden Tabakarten anzusehen: levantinischer, türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, dalmatinischer, bosnischer, alba- nischer, montenegrinischer, herzegowinischer, rilinänischer, russischer, chinesischer, ungarischer Tabak, Algiertabak, ostafritänischer Nyafsa- tabak, italienischer Basmatabak.
§ 2. Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten, als auch Don_ anderen Tabakivaren dienen (§ 12 der Verordnung), sind die nachstehend aufgeführten Zlrten anzusehen: ,
Java, Virgina, Maryland, Kentucky, Birma, Rangwon, Bengalen,. Paraguay, deutscher Tabak.
,8z 3. Zum Ankauf von Rohtabak zwecks Vergärung sind die Händler zuzulassen, die vor dem 1. August 1914 und die Hersteller, die vor dem 1. August 1916 Tabak vergoren haben.
_Sie Jnlandgesellschaft teilt dm Rohtabak den zugelassenen Personen nach der durchschnittlichen 8)5enge, die sie in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 vergoren haben, und soweit die zur Verteilung vorhandene 9J?enge grösser ist als die in den Kalender- tähren 1911 bis 1915 durchschnittlich vergorene SO?enge, nach Maßgabe der vorhandenen Bergärungseinrichtungen und der ge». stellten Anträge zu.
Die Jnlandgesellschast kann in Uebereinstimmung mit dem Bertranensausschnsse Pflanzern ans ihren Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in demselben Umsang wie 1915 selbst oder durch Genosscnschasten ober Tabakverbände zu vergären:
Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Verarbeiter zugelasseu, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem 10. Oktober 1916 vom Pflanzer Grumpen gekauft haben
und sich int Besitz eines zu ihrer Aufbewahrung geeigneten Privat lagers für unversteuerten inländischen Tabak beiiitbcu.
Grumpen sind ausschließlich für die Herstellung von Rauchtabak benimmt
Tie Jnlandgesellschast kann in Uebereinstimmung mit dem VertraucnsauSschufse bei der Zulassung zum Auiauf Äusnahnten gefinfiett.
Der Rohtabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung uud zum Weiterverkäufe pcdarf es einer besonderen Erlaubnis der Julandgeselischait. Tas gleiche, gilt von Tabak, der zugunsten der JnlandgejeUschaft beschlagnahmt ist und auf ihren Antrag gemäsp h 4 der Bundesratsvervrduung aus eine im Antrag bezeichnete Person übertragen wird.
8 4. Auf die Sandblätter, Die ungegoren verarbeitet werden, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften des. 8 3 sinngemäße Anwendung.
8 5. Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und Sandblätter beim Pflanzer zugelasseu wird, erhalt von Der .Jnlandgeiellschaft einen Bezugschein. 'Lieser gibt an, wo und in welcher Ahenge und Art der Berechtigte Rohtabak auskaufen darf.
. , 8 6. Tie zngelajseneu Käufer haben den Pflanzern den Tabak sofort beun Verwiegen zu bezahlen, oie Hande! n dabei gegenüber den Pflanzern als Beauftragte der Jnlaudgefellschast. Liese ist den Pflanzern unmittelbar zur Zahlung verpflichtet.
Die zugelassetteu Käufer haben die steueramtlichen Verlvie- gungSttsten ohne Verzug der Jntaudgefellschaft einzitlettden Tie Verwtegungs.gebühr zahlt der Verkäufer.
8 7. Zur lleberiraguitg) von Bedarfsauteilen der nach 88. 3 und 4 zugelasteiteu Bergarer i|t die Genehmigung Der Juland- gesellichast in tiebereiustiminuttg mit dem Bertratteusausschuß er- svrderlrch.
8^8. Tie.Auslandsgesellschaft trifft in Uebereinstimmung mit dein BertrauensauSschnsie Bestimmungen über die Verteilung des Rvhtabats, sowie über die Bezugsauteile der Rohtabakhäudler, über die Bedarfsanteile der Hersteller, über die Abgabe von Roh» tabak im Stieiumengen'oertauf und von Preßtabak im Klemhandet.
8 9. Als Kleinmengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht mehr als 30 Kilogramm, bet inländischem und ausländischem Rohtabak der Verkauf'von höchstens 60 ztiio- gtamm an den gleichen Abnehmer (Kleinhändler oder Verarbeiter) unterhalb einer Kalenderwoche.
8 10. Ter Verkauf von Kentucky- ^und Virginia-Preßtob 7 an. Verbraucher im Wege des, Kleinhand:ls und des Mur zug. - lafjencn Kleinutengenverkauss ist keiner Beschränkung unterworfen.
8 H. Kleinmengenverkäufer dürfen bei Abgabe im jtlein- meitgmverkehr auf den tun den Zoll- und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis einen, Zuschlag, erheben, dessen Höchstgrenze jeweils von der Auslandgesellschaft in Uebereinstimmung mit dem Ber- trauettsansschuk festgesetzt wird.
§ 12. Tie Höchstgrenze des den Händlern zweiter und dritter Haiw (unter Ausschluß des Einfuhrhandels, zuzubilligenden Nutzens wird n'iueutg bitrcl) die Auslandgesellschaft in liebercinftimntung mit dem Vertraueusausschusse vorbehaltlich der Genehmigung des Retchswirtschaftsministeriums festgesetzt.
8 13 Ter Verkehr mit Ausichts- und Arbeitsmusteru, auch aus dem Zollausschlußgebiete, bis zu 2 Kilogramm in jeder Sorte bleibt irer.
§ 14. Zur Uebertragung von Bedarfsanteilen der zngelassenen Rohrabakhandler und Verarbeiter ist die Genehmigung der Ans- laudgesellschäft in Uebereiufitmmiiug mit dem Vertrauensausschuß erforderlich.
Tie Auslandgesellschaft kann in llebereinftinimung mit dem Bertrauensausschujse Bedarssanteile erhöhen oder herabsetzen.
8 15. .^ie Tabakhandelsgesellschaften können in Uebereinstim- tmtitg nut dein Vertranensaus sch usse bestimmen, daß die ztigclaffenen Bezugsberechttchen tut giahmen ihrer Bedarfsanteile inländischen - örohtabak der Ernte 1919 in bestimmten Mengen beziehen müssen und die Zuweisung ausländischer Rohtabaks oder inländischen Rob- tabats früherer Ernten von dew Erfüllung dieser Bezugspflicht abhängig machen.
.Zur Geltendmachung der Ansprüche aus Absatz 1 sind die -vabathanvelsgefellschaften oder die ■ von ihnen bestimmten Per- )onen befugt.
8 16. Ter Preis für verarbeitnngsreife Grumpen ioibie für aufgetvocknete, nicht gegorene Seitentriebe (Geize! und Gipieltriebe (Kopfe) aus dem Erntejahr 1919 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
Tew Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlich verwogene Grumpen Seueutriebe (Geize) und Gipfeltriebe (Köpfe) dürfen zugerechnet werden: . 1
a) bis zu 8 Mark für GiuTaufälbfielt einschließlich Der Maklergebühren,
b) die von der Jnlandgesellschaft erhobenen Gebühren
o) bis zu 2 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust.
(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt)
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