Ausgabe 
22.10.1920
 
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AmtsverkundigungMati

für die VkWmzialdireküon Gberhessen und für dar Kreisamt Ließen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nur durch di« Post zu bezieben gegen m. 2.50 vierteljSdrlich.

^^3 S2. Oktober 1920

__Bekanntmachung des Pobzeiamts. Fetdbereinigung Ettingshausen.

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Enteignungen und Enischäbigungon aus Amaß des Friebensvertrages zwischen Deuttchland und den alliierten und assoziierten Mächten von: 31. August 1319 (Reichs-Gesetzblatt S. 162V) ist diq.durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 3. Januar 1920 (Reichs- Gesetzblatt S. 15) errichtete R e i chsr tt ckl ie f er u ng s ko m- missivn in Berlin als Enteignungsbehörde für die Enteignungen, die zur Durchführung der auf Grund des Friedensoertrages oder ergänzender Abkommen slattfiiidenden Rücklieferungen von Gegenständen aller Art mit Ausnahme von Teeren und von Eiseubahnmatenal an die alliierten, und assozi- lerien Regierungen oder eine von ihnen erforderlich sind, ch e- st.r m m t worden.

Berlin, den 7. Oktober 1920..

Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. B.: Mülle r.

Berorvuung

betreffend die Aufhebung der Verordnung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Akciengesellichäften usw vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl., S. 987). Vom, 9. Oktober 1920.

, Auf Grund des § 4 Satz 2 der Verordnung über die staat­liche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw vom 2. November 1917 (Rcichs-Gesctzbl. S. 98 7) wird bestimmt:

Dre Verordnung über die staatliche Genehmigung zur Er­richtung von Aktiengesellschaften usw. vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 981) in der Fassung der Verordnung vom 12. Februar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 229) tritt am 15. Oktober 1920 außer Kraft.

Berlin, den 9. Oktober 1920.

__Die Reichsregierung. Fehrenba ch.

Hessisches Landcsamt für das Bilduugswesen.

Zu Nr. L. f. d. B. 6181. Darinstadt, den 13. Oktober 1920. Betr.: Hessische Landeswanderbühne.

An die Kreis,chulkommissloucii, die Direktioucii der höheren Lchraustaitc» und die Lehrerschaft aller fiatcgoricu.

Die Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugend­pflege in Hessen hat in Verbindung mit dem Landestheater zu Darmstadt eineHessische Landeswanderbühne" eingerichtet. Diese Wanderbühne soll dem Lande gute Theatervorstellungen vermitteln. Sie soll in den Dienst der künstlerischen VoW-und Jugenderziehung gestellt werden und an ihrem Teile nach Kräften mitarbeiten, die Geschmarkstültur unseres Volkes, die vielfach noch sehr im argen liegt, zu heben. Es ist zu hoffen, daß durch ihr Vorbild auch auf die üblichen ländlichen Vereinsveranstaltungen eine veredelnde Wir­kung ausgeübt wird. In besonderen Jugcndvorslellungen sollen oen Oberllassen der Schulen die Wer'ke unserer Klassiker.zu billigen Preisen nahegebracht werden.

Wir enrpfehlcu diese wertvolle Einrichtung Ihrer freundlichen Beachtung aufs wärmste und ersuchen Sie, die Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Hessen bei der Durchführung dieses Unternehmens weitgehend zu unterstützen.

Hessisches Landesamt für Bilüungswesen.

I. V.: B l v ck.

Die ungeheuerliche Reklame, die die Rad-Jo-Versand-Gescll- schaft in Hamburg neuerdings wieder betreibt, hat die Direktoren sämtlicher deutscher Universitäts-Frauenkliniken veranlaßt, eine ge­meinsame Erklärung über die Nutzlosigkeit dieses angeblichen Wundermittels zur Erzielung einer leichten Geburt und einer aus­giebigen Milchabsonderung zu erlassen, in der es zum Schluß heißt:

Die wissenschaftliche Nachprüfung des Mittels hat viel­mehr ergeben, daß Rad-Jo die ihm von Wasmuth, dem Haupt- beteiligten des Rad-Jo und des Amol-Geschäfts, zugeschriebenen Eigenheiten nicht besitzt) Eine Beleidigungsklage, die Wasmuth gegen einen das Rad-Zo alsglatten Schwindel" bezeichnenden Arzt angestrengt hatte, wurde auf Kosten Wasmuths rechtskräftig abgewiesen. Wegen der unwahren Behauptung, daß Professor Kouwer. Rad-Jo bei der Entbindung der Königin von Holland angewandt habe, wurde Wasmuth zu Geld- und Freihycits- strafen verurteilt. Mit den Namen von Aerzten hat die Rad-Jo- Gefellschoft groben Mißbrauch, getrieben.

Tie Reklame für Rad-Jo ist gemein schädlich. Da Rad-Jo zu einem sehr hohen Preise vertrieben wird, werden die Käufer

zu einer wirtschaftlich unnützen Ausgabe verführt, die nur dazu dient, -den Rcw-Jo-Fabrilänten zu bereichern."

Wir warnen die Bevölkerung, Geld für dieses wertlose Mittel auszugeben.

Darm st abt, beit 15. Oktober 1920.

. Heftisches Minipcrium des Innern, Abteilung für öifentliche Ge,uuoheitspslcge.

_______________ I. V.: llr. Baller, _________________ Betr.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgerineistereieii der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende 'Schreiben des Herrn Rcichs- arbensmimiters vom 28. v. Mts. teilen wir Ihnen zur Kenmnis und Beack-luug mit.

Gießen, den 20. Oktober 1920v

' Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß.

Abschrift!

Tas Arbeitsverhältnis der Notstandsarbeiter gleicht seiner grundsätzlichen Natur nach dem ArbeilSverhAtuis eines anderen Arbcuers. Ihre Eirtkohnung bleibt, wie dort bekannt ist, in ihrer tacjachllchen Höhe hinter der anderer großer Gruppen der Arbeiter­schaft im allgemeinen, nicht zurück. Unter diesen Umständen >cheint c? !'l?r viihk gerechtfertigt, von dem Erfordernis der Wartezeit sur me vMistandsarbeiter abzusehen.

. Bei kurzen Unterbrechungen, die die Notstandsarbeiten erfahren, wird^ übrigens dre Kurzarbeiterunterstützung nach § 9 Avsatz 2 ui 6 rage kommen, die eine Wartezeit schon nach, dem Geietz nicht ersordert.______________________________ \

Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: die Auslegung des § 5.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bon dem in. Abschrift nachstehenden Ausgh,reiben des Reichs- arbeitsminijlers geben wir Ihnen mit dem Empfehlen der Nach,- achlung Kenntnis.

Gieße n, den 16. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.

Abschri ft!

Aus deut § 5 der Verordnung über Erlverbsloscnfürsorg: ist der Grundsatz zu entnehmen, daß Personen, die am 1. August 1914 keinen Wohnort,im Sinne von § 8a der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge besaßen, zwar zunächst vog. der Gemeinde zu unterstützen such, in der sie bei Eintritt der Unterstützungs- bedürftigkeit ihren Wohnort haben, daß die Unterstützung aber nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung nicht länger als ins­gesamt 4 Wochen gewährt werden darf. Dieser Grundsatz kann jedoch nur auf Personen au gewendet werden, von denen feslsteht, daß sie stets nur als Landstreicher gelebt haben, also ohne Erwerbs­hweck von einem Ort zum anderen gezogen sind. Demgemäß habe ich keine Bedenken dagegen, daß dieser Grundsatz bei Personen durchbrochen wird, die durch die Ausübung ihres Berufes gehindert waren, am 1. August 1914 einen Wohnort zu besitzen, beispiels­weise Seeleute, Personen, die auf Montage waren, und andere. Diese Personen werden vielmehr so behaichelt werden müssen wie Erwerbslose, die am 1. August 1914 ihren Wohnsttz im Auslande hatten oder die sonst unter § 5 Absatz 2 Satz 4 fallen.

Meine Entscheidung vom 1. April 1920 I. E. 1458/20, nach der -der letzte Wohnort vor Kriegsausbruch endgültig fürsorge- pflichtig sein soll, galt nur für den § 5 Absatz 2 der 'früheren Fassung und ist mit der neuen Fassung durch.die Verordnung vom 26. Januar 1920 gegenstandslos geworden.

Bekailntmachlillj).

Betr.: Manl- und Klauenseucke in Bettenhausen.

In Bettenhausen ist die Maul- und Klauenseucke amt­lich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Ge­ma r k u n g Bettenhausen.

Das Beobachtnngsgebiet bleibt unverändert.

. Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden' mit erheblichen Strapn geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 19. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.