Ausgabe 
22.4.1920
 
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gütigen aus Anlaß des Friedmsvertrages zwischen Deutsch­land und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) bei Borsätzlich- keit, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre uitb mit Geldstrafe bis zu, 100 000 Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.

.Es wird darauf hingewiesen, daß Deutschland nach Artikel 260, Absatz 2, Satz 2 des Friedensvertrages genötigt ist, zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte sowohl in.seinem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle in Nr. 1 dieser Bekanntmachung! bezeichneten Rechte, Beteiligungen und Anwartschaften, die in der dem Wieder- gntmachungsausschuß auf Grund der genannten Bestimmung des Friedensvertrages zu übergebenden Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

5. lieber die Anmeldung von Üebereinkommen sowie von Unter­konzessionen oder Abschlüssen, die mit deutschen Neichsange- 'hörigen wegen Ausführung oder Betrieb der öffentlichen , Arbeiten in den ehemaligen deutschen überseeischen Be­sitzungen abgeschlossen worden sind (Art. 123 des Friedens- Vertrages), ergeht besondere Bekanntmachung.

Berlin, den 27. März 1920.

Ter Reichsminister für Wiederaufbau. I. B.: Müller.

Bekanntmachung.K

Betr.: Unfälle auf Bahnübergängen.

Tie Zähl der Unfälle auf Bahnübergängen hat sich im Jahre 1919 gegenüber dem Jahre 1918 wesentlich vermehrt, insbesondere hat sich die Zahl der überfahrenen Fuhrwerke auf unbewachten Eisenbahnübergängen verdoppelt.

Tie Unfälle sind fast immer auf Fahrlässigkeit des-Geschirr- sührers zurückzuführen.

Wir weisen auf die Gefahren hin, die durch Unaufmerksamkeit beim Befahren besonders von unbewachten Eisenbahlr-Uebergängen entstehen.

Gießen, den 17. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

B e t r.: Tie Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Biirger- meistereicn derLandgeineinden und dieSchulvorstände des Kreises.

Nachstehend bringen wir die derzeit gültigen Bestimmungen über die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Fried­berg in Erinnerung unter besonderem Hinweis aus die neuerdings erfolgte Aenderung der Bestimmungen Unter Ziffer 9.

1. Tie Blindenanstalt zu Friedberg hat die Bestimmung, ihren Zöglingen außer der allgemeinen Schulbildung auch eine gewerbliche Berufsbildung zu vermitteln. Demgemäß umfaßt sie eine Blindenschule, sowie eine Abteilung für gewerblichen Unterricht.

Tie Blindenschule soll nicht nur durch Erziehung und Unter­richt die allgemeinen Aufgaben einer Volksschule erfüllen, sondern! sie soll zugleich durch methodische Entwicklung des Tastsinnes der blinden Kinder die noktvendigen Boraussetzungen für dereir gewerb­liche Ausbildung schaffen.

Durch die gewerbliche Ausbildung sollen die Zöglinge zur späteren wirtschaftlichen Selbständigkeit befähigt werden.

2. Jit der Regel werden nur blinde Kinder im schulpflichtigen Alter ausgenommen, doch kann auch , die Aufnahme von älteren Blinden zum Zweck ihrer gewerblichen Ausbildung gestattet werden.

3. Tie aufznnehmenden Kiirder müssen bis spätestens zum 1. Oktober des Jahres ihrer Ausnahme das achte Lebensjahr vollendet haben. Wünschenswert erscheint, daß ihnen schon vorher die Teilnahme am Unterricht in der Volksschule gestattet wird, da sie alsdann für Iben Unterricht in der Blindenanstalt empfäng­licher sind.

4. Tie Aufnähme 'erfolgt in der Regel nach Ostern zu Beginn des neuen Schuljahrs.

5. Tie Dauer der Schul- und gewerblichen Ausbildung" ist unter normalen Verhältnissen aus acht Jahre festgesetzt.

6. Aufnähmegesuche sind zeitig an die Direktion der Blinden-, anstatt zu richten, (welche sie der Abteilung für Schulangelegen-- beiten zur Entschließung vorlegen wird). Den- Aufnähmegesucheu sind beizufügen:

a) Geburts- und Impfschein der Aufzunehinenden,

b)- eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache und den Grad der Erblindung,

, c) eine kreisärztliche Bescheinigung, daß der Aufzunehmende weder an einem seiner Ausbildung hinderlichen geistigen oder körperlichen Gebrechen, noch an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet,

d) Zustimmung der Eltern oder Vormünder, :

e) der unter Ziffer 8 verlangte Revers und

i) Nachweis, wer für die Kosten der Verpflegung hastet.

7. Tas jährliche Pfleggeld beträgt:

a) für Zöglinge, welche die hessische Staatsangehörigkeit be­sitzen, und für welche die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen A.rmenverband getragen werden, 300 Mark,

b) für Zöglinge, die Hessen nicht angehören, 500 Mark.

Ermäßigungen dieser Pfleggeldsätze können unter besonderen Verhältnissen vom Ministerium des Innern, Abteilung für Schal­angelegenheiten, gewährt werden.

8. Eltern oder Bormünder, deren Pslegbefohlene mit Unter­stützung hessischer Armenverbände der Blindenanstalt zur Schul- und gewerblichen Ausbildung überwiesen werden, haben sich zu verpflichten, die für die Anstaltsverpflegung geleisteten Beihilfen zurückzuerstatten, wenn sie die vorzeitige Rücknahme ihrer Psleg- befohlenen aus der Anstalt ohne Einwilligung der Anstaltsdirektion veranlassen wollen.

9. Tie Anstalt übernimmt die Verpflichtung, die von jedem Zögling mitgebrachten Betteidungsgegenstände in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, während bereit Erneuerung auf Kosten der Eltern, Bormünber ober der iinterstützungspflichtigen Armenver- bänbe erfolgt.^

10. In Krankheitsfällen, die ansteckender Art sind oder klinische Pflege erfordern, werden die Zöglinge soweit der Anstaltsarzt dies tür notwendig erklärt in bem städtischen Krankenhaus zu Friedberg unteegebracht. Tie aus der Krankenhauspflege erwach- senben Kosten fallen den Eltern oder beit unterstützungspflichtigen Armenverbänden zur Last.

Muster

für bie nach 8. der Bestimmungen verlangte Verpflichtungsurkunde.

Verhandelt vor Bürgermeisterei

am ....

Es erscheinen die Eheleute.......in . . .

und erklären:

Wir verpflichten uns, diejenigen Unterstützungen, welche wäh­rend des Aufenthalts unsere . Sohnes Tochter in der Blindenanstalt zu Friedberg aus Staats- oder Gemeinde^ Mitteln geleistet werden, zurückzuerstatten, wenn wir die vorzeitige Rücknahme unseres Kindes aus der Anstalt ohne Einwilligung der Anstaltsdire'ktion veranlassen würden.

Vvrgelesen und genehmigt:

Zur Beglaubigung:

Bürgermeisterei. ....... . .

Gießen, den 19. April 1920.'

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Betr.: Vorüvergehcnd verzinsliche Anlegung von Gemeinde­geldern.

An die Sürncrmeiftereieii und Gemciiidercchiicr der Landgemeinden des Kreises.

Bei Prüfung der für das 4. Vierteljahr R.J. 1919 vorge- legten Handbuchsauszüge Haben wir festgestellt, daß in einzelnen Gememdekassen zum Teil recht erhebliche Kassevvrräte vorhanden sind, -vicse Bestände dürften schon geraume Zeit vorhanden ge­wesen sein und werden auch für die nächste Zeit nicht vollständig zur Deckung von Ausgaben benötigt werden. Im Interesse der Gemeinden empfehlen wir, dafür zu sorgen, daß die verfügbaren Gelder der Gemeinden bis zu ihrer Inanspruchnahme verzinslich angelegt werden.

Gießen, dm 17. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh unter den Rindviehbestanvm der Gemeinde Queckborn.

Unter den Rindvie'hbeständen der Gemeinde Queckborn ist der ansteckende Scheibenkatarrh festgestellt worben. Tie Sperrmaß­regeln lüurben von uns angeordnet.

Gieße tt,_ bett 16. April 1920.

_________Kreisamt Gießen. I. B.: v. G e m m i n g e n._________

Bekanntmachung.

Betr.: Felddereinigung Queckborn; hier: Geldausgleichung'n

In der Zeit vom 26. April bis einschließlich 3. Mai lso Js liegt aut bem Amtszimmer der Bürgermeisterei Queckborn das Hauptgeldausgleichsverzeichuis nebst Abschrift des Beschlusses vom 25. Februar 1920 zur Einsicht Rr Beteiligten offen

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen trnbet-daselbst

Dienstag den 4. Mai Ifd. Js, vormittags 910 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlabe, daß die Nichtericheinenden nut Einwenbungen ausgeschlossen sind

Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen verseheni eiuzureichm.

Friedberg, beit 16. April 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Schnittspah n, Regierungsrat.

Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lauge, Bietzen.