AmtsveEndigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oderhessen und für da; Kreisamt Gießen.
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Nr. 85 22. Juni 1920
Inhalts Ucbcrficht: Verordnung über künftige Düngemittel. — Verwendung des Mehrerlöses-: aus den Häuten von Schlachtvieh. — Dienstbefreiung der an Veamtentagungen teilnehmenden Beamten und Lehrer. — Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe. — Das Pfleggeld für die Zöglinge del Blindenanstalt zu Friedberg. — Lotterie des Kaninchen-Iucht-Vereins Bietzen. — Richtpreise für Kerzen. — Heimbeförderung russischer Kriegsgefangener. - Viehablieferung. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Queckborn und Langd. - Verbot der Herstellung von Weitzgebäck. — Gefunden, verloren.
Verordnung
über künstliche Düngemittel. Vom 1. Juni 1920.
Ans 'Grund der Vewrdnung über Kriegsmaßnahmen zur , Sicherung der Volksernü'hrung vom 22, Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 10 der Verordnung über Wtsiliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesehbl. S. 999) wird verordnet:
Artikel 1. In der der Verordnung über künstlicheTünge- niittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) anliegenden Liste der Düngemittel und Preise in der Fassung der Verordnung vom 26. Februar 1920 (Reichs-Gesehbl. S. 259) erhält Abs. 4 Satz 2 der Bestimmungen unter B folgende Fassung: „Ter Hersteller von 1 bis 11 'hat dem Händler einen Preisnachlass bis zu 400 Pfennig für je 100 Kilogramm Ware zu gewähren."
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1920. ,
Ter Reichs Minister für Ernährung und Landwirtschaft. _________________________I. A.: .H e n k a m p.________________________
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung über die Vekivendnng des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden.
Vom 4. Juni 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmas-nahmen zur Sicherung der Vvlksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401.) beziv. 18. August 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 823), sowie des 8 W der Verordnung über die Preise für laudwirt- schaftliche Erzeugnisse uno für Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) beziv. 1. April 1920 (Reichs- Gcsetzbl. S. 474) nno des § 8 der Verordnuug über Pferdesleisch und Ersatzivurst vom 22. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird verordnet: Artikel I.
Die Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. November 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1903) wird ausgehoben.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. '
Berlin, den 4. Juni 1920.
Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ____________________- I)r, Hermes.______________________ Betr.: Tienstbesreiung der an Beamtentagungen teilnehmenden
Beamten und Lehrer.
Das Gcsiiiiitininistcrium an sämtliche initcrficilte Gelivrden.
Tas Gesamtministerium ist damit einverstanden, das; den satzuilgsgcmüstcn Vertretern der Brauiten- und Lehrervereinignngen zur Teilnahme an Vorstands- und Ausschußsitzuugen sowie an Mitgliedsversammlungen während der Zeit des unregelmäßigen Eisenbahnverkehrs und solange die Sitzungen nicht an Sonntagen vorgenommen werden können, Urlaub erteilt wird. Vorausgesetzt wird dabei, das- der Tienstbetrieb darunter nicht leidet, daß insbesondere die Beamten- und Lehrervertreter den Vorständen der Behörden, bei denen sie angestellt sind, so rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis geben, daß diese bequem für Vertretung! sorge» können, und das; der Staatskasse durch Einstellung bezahlter Hilfskräfte keine Unkosten erwachsen.
_____________________________Ulri ch._____________________. Jockel.
Bekanntmachung betreffend den zweiten Nachtrag zur fünften Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. Vom 11. Juni 1920.
Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung sür^das Deutsche Reich bestimmen wir, daß mit Wirkung vom 15. Inuit 1920 ab ein zweiter Nachtrag zur fünften Ausgabe der Deutschen Arzneitare 1920 in Hessen in Kraft tritt. Die Preisairsätze des ersten Nachtrags zur fünften Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
-• Der zweite Nachtrag ist im Verlag der Weidmaurischen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94 erschienen und kann durch die Besitzer der Arzneitare 1920 von der genannten Buchhandlung zum Preise von 0 80 Alk. bezogen, werden.
Darmstadt, den 11. Juni 1920.
Ministerium des Innern: Dr. Fuld a.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg.
Au die Biirgermeistereien und Ortsschulvorständc des Kreises.
. Das Pfleggeld für die Zöglinge der Blinden-Anstalt zu Friedberg ist mit Wirkung vom I. April 1920 an wie folgt erhöht worden:
, a) für Zöglinge, welche die hessische Staatsangehörigkeit besitzen und für welche die Kosten von den Angehörigen oder von einem Hess. Armenverband getragen werden, von. 300 M. auf 500 Ai.
Gießen, den 15. Juni 1920.
b) für andere Zöglinge von 500 auf 700 M.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wclcker.
Bekanntmachung.
Dem Kaninchen-Zucht-Vcrein Gießen ist die Erlaubnis zum Vertrieb und zur Ausspielung einer Lotterie von 2000 Losen zu 50 Pf. gestattet worden.
Tie Ausspielung siuoct am 30. August 1920 statt.
Gieße n, den 14. Juui 1920.
________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Richtpreise für Kerzen.
Tie Richtpreise für Kerzen betragen zur Zeit:
in 5 0 0 - G r a m m - P a ck u n g: Die einzelne 6er Kerze 1,55 Mk. die einzelne 8er Kerze 1,15 Mk.
i u 3 3 0 - G r a m m - P a ck u n g: Tie einzelne 6er Kerze 1,00 Mk. die einzelne 8er Kerze 0,75 Mk.
Tie einzelnen Kerzen dürfen nur aus den Packungen verkauft werden, die den behördlich festgesetzten Kleinvcrkaufspreis aus- weiscn. Dasselbe gilt auch für Auslandskerzen.
Wir bringen Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 18. Juni 1920. ~
__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Siegelt.__________
Bekanntmachung.
Betr.: Heimbeförderung der noch in Deutschland befindlichen russischen Kriegsgcfan gjenen.
Um bei der Heimbefürderung der russischen Kriegsgefangenen in.Deutschland jedes politische Moment auszuschalten, hat sich die deutsche Regierung veranlaßt gesehen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf mit der Heimbesörderung der russischen Kriegsgefangenen zu ersuchen. Dieses hat eine Mission » unter Führung des schweizer OberstkorpskomMandanten Wildholz nach Deutschland entsandt, welche sich mit der Lage vertraut machen und die weitere Entsendung von Delegierten in die Wege leiten soll. Die deutsche Regierung hat zugesagt, dafür zu sorgen, daß die russischen Kriegsgefangenen, cinschl. der ehemaligen bereits entlassenen und beurlaubten Kriegsgefangenen jederzeit mit den zuständigen Delegierten des Internationalen Roten Kreuzes in Verkehr treten können.
Tie Bürgermeistereien, in deren Dienstbezirk sich noch russische Kriegsgefangene befinden, werden daher angewiesen, den Missions- mitgliedern jede gewünschte Unterstützung zu gewähren und ihnen bei Erledigung ihrer Aufgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Gießen, den 19. Juni 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Viehablieferung an Frankreich und Belgien.
Tie Ablieferung der an die Entente abzugebenden Rinder, Schafe und Ziegen ist beendet bis' auf einen kleinen Rest Rinder, der wegen der herrschenden Maul- nnb Klauenseuche nicht vorgestellt werden konnte. Tas noch zur Abgabe und als Reserve bestimmte Vieh wird deshalb hierdurch freigegeben, da in absehbarer Zeit mit der Ablieferung nicht gerechnet werden kann.
Tie Bürgermeistereien wollen die Interessenten hiernach bedeuten.
Gießen, den 17. Juni 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß.


