Ausgabe 
22.4.1920
 
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AmtsveMndigMgrblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und sür das Ureisaint Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag,und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 53 22. April . 1040

Znhaltr-llebersicht: Preise für Oelsaaten. - Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Kresol-Seifen-Lösung. - Anbau von Tabak. Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages. Unfälle auf Bahnübergängen. Aufnahme von Blinden in die Blinden­anstalt zu Friedberg. Vorübergehend verzinsliche Anlegung von Gemeindegeldern. - Viehseuchen. Feldbereinigung Queckborn.

Bekanntmachung

betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920.

Bom 14. April 1920.

Tie nachstehende Verordnung, betreffend die Preise für Oel­saaten der Ernte 1920, vom 1. April ds. Js. bringen mir hier-, mit zur allgemeinen Kenntnis.

T a r ni st a d t, den 14. April 1920.

Hessisches Landes-Ernährungsamt: Neumann.

Verordnung

betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920.

Bom 1. April 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffen­den Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Reichsministeriums! für wirtschaftliche Demobil­machung vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 438) ange- ordnet, was folgt:

Artikel I.

Ter § 5 der Verordnung über die Preise für landwirtschaft­liche Erzeugnisse und sür Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Julr 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 647) wird ausgehoben.

Artikel II.

In den §§ 8 und 10 der im Artikel I genannten Verordnung fällt die Erwähnung des § 5 der Verordnung fort.

Artikel III.

Für die Tonne Oelfrüchte mittlerer Art und Güte der 'hei­mischen Ernte 1920 sind den Erzeugern mindestens folgende Preiset zu zählen:

Raps .... 2300 M'k.

Rübsen . 2200 Mk.

Hederich (Ackersenf), Rävison . . 1400 Mk.

Dotier 1800 Mk.

Mo'hn . ....... 2500 Mk.

Leinsamen ....... 2000 Mk.

Hanfsamen ....... 1600 Mk.

Sonnenblumenkerne .... 1800 Mk.

Senssaat 1800 Mk.

' Artikel IV.

Tie endgültige Festsetzung der Preise erfolgt bis zum Beginn der Ernte unter entsprechender Berücksichtigung der bis dahin en t standen en P rodüktionsko sie n.

Artikel V.

Tieie Vemrdnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. April 1920.

Ter Reichswirtschastsmiuister: gez. Schmidt.

Bekanntmachung.

Es wird darauf Angewiesen, daß die Kriegsabgabe vom Ver­mögenszuwachs in bar vv ra u sg eza hl t werden kann und alsdann den Abgabepflichtigen sechs vom Hundert Zwi­schenzinsen für die Zeit vom Tage der Zählung bis zum Ablauf der Zahlungsfristen angerechnet und an dem Ab gab c- bctrage in Abzug gebracht werden, so daß nur eine um den Betrag der Zwischenzinsen verminderte Abgabe, in bar zu zahlen ist.

Tie Zahlungsfristen sind nach § 24, Absatz 1 des Gesetzes über eine Kriegsabgabc vom Vermögenszuwachs vom 10. Sep­tember 1919 in der Weise festgesetzt, daß, die Kriegsabgabe zur Hälfte binnen drei Monaten, zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabebescheides zu entrichten ist.

T a r m st a d t, den 3. April 1920.

______Landesfinanzamt Darmstadt. I. V.: Hellwig.______

Bekanntmachung

betreffend Kresol-Seifen-Lösung.

Während des Krieges und auch, jetzt noch kommen für Kresol- Seifen-Lösung allerlei Ersatz-Präparate in den Handel, die sich zu einem Teil als für Tesinfe'ktionszwecke unbrauchbar, trenn nicht sogar schädlich erwiesen haben. Tie Beschränkungen hinsicht­lich der Kresol-Seifen-Lösnngen sind aufgehoben. Damit werden jedoch diese Ersatz-Präparate nicht verschwinden, weil wegen des Seifenmangels nicht genug Kresol-Seifen-Lösung der vorschrifts­mäßigen Zusammensetzung zu beziehen sein wird, und weil die

seifenfreien Ersatz-Präparate billiger sein werden als die Seifew- Lösungen.

Um jedoch die Verbraucher vor Ueberteuerung durch Verfäl­schungen und vor Präparaten zu schützen, die die Hände nni> viele Gegenstände beschädigen, erscheint es zweckmäßig, abgesehen von einer etwaigen späteren Aenderung der Arzneibuchvorschrift, einen Teklarationszwang für diese Gegenstände einzusühren. Es tvird hiernach bestimmt, daß auf jeder Packung der Kresol-Präparate angegeben werden muß:

1. ob und wieviel Seife das Präparat enthält,

2. ob und wieviel freies, durch Titration mit Pheniolphtalein festzustellendes freies Alkali cs enthält,

3. wieviel Kresol es enthält und

4. ob das Kresol der Vorschrift der 4. oder 5. Arzneibu chausgäbe entspricht. -

Tarmstadt, den 19. März 1920.

Ministerium des Innern, Abteilung für öfsentl. Gesund'heitspflegö.. Hölzinger.

Bekanntmachung

über den Anbau von Tabak im Jahre 1920. Bom 8. April 1920.

Aus Grund der Bundesratsvemrdnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ber-, sorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607/728), 5. Juni und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 439 und 673) wird verordnet, was folgt:

§ 1. Tie Bekanntmachung über den Anbau von Tabak im Jähre 1917, vom 18. April 1917, gilt auch für das Jahr 1920.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkünoigung in Kraft.

T a r m st a d t, den 8. April 1920.

Hessisches Landesernährungsämt: liebel.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Ihnen von Nachstehender Bekanntmachung Kenntnis geben, empfehlen totr Ihnen, für wertere Bekanntgabe unverzüglich Sorge zu tragen mit dem Anfügen, daß die Anmeldungen bei dem Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt zu erfolgen haben und zwar in der Weise, das; die Rechte, Beteiligungen und Anwart- schaften in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, der Türkei und den zugehörigen Gebieten für jedes dieser Länder auf besonderem Bogen niedergeschrieben werden.

Gießen, den 19. April 1920. .

Kveisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung

über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen an öffent­lichen Unternehmungen oder Konzessionen aus Anlaß der Durch­führung der Beslimmungen des Artikels 260 des Fricdcnsvertrages.

Auf Grund der §§ 1 und 4 des Gesetzes über Enteignungen, und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zivischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird folgendes bestimmt:

1. Alle Rechte oder Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger sowie Anwartschaften deutscher Reichsangehöriger au) Rechte

. .oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, Bul­garien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Ge-- bieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher T rutsche- land oder seinen Verbündeten gehört haben, und aus Grund

' des Friedensvertrages abgetreten werden müssen oder unter Verwaltung eines Mandatars treten, sind bis zum 1. Mai 1920 anzumelden. Tie Rechte und Beteiligungen lind auch dann anzumelden, wenn sie noch nicht ausgeübt worden sind

2. Maßgebend für die Anmeldung ist der Stand vom 1. April

3. Anmeldepflichtig sind die Jützaber der Rechte, Beteiligungen oder Anwartschaften.

Tie Anmeldung hat bei den von den Zentralbehörden der Lander, tn deren Gebiet der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, bestimmten stellen zu erfolgen.

4. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 10, Nr. 2 und 3 und d 11, Nr. 2 des Gesetzes über Enteignungen und EntfchLdi-