4

Verordnung

jur Ausführung des Betriebsrätegesetzes tom 4. Februar 1920 (Reuhs-Gesetzblatt S. 147). Vom 24. Februar 1920.

Auf Grund des § 103 des Betriedsrätegesetzes vom 4 Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 147) wird von der Reichsregierung bestimmt, was folgt:

Bis zur Errichtung des Reichswirtschastsrats werden die im § 94 des Betnebsrätegesetzesj dem Reichswirtschaftsrate zugelviesenen Aufgaben dem vorläufigen Reichswirtschastsrät übertragen So lange der vorläufige Reichswirtschaftsrat nicht besteht, liegen sie dein Wirtschaftsrate beim Reichswirtschaftsministerium ob.

Berlin, den 24. Februar 1920.

Tie Rcichsregieruug: B aue r.

Bekanntmachung.

Jur Laufe des Bdonats Oktober soll auf Grund des Reglements vom 10. Sanitär 1879 (Reg.-Blatt Nr. 5 von 1879) eine Prü­fung für Turnlehrer und Turnlehrerinnen abge- halten werden. Meldungen zu dieser Prüfung fiitb unter Bei­fügung von 1,50 Ml. Stempel an das Landesamt für das Bil­dungswesen, Wteilung für Schulangelegenheiten, zu richten und bis zum 1. April l. Js. bei der zuständigen llreisschu l ko mm iss ion einzurerchen. Tenselben ist beizufügen:

1. Geburtsschein,

2. selbstgefertigter Lebenslauf,

3. Zeugnisse über Bor- und Fachbildung, v

4. Leumundszeugnisse.

Darmstadt, den 3. März 1920.

Landesamt für das Bildungswesen, Wteilung für Schulangelegenheiten.

I. B.: Tr. A. Lucius.

Bekanntmachung.

Betr.: Aufhebung der Hegezeit für weibliches Rotwild.

Mit Rücksicht auf neuerdings eingelaufene Klagen über Wild­schaden durch Rotwild haben wir die Hegezeit sür weib­liches Rotwild auf Grund des § 3 der Verordnung vom 29. April 1914 (Reg.-Bl. S. 218) auch sür den Monat März d. I. ausgehoben.

D a r m st a d t, den 5. März 1920.

Hessisches Ministerium des Innern.

Dr. Fulda.

Betr.: Erhöhung von laufenden Teuerungszulagen an Staats­beamte.

An die Schulvorstände des Kreises.

Tas Ihnen. mit nächster Post zugehmde Ausschreiben des Staatsministeriums tont 1. März 1920 in obigem Betreff ist allen Lehrpersonen zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Gießen, den 14. März 1920. >

Kreisschlulkommission Gießen.

Tr. U sin ger.

Bekanntmachung.

Betr.: Tanzbelustigungen und sonstige Lustbarkeiten in der Kar­woche sowie an den Oster- und Psingstsciertagen.

Nach der atich jetzt noch zu Recht besteheichen Vorschrift des Artikels 229 Satz 2 des Hess. Polizeistrafgesetzes sind alle össent- lichen Lustbarkeiten an den ersten Tagen und den Vorabenden der drei hohen christlichen Feste sowie in der Kartvoche einschließlich des Palmsonntags 'verboten. Auf Empfehlen des Hessischen Mini­steriums des Innern werden wir daher:

Für die kommende ganze Karwoche einschließlich des Palm­sonntags sowie für die Oster- und Psingstsamstage md sür die ersten Oster- und Pjingstfeiertage öffentliche Tanzbelustigungen, auch solche in geschlossenen Gesellschaften, rticht gestatten.

Ferner sür die gleichen Tage mit Ausnahme des Karfreitags und des Palmsonntags (Landes-Buß- und Bettag) theatralische Aufführungen, Kinovorstellungen und Konzerte aller Art (ein­schließlich der Begleitmusik in Lichtspieltheatern) nur dann ge­statten, wenn die Darbietungen ernsten oder belehrenden Inhalts sind und der besonderen Bedeutung und Weihe der Festtage an­gepaßt werden. Am Karfreitag und ain Palmsonntag 'Haben öffentliche Lustbarkeiten jeder AR zu untkMeiben.

Wir empfehlen den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, die Theaterunternehmer, Unternehmer, ton Lichtspiel­theatern, Konzertgeber, Wirte, Vereine und sonstige Interessenten in geeigneter Weise 'Hieraus aufmerksam zu machen und ihnen emp­fehlen, falls sie für di« genannten Tage Theater- oder Kinovor­stellungen oder Konzerte geben wollen, rechtzeitig unter Vorlage des Programms darum bei uns einzükommen.

Gießen, den 10. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Darmstädter Zeitung und das hessische Regierungs­blatt.

In letzter Zeit häufen sich die Gesuche der Kirchengemeinden um Befterung ton der Verpflichtung zum Halten der Darmstädter Zeitung und des hessischen Regierungsblattes. Vielfach wird auch das Monnement, ohne die Zustimmung des Ministeriums k. H abbestellt.

gibt dem Ministerium Veranlassung, erneut zu betonen, daß für alle Gemeinden und Kirchen auch heute noch die Ver­pflichtung zum Halten der genannten Zeitung und des Regierungs­blatts besteht, auch die neuen Verhältnisse hieran nichts geändert haben. Tie bezeichnete Verpflichtung in dem einen oder anderen Falle aufzuheben, steht nur dem Ministerium zu. Auf jeden Fall ist es unzulässig, daß hie und da Kirchengemeinden und sogar wie es jüngst torgekommen ist politische Gemeinden sich über die Vorschriften hinweg setzen und ohne die Genehmigung des Ministeriums einzüholen das Abonnement k. H. bei der Post abbestellen.

Gießen, den 11. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: $8 e Id er.

Betr: Ausführung des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen ast ehemalige Kriegsteilnehmer,' 'hier: Abrechnung mit der Kreiskasse.

A>! die Herren Gemeinderechlier des Kreises.

Sie werden, soweit Sie mit Erledigung der Verfügung vom 25. v. Mts. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 28 und 29) noch int Rückhand sind, mit Frist von 8 Tagen hierdurch an Vornahme der Abrechnung erinnert.

Gießen, den 10. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

. Bekanntmachung.

Vom 10. März ds. Js. ab bcftuden sich die Bureauräume des Landamtmanns zu Gießen in Bad-Salzhausen (Kurhaus).

Amtstag zum Verkehr mit dem Publikum ist jeden Diens­tag ton 8 Uhr vormittags vis 4 Uhr nachmittags.

Ter Landamtmann zu Gießen: Dr. Braun.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Tas Ministerium des Innern hat der Marienanstalt in Stutt­gart die Erlaubnis erteilt, 6000 Lose einer am 16. Juli 1920 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem ton der zuständigen Behörde genehniigten Verlosungsplan dürfen 80000 Lose zu je 2 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen .Zulassungs­stempel verseheite Lose gelangest. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Lehrer Hermann Kreiling wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Sie in heim gewählt und in den Dienst eingewiesen.

Ter zum Bürgermeister der Gemeinde Kesselbach gewählte Beigeordnete und Gastwirt Friedrich Weber wurde verpflichtet und in den Timst eingewiesen.

Heinrich Buß von Hvlzhei m wurde ton uns als Mark- rechner der Mark Holzheim eidlich verpflichtet.

Bekanntmachung.

In der Zeit Vom 1. bis 15. März 1920 wurden in hiesiger Stadt

gesunden: eine alte Herrmweste mit Tascheninhalt, zwei wollene Handschuhe, ein rotbrauner Glacehandschuh, ein Schwanz ton einem Federboa, ein schwarzer Hasenpelz- kragen, ein schwarzer Federreiher von einem Damenhut, ein Zwicker ohne Fassung, ein heller Kinderpelzkragen, ein graubrauner Kinderstrumpf, ein schwarzwollener Tamm- schal und ein buntgestreifter Handbeutel mit Inhalt!

verloren: ein Handbeutel mit einem Portemonnaie Inhalt, eine Lcderhandtasche mit Inhalt, eine braune Brieftascto mit 285 Mk. Inhalt und eine Brille mit Futteral.

Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei un8 geltend zu machen.

Die Wholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr tormittags und 4 bis 5 Uhr nach- mittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 16. März 1920.

Pvlizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Brühl'schen Unwerfitäts-Buch- unb Sttinbrwfcerti. 9L Sangt, (Biefcen.