Übung staatsbürgerlicher Rechte), 6 (Widerstand gegen bie' Staatsgewalt), 7 (Verbrechen und Vergehen gegen bie' öffentliche Ordnung), 8 (Münzverbrechen und Münzvergehen), 20 (Raub und Erpressung), 27 (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen), 28 Verbrechen und Vergehen int Amte) des Strafgesetzbuches bezeichneten Verbrechen und Vergehn:
6) f ür die Verbrechen und Vergehen gegen §§ 211 bis 215 (Verbrechen und Vergehen wider das Leben), 223a bis 229 (Körperverletzung-, 240, 241 (Bedrohung), 243 !Diebstahl), 258 bis 262 (Begünstigung und Hehlerei) des Strafgesetzbuches;
c) f ür die Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz gegen bcn verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen; .
d) f ür die Zuwiderhandlungen gegen die ans Grund des § 1 der Verfügung des Reichspräsidenten vom 13. Januar erlassenen Anordnungen und gegen § 6 derselben Verfügung, lüeittt die Tat nach der Verkündung dieser Verordnung begangen oder fortgesetzt worden ist.
Die Anklagcbehörden haben Fälle, die nicht im Znfammen- chang mit Ausschreitungen gegen die Sicherheit des Staates und die allgemeine Rnhc und Ordnung stehen oder deren schleunige Erledigung keine Bedeutung hat oder undurchführbar ist, beit ordentlichen Gerichten zu überweisen.
Diese Ueberweisung kann auch vom Ausnahmegericht beschlossen werden. ,
§ 4. Ans das Verfahren vor den Aus nahm e ge- richten finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozestordnung Anwendung mit folgenden Maßnahmen :
Die Frist des § 216 der Strafprozessordnung wird auf achtundvierzig Stunden festgesetzt. Sie läuft von der Stunde der Mitteilung der Anklageschrift an. Wenn der Angeklagte geständig ist, kann von der Zustellung einer Anklageschrift abgesehen werden. Auf die Berhaudlungen siudet § 244, Äbs. 2 der Strafprozessordnung Anwendung. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig, lieber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten findet and) dann statt, wenn die Tatsachen oder Beiveismittel beigebracht werden, die es notwendig er- scheiueu lassen, die Sache im ordentlichen Berfähren nachzupriifen. Die Vorschrift des § 403 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Ist der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Hanpt- verhaudlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Die Vollstreckung ist erst zulässig, wenn meine Entscheidung ergangen ist.
§ 5. Im Falle eines A u f r u h r s oder Landfriedens- bruchs werde ich nach vorheriger Einholung der Zustimmung der Regierungskommissare für den gefährdeten Bezirk zur Aburteilung der in § 1, Ws. 2 bezeichneten Verbrechen die Bildung, van Standgerichten aiwrdnen.
Das Standgericht wird durch den Befehlshaber der mit der Bekämpfung der Unruhen betrauten Truppe gebildet. Es besteht aus drei unbescholtenen Personen, die über 30 Jahre alt fein müssen. Den Vorsitz führt ein Offizier der Truppe.
Den Angeklagten ist ein Beistand zu bestellen. Das Standgericht hat innerhalb 48 Stunden nach der Ergreifung ves Angeklagten zu entscheiden. Das Urteil kann, nur auf Todesstrafe lauten. Cs unterliegt keinem Rechtsmittel. Es' bedarf aber meiner Bestätigung, über die ich erst nach Einholung eines Rechtsgutachtens eines zum Richteramt befähigten Justizbeamten entscheiden werde. Das Urteil wird nach meiner Bestätigung durch Erschießen vollstreckt.
Liegt nach Ansicht des Standgerichts zur Verhängung, der Todesstrafe kein Anlaß vor, oder kann die Entscheidung nicht innerhalb 48 Stunden erfolgen, oder wird das Urteil nicht bestätigt, so ist die Sache au das Ausnahmegericht oder, wenn ein solches nicht besteht, an die Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Gericht ab zugeben. '
§ 6. Die Wirksamkeit der Ausnahmegerichte und der Standgerichte endet mit der Außerkraftsetzung dieser Verordnung, soweit diese Gerichte nicht schon früher aufgehoben werden.^ •
Nach diesem Zeitpunkt sind die bei ihnen erwachsenen Verhand lungen an die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichtete abzugeben. In de »noch anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist.
ß 7. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Sie ist sofort bekamtt zu geben.
Kassel, den 15. März 1920. .
gez.: v. Stolz m a n n,
Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.
AttSfiihrutt-ksbestnnmnugctt.
Mit Zustimmung der Regieruugskommißare, Oberpräsident Dr. Schwandcr und Minister Dr. Fulda,, verordne cch für das gesamte Gebiet der Reichswehrbrigade 11 weiter':
1. Die für die militärische Orgauisaiion bereits eingesetzten Bezirksbefehlshaber sowie der Ab schni l t s ko m m a n-- deur III u. IV in den ihnen mgewiesenen Abschmtten der 50-Ktlo- meter-Zone werden mit der Durchführung des verschärften Aus
nahmezustandes für ihre Bezirke beauftragt. Sie erhalten ihre Weisungen lediglich von mir.
Die Sicherheitspolizeien, Eimvohnerwehren und sämtlick)e sonstigen Sicherheitsorgane ihres Bezirks werden, sofern ihr Eingreifen notwendig erscheint, ihnen unterstellt.
2. Kraftwagen, Krafträder und Betriebsstoffe für diese köutcen von den Bezirksbefehlshabern beschlagnahmt wer- den, soweit es für ein Eingreifen zum Zwecke der Auf rechter lza l-- tung der Ordnung nottoenbig erscheint.
3. Die staatlichen Berwaltuugs- und staatlichen Polizeibehör- bett sind berechtigt, Versam mlu ngen zu verbieten.
4. Haussuchungen und Verhaftungen können von dm zustäudigeir Militär- und Zivilbehörden ohne Beschränkung vor- genommeu werden.
Ten Offizieren und Ofsizierdiensttuern verteilte ich die Rechte von Polizeibeamten und Hilfsbe.amteu der Staatsanwaltschaft.
5. Bezüglich W a ff e n tra g e n s, Betretens der Straßen und Ansammlungen ausden Straßen treffen die militärischen Bezirksbefehlshaber im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Verivaltungs- und staatlichen Polizeibehörden die erforderlichen Einschränkungen für ihre Bezirke.
6. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen dieses Erlasses und die Bestimmungen der Bezirksbefehlshaber, so- itoie die Aufforderung und Anreizung dazu werben, soweit nicht , höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis, Haft oder Geldstrafe bis zu 15 000 Mk. bestraft.
Durch diese Verordnung wird meine, bisher nur in Teilen des Bezirks bei Reichstvehrbrigade veröffentlichte Verordnung vom 13. März 1920, la Nr. 2992, aufgehoben.
K assel, den 15. März 1920.
gez.: v. Stolzma » u , Generallentuant und Inhaber der vollziehenden Geivalt.
Bckanrrtmttchtttttt beireffend: Verhängung des Ausuahtttezustaudes über das Deutsche Reich. Vom 12. März 1920.
Al! bie krclsamtcr und stggtilchen Pvlizciümtcr ltt! unbesetzten Ci'cbiel Hessens.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekänntmachuug gleichen Betreffs vom 14. Januar 1.920 in Nr. 12 der „Darmstädter Zeitung" vom 15. Januar 1920, veröffentlichen wir nachstehende Berurd- imng des Reichspräsidenten mit dem Auftrag, sie in Ihren Auits- verküudigungsblättern alsbald bekanntzugeben.
T a r in st a d t, den 12. März 1920.
Ministerium des Innern. Tr. FnIba.
I
1
Verordnung
des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48, Absatz 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung her öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen.
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsvcrfassnng liebe ich bett § 5 meiner Verordnung vom 13. Januar 1920 für das Reichsgebiet (mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden und der von ihnen tmfchlosseuen Gebiete) und meiner Verordnung vom 18. Februar 1920 für bett Volksstaat Sachsen auf und ersetze ihn durch folgenden Wortlaut:
§ 5. Gegen die Anordnungen des MilitärbefeMhabers im Einzelsalle stellt die Beschwerde au den Rcichswehrminister offen.
Gegen das Verbot periodischer Truckschristen ist in allen Fällen Beschwerde au einen Ausschuß zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Ter Ausschuß entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzengung erkennen., Ton Vorsitz im Ausschuß ohne Stimmrecht führt der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Tie Beschwerde ist bei dem Reichswe'hrminister einzureichen. Dieser hat sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen.
Soweit es sich um Beschränkungen der persönlichen Freiheit handelt, ist das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufeuthalts- beschräukung auf Grund des Kriegszustandes' nnd des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1329) entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
B c r 1 i n, den 2. März 1920.
Der Reichspräsident.
• gez. Ebert.
"Der Reichskanzler. Der Reichswe'hrminister.
gez. Bauer. gez. Noskc.
> Bckaurrtmachuusi.
Tie Verbreitung von Aufrufen Und Ankündigungen der Ge- ■ walthaber über Berlin wird unter Hinweis auf die durch den Be- | lagerunaszustand bedingte Folge für das Reichsgebiet verboten.
gez. Nos ke, gez. Ko ch,
i Reichswehrminister. Reichsminister des Innern.


