Ausgabe 
22.3.1920
 
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Aushanges (§ 18) angedachten mcrbeit. Anfechtungen find bei den in §§ 93, 94, 103 des Gesetzes angegebenen Stellen anzubringen.

Entscheidungen des Wahlvorstandes können nur mit einer An­fechtung der Wahl int ganzen angefochten werden.

Ist die ganze Wahl uirgültig, so ist alsbald eüt neues Wahl- verfähren einzuleiten.

§ 20. U n l ti g ke i t der Wahl.

. Tie Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstossen uni) iveder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgciviesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. *'

§21. Ungültige Wahl einer Person.

Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen er­langt IM

Ungültig ist die Wähl einer Person, von der oder zn deren Gunsten von Tritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen ins­besondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt woichen ist, es fei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht ver­ändert werden konnte.

§ 17 Absatz 2 gilt entsprechend.

F. Schlußbestiiumung.

§22. A ufbewa hrnng der Wahl a kten. Kosten.

Tie Wahlakten werden von den Betriebsräten und biS zur Beendigung ihrer Amtsdauer aufbewahrt.

Tie sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der WMumschläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt der Betriebsllnternehnier.

G. Zonderbestimwungen für den Fall der Wahl des Betriebsrats in gemeinsamer Wahl aller Arbeitnehmer.

(§ 19 des Gesetzes)^).

§ 23. Allgemeine B e st i m ni u n g.

Tic §§ 1 bis 22 finden entsprechende Anwendung, soweit sich nickt aus den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

§ 24. Bildung des Betriebsrats.

Ter Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die, Arbeiter und Angestellten die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatz­mitglieder in gemeinsamer Wahl wählen.

§ 25. W a hlanss ch reib e n.

Im Wählausschreibcn (§ 3) ist auch hier.die Zähl der zn wäh­lenden Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder getrennt nach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu veröffentlichen.

§ 26. V o r s ch! a g s l i st c n.

Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten 5) ist zu beachten, daß jede Arbeitncitzmergruppe im Betriebsrat gemäß §§ lh, 16 des Gesetzes vertreten sein muß.

§ 27. Verteilung der Mitglieder st eilen.

Auf. dii»Vorschlagslisten werde» zunächst die Arbeitersitze nebst ErgänzungSmitglicdern, sodann in gesonderter Rechnung die An- gcstelltensitzc nebst ErgänzungSmitglicdern verteilt. Jede Vor­schlagsliste erhält soviel Mitgliedersiße von jeder Arbeitnehmer-» gruppe zugeteilt, als bei der gesonderten Berechnung .Höchstzahlen auf sie entfallen.

§ 28. Verteilung der Bewerber innerhalb der

> ' einzelnen Vorschlagslisten.

Bei.Verteilung der Arbeitersitze sind nur die der Arbeiter­gruppe, bei der Verteilung der Angestclltensitze nur die der An- gestelltcngruppe der einzelnen Liste zugehörigen Bewerber zu be­rücksichtigen (§ 14 der Wahlordnung).

II. Die Wahl des Gesarntbetriebsrats.

(§ 54 des Gesetzes.)

§ 29. Leitung der Wahl, Fristb er e chn u u g.

Ter Gesamtbetriebsrat wird in der Weise gewählt, daß alle Arbeitermitglieder und alle Angestelltenmitglieder bei- einzelnen Betriebsräte zwecks Wahl' ihrer Vertreter für den Gesamtbetriebs­rat je einen Wähkkörper bilden. 1

Tie Leitung dec Wahl in jedem Wählkörper liegt in der Hand des Wahlvorstandes (§ 54 des Gesetzes).

§1 Abs. 4 der Wahlordnung findet entsprechende Anwendung.

'§ 30. Wahlausschreiben.

Ort und Zeit der Wahl sind innerhalb jedes Wahlkörpers, etwa 20 Tage vor der Wahl, allen'Wahlberechtigten schriftlich mit- znteilen. Tic Mitteilung muß die Zähl der zu wählenden Mit- glieder angeben sowie zur Einreichung von Vorschlagslisten nut den: Hinweis darauf aufsordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die bis zn einem bestimmten, etwa eine Woche nach dem Mscndnügstagc des Wählausschreibens liegenden Tage bei dem Vorsitzenden des Wählvorstandes eingereicht werden und daß die Stimmabgabe an diese Vorschlagslisten gebunden ist. Tas Wahlansschrciben muß die Adresse des Vorsitzenden des Wahlvorstandes enthalten.

n Ein Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses in diesem Falle sind im Anhang unter Nr. 5 abgedruckt.

§ 31. Vo rsch lagsliste n.

Tie §§ 5 bis 8 der Wahlordnung finden entsprechende An­wendung, jedoch

§ 5 mit der Maßgabe, daß nur die einfache Zähl von Gesaint- betriebsratsinitgliederu zn benennen ist und zwei Unterschriften unter den Vorschlagslisten genügen,

§ 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auslegung die. schriftliche Mitteilung der Vorschlagslisten an die Wahlberech­tigten tritt. Der.-Mitteilung ist der Wahlumschlag beizufügen.

§ 32. Durchführung der Wahl.

Tie §§ 9 bis 14, 16 bis 22 finden entsprechende Anwendung.

Für die Wahl ist ein Zeitpunkt festzusetzen. Zur Abstimmung berechtigt find alle Wähler, die sich bis zum Abschluß, der 'Stimm­abgabe eingefnnden haben.

Ersatzmitglicder (§ 15 der Walslordnung) iverden nicht gewählt.

Im Wahltermin kann jede Vorschlagsliste durch ihre llnter- zeichner zurückgenommen werden, wenn keiner der im Wahltermin erschienenen Wähler widerspricht, und es können neue Vorschlags­listen aufgestellt und zurückgenommen werden. Auch über die neu aufgestellten Vorschlagslisten kann abgesiimmt iverden.

III. Die Wahl des Betriebsausschusses.

(§ 27 des Gesetzes.)

§ 33.

Tie Wahl des Betricbsausschusfes findet in der zu diesem Zwecke zusammenberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 des Gesetzes! unter der Leitung des ältesten Belriebsratsmitgliedes statt. Tiefer hat in der Sitzung zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß die Stimmabgabe an die Vor­schlagslisten gebunden ist.

Es genügen zwei 'Unterschriften unter den Vorschlagslisten. Eingercichte Vorschlagslisten können von den Unterzeichnern wieder zurückgenonunen werden.

Tie Wahl ist öffentlich.

Tie Verteilung der Gewählten auf die Vorschlagslisten findet nach §§ 13, 14 der Wahlordnung statt.

Tic §§ 19, 20, 21 Absatz 1 und 2 finden entsprechende An­wendung, hie Frist zur Anfechtung läuft von der Wähl ab.

IV. Die Wahl des Betricbsobmauns.

(§ 58 des Gesetzes.)

§ 34.

Ter Betriebsobmann wird unter der Leitung des ältesten Arbeitnehmers des Betriebs als Wahlleiter in geheimer Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

19, 20, 21 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Tie Frist zur, Anfechtung läuft von der Wähl ab.

Sind zwei Betriebsoblcutc zu wählen, so ist Wahlleiter je der älteste Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

B e r l i n, den 5. Februar 1920.

Ter Reichsarbeitsminister.

Schlicke.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Verordnung.

Aus Anlaß der im Reiche ausgebrochenen Wirren und int Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bestimme ich auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Ja­nuar 1920 mit Zustimmung der Regiernngskommissare, Oberpräsi­dent Dr. Schwandcr und Minister Tr. Fulda, für das ge­samte Gebiet der Reichslvehrbrigadc 1t folgendes:

§ 1. Die in den §§307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Ueberschwcmmung), 315 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen) des Strafgesetzbuches mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver­brechen können mit dem Tod'e bestraft werden, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung im Gebiete der Reichswehrbrigade 11 begangen worden sind.

Unter der gleichen Böcausjetzung kann in den Fällen des § 115, Abs. 2 (Rädelsführer und Widerstand bei Aufruhr) und § 125, Abs. 2 (Rädelsführer und Gewalttätigkeiten bei Zlisaminenrottnn gen) des Strafgesetzbuches auf Todes st rafe erkannt werden, wenn der Täter die dort bezeichneten Handlungen mit Waffen oder im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bewaffneten be

I gangen hat.

§ 2. Am snah m eger i ch t c zur beschleunigten Aburteilung von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind ein­gesetzt in Kassel, Koburg, Darmstadt, Eisenach, Erfurt, Frank­furt a. M., Gießen, Langensalza, Marburg, Liniburg, Mei­ningen, Offenbach a. 'M. und Rudolstadt.

Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die zum Richteramt befähigt sein müssen und von mir auf Vorschlag der Justizbehörden ernannt sind.

. Desgleichen habe ich die Vertreter der Anklage auf Vorschlag der Justizbehörden bestimmt.

§ 3. D i e 91»Knahmegerichte'sind zuständig:

a) für die im Teil 2, Abschnitt 1 (Hochverrat und Landesver­rat), 4 (feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten), 5 (Verbrechen und Vergehen in. Beziehung auf die Aus-