. März

1920

Aintsverlimdigungsblatt

für die Provinzialdireitio« Gbecheffen und für das Kreisamt Gießen

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteliäbrlicb

Nr. 38 ~ ---

Verordnungen über den Ausnahmezustand. - Ausführung des laufenden Teuerungszulagen an Staatsb-am e-ÄTi W für weibliches Rotwild. - Erhöhung von

iHcn|tnaa)rid)ten. Gefunden, verloren.

Vetriebsrütegesetz.

Vom 4. Februar 1920.

(Fortsetzung.)

§8. Fehlen gültiger Vorschlagslisten.

. Wahl ohne Stimmabgabe.

Wird rur ine Wahl der Arbeiter- ober der Angestelllenmit-- glieder ferne gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wah-l- Mrstand dres sofort bekanntzumachen (§ 3 Absatz 3) und zur Einreichung von Vorichlagslisteu eine Nachfrist bis z.im Ablauf des auf dreie Bekanntmachung folgenden Tages zu setzens Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht," so hat der Wahlvorstand in derselben Weise, wie dies bei dein Wahlaus- schrciben geschehen ist (8 3 Absatz 3), bekanntzumachen, das; eine Stimmabgabe iilcht stattfindet.

Wird für die Wahl der Arbeiter- oder der Angestelltenmit- glieder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gulrig verzeichneten Beiverb« in der Reihenfolge der Liste als gewählt. Absatz 1 Latz 2 findet entsprechende Anwendung.

C. Stimmabgabe.

8 9. Stimmzettel und Wahlumschläge.

,-p. Wühler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten (h 6) abgeben. Ter Stimmzettel must die Ord- nungsnummer der zugelassenen Vorschlagslisten enthalten An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in den Stimm» Bein ein oder mehrere-) Namen dar in einer zugelassencn Vor- agsliste eingetragenen Bewerb« aufgeführt iv«bcn; Stimm» jettet, die unterschrieben sind, die Namen aus verschiedenen Bor-. schlagslisten enthalten oder deren Jnl-alt zweifelhaft ist, oder die «ne Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber arten Bewerbern enthalten ober bie nut einem Kerui Zeichen versehen itnb, sind imgiiitig.

T« Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben. Vie Wahlumschlüge sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrift oder bent Vordruck zu versehen:Wahl zum Betriebsrat für (Bezeichiiimg des Betriebs)." Tie Wahlumschläge Und den Wahlberechtigten nach iräher« Bestimmmig des Wahlvor- standes zur Verfügung zu stellen.

Befinden sich in einem Wahlnnrschlage mehrere Stimmzettel, 10 Ewen sie, wenn sie vollständig ülwreinstimmen, nur einfach gezahlt, andernfalls als ungültig angesehen.

_ 8 10. Abgabe der Stimmzettels.

Wähler,hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahl- umschtag versthlossen oder offen an einem d« für die Stimmabgabe festgesetzten Ange bei der von dem Wählvorstande bezeichiieten stelle unter Nennung seines Namens abzugeben.

Vie mit der Entgegennahme der Wahlunischläge und Stimm- zettel betraute P«son hat den Wahlumschlag in Gegenwart des Vtaylers m einen dazu aufgestellten Kasten zu steck«: und die Sttniniabgabc in der Wähl«liste zu vermerken.

Ter Stimnizettelkasten must vom Wahlvorstande verschlossen uns so eingerichtet sein, dast die hineingeschobenen Ilmschläge mit oen Stimmzetteln nicht herausgmwmmen tv«den können, ohne dast der Kastei, geöffnet wird.

Emd Arbeiter- und Angestellteiimitglied« zu wählen, so hat ore Abgabe der Stimmzettel getrennt Ur beide Arbeitnehm«- gnrvpen zu erfolgen.

D. Feststellung des Wahlergebnisses.

, § 11. Im allgemeinen.

Wahlergebnis wird durch den WaUvorstand' spätestens am dritten Tage nach dem Abschliist d« Stimmabgabe festgestellt.

§ 12. Berechnung der jeder Borschlagsliste zu gefall enen Stirn menza hl.

Oefsnung des Stimmzettelkastens od« d« mehrer«! rrasten durch den Wa'hlvorstand >v«den die Stimmzettel aus den

0 ®n Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang unt« Nr. 2 abgedruckt.

,")..Afthält ein Stimmzettel nur Namen, die auf mehr«en Bor- Ws'äslisten wiederkehren, so läßt sich nicht erkennen, Ur welche .,,ö« Stimmzettel abgegeben ist, d« Sttmmzettel wäre daher ungüttig.

8- Dgl. § 3 Anmerkung 5.

Wählumschlägen entnommen und die aus jede Vorschlagsliste ent­fallenen Stimmen zusammengezählt. Tabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

8 13. Verteilung der M i t g lied c r ste l l e n auf die

_. . Vorschlagslisten.

re oen einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen (d 12) werden m em« Reihe nebeneuianbcrgestcllt und sämtlich durch 1, 2, 3 4 usw. geteilt. Tie ermittelten Teilzahlen sind nach­einander rethenweile unt« den Zahlen der ersten Reihe auszu- fuhren. Vie Teilung ist fortzuführen, bis anzunehmen ist, dast höhere Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen m Betracht kommen, nicht mehr entstehen.

Unter den so gefundenen Zahlen w«den so. viele Höchstzahlen ausgesondert und der Gröste nach geordnet, als Betriebsrats- und Erganzungsmitglieder zu wählen sind. Jede VorschlagStiste erhält so viele Mitglieder,,tze zugeteilt, als Höchstzahl« auf sie entfallen Wenn eriw Hochstzahl auf mehr«e Vorschlagslisten zugleich entfällt, i°.. entscheidet das Los darüb«, welch« .dieser Vorschlagslisten die nächste Stelle zukommt.

c,.. .Wenn eine, Vorschlagsliste wenig« Bewerb« enthält, als Hochstzahlen auf ,ie entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen .aus die Hochstzahlen der and«en Vorschlagslisten über.

8 14. Verteilung der Bewerber innerhalb der

. Vorschlagslisten.

Vie Reihenfolge der Bew«b« innerhalb der einzelnen Vor- Ichlagslisteu bestlinnit sich nach der Reihenfolge ihrer Benennnng. Wurde eine Person wegen ihrer Benennung auf mehreren Vor­schlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt auf Grund der Liste, aus der ihr die größte Höchst zahl zufällt; bei gleichen Hochstzahlen entscheidet das Los. Bei den anderen Listen Attt an stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der uachstbenannte Bewerb«.

8 15. Ersatzmi tglieder.

Als Ersatzmitglieder der gewühlten Mitglieder gelten die aus den einzelnen Vorschlagslisten jeweilig den gewählten folgenden Bewerber mit der Maßgabe, daß. die derselben Liste angehörenden Erganzungsmitglieder zugleich für den Betriebsrat die ersten Ersatz­mitglieder sind. -

16. Niederschrift des Mahlvo r stands r . ««»«i eine Stimmabgabe nach den 88 9, 10 stattgesunoen hat, stellt der Wahlvorstanü in ein« Niederschrift die Gesamtzahl der seitens red« Arbeitnehmergruppe abgegebenen gültigen Stim­men, die red« Liste zugefatlene Stimmenzähl, die berechneten- Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Listen, die Zahl d« für un­gültig erklärten Stiinmen und die Namen d« von jeder Arbeit- nehmergruppe gewählten Betriebsratsmitglieder nist' Ergänzuugs- müglieber fest').

Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach § 8 Abs 2 Satz 1 ohne Stimmabgabe startgefunden hat.

Tie Niederschrift ist vom Wahlvorstande zu unterschreiben

_ §17 Mitteilung an die Gewählten'').

Ter Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Betriebsrats- lintglieder und Ergänzungsmitglieder' schriftlich von der auf sie ent'allenen Wahl. Erklärt d« Gewählte nicht binnen einer Woche, daß er bie Wahl ablehne, so gilt die Wähl als angenommen.

. Lehnt em Gewählter bie Wahl ab, so gilt an fein« Stelle ber in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch nicht Gewählte als gewählt.

8 18. Bekanntmachung des Wahle rgebnisses°) an ^Sobald die Namen der Gewählten endgültig feststehen, hat d« Mahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang an derjenigen Stelle an welcher das Wahlausschreiben angehestet gewesen ist, bekannt- zumachen.

E. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.

8 19. I m allgemeinen.

Tie Ungültigkeit der Wahlen kann während ber Dau« des

f) ©in Muster Ur die ,Niederschrift sowie Beispiele für die Einnttlung des Wahl«gebnisses sind tm Anhang unt« Nr 4 ab« gedruckt.

») Ein Must« Ur die Mitteilung ist im Anhang nnt« Nr 6 akgedruckt.

6) Ein Muster Ur diese Bekanntmachung ist im Slnhang unt« Nr. 7 abgedruckt.