Ausgabe 
22.1.1920
 
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AmtzverkimdlguilgMatt

für die Provinziaidirektion Gberhefse» und für das Kreisamt Eietzen.

(Erfdjetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur Lurch Li« Post zu beziehen gegen Mi,. 2.50 oi-rteljährl. PoflzeitungsWe Nr.

Nr. 12

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22. Jairuar

^u[t«unqee^öt%:fS?rÖn®t^ ± *?atl5bnS' J Anforderung non Tieren zur Erfüllung des Friedensverirages- hür:D°r- gen oer Pf de. Verkehr mit Mohren ufw. - (Etn|enbung der Kirchen- und Stiftungsvoranfchläge. Auszahlung der Familien. ___________' M ______________Unterstützungen. - Viehseuchen. - Gefunden, verloren.

Verordnung

Mer die Außenhandelskontrolle. Bo in 20. Dezember 1919.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Ueberganqswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird non der Reichs- regrerung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Natioualversammluitg gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

. § 1- Der Reichswirtschaftsministtt' wird ermächtigt, die Aus­

fuhr von Waren jener Art über die Grenzen des Deutfchen Reiches mit der Wirkung zu verbieten, daß die Ausfuhr nur mit Be­willigung deS Reichstlommissars für Aus^ und Einfuhrbewilligung oder der sonst zuständigen Stellen erfolgen darf.

§ 2. Tie Aus- und Einfuhrbewilligungen können von Be­dingungen abhängig gemacht werden.

§ 3. Ter Reichskommissar kann die ihm hinsichtlich der Aus- und Einfuhrbewilligung zustehenden Befugnisse auf Aüßenhandels- stellen oder andere Stellen übertragen.

Tie mit Befugnissen des Reichs kommissars ausgestatteten Zen- tralstellen sollen durch Außenhandelsstellen ersetzt werden.

8 4. Zur Bestreitung der durchs die Außenhandelskontrolle dem Reiche erwachsenden Kosten «erben Gebühren nach näherer Bestimmung, des Reichswirtschaftsministers erhoben.

§ 5. Tie Außenhandelsstellen können zur Bestreitung der durch iljire Tätigkeit erwachsenden Kosten besondere Gebühren für die Bearbeitung von Angelegenheiten, die Waren ihres Zuständig-, keitsgebietes betreffen, festsetzen.

§ 6. Bei der Ausfuhrbewilligung ist zugunsten der Reichs­kasse jeme Abgabe zn erheben. Tie aus der Abgabe fließenden Mittel sollen zur Förderung sozialer Aufgaben verwendet werden.

§ 7. Wer es unternimmt, Waren ohne die nach § 1 vorge­sehene Bewilligung aus dem Reichsgebiet auszuführen, oder wer den Bedingungen, von denen die Ausfuhrbewilligung abhängig gemacht worden ist, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe netto ir ft ist.

Reben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dein dreifachen Werte der Waren, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, gleichkommen muß; ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen.

Bei mildernden Umständen ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe bis zn einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.

Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt die Strafe des Absatz 3 ein.

8 8. Waren, hinsichtlich deren einem nach § 1 erlassenen Ausfuhrverbot oder den an die Ausfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen tzuwidergehandelt wird-, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zn Gunsten des Reiches ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Tie Reichsregieruug erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren hinsichtlich der Verfallerklärung.

§ 9. Tie Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichs­rats die erforderlichen Ausführringsbestimmungen und regelt in gleicher Weise die Höhe der Gebühren und Abgaben.

Hierbei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführüngsbestimmungen mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfhuliderktauseud Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

§ 10. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 1919.

Ter Reichswirtschaftsminister. Schmidt.__________

Bekanntmachung

zur Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedensvertrages, hier: Vormusterungen der Pferde. Vom 16. Januar 1920.

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 und 15 der Bekanntinachung des Reichswirtschaftsministers über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedensvertrages vom 2. Dezember 1919, sowie des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrag« vom 31. August 1919 wird das Nachstehende bestimmt:

8 1. Um eine Uebersicht über den Pferdebestand erhalten, sind in jedem Kreis Bormusterungen sämtlicher Pferde "abzuhalten durch Kreiskommissionen, die bestehen aus:

1. dem Kreisdirektor oder dessen Vertreter als Vorsitzenden,

2. dem zuständigen beamteten Tierarzt,

3. einem auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der Landeskommission ernannten sachverständigen Mitglied.

Für die Mitglieder der Kommission sind von der Landes­kommission Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen rst der Vorsrtzende der Kreiskommission befugt, bei Verhinderung ordentlicher .Mitglieder geeignete Sachverständige als Stellvertreter! zuzuziehen.

8 2. Tie Orte und Termine der Vorinusternngen werden durch die Kreisämter festgesetzt. Diese haben die Termine rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Pferdebesitzer zu bringen. Tie Orte sind so zu wählen, daß das Musterungsgeschäft einen möglichst raschen Verlauf nimmt, es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, daß an einem Tage mehr als eine Musterung, und zwar an verschiedenen Orten, abgehalten wird und dabei die Pferde aus entfernt gelegenen Ortschaften zuerst gemustert werden.

Tie Mitglieder der Vormusterungslöiumisfioncu sind vom Kreisamt zur Teilnahme an den Musterungen einzuladen. Die Tagegelder und Reisekosten der K-o m m ft siv n s m itglieber werden von dem Landesernährungsamt nach Anhörung der Landeskom-, Mission festgesetzt, sofern dies nicht von leiten des Reiches geschieht.

8 3. Alle Pferdebesitzer, also auch die Händler, sind verpflichtet, zu den Musterungsterminen ihre sämtlichen Pferde unentgeltlich zu gestellen, mit Ausnahme:

a) der im Jahre 1919 geborenen Fohlen,

b) der Stuten, die noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben »oer bei denen durch Vorlage des Teckscheines nach- gewiesen wird, daß das Mfohlen voraussichtlich innerhalb 14 Tagen zu erwarten ist,

c) der Pferde, die auf beiden Augen blind sind,

d) der Pferde, die in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.

Außerdem ist das Kreisamt befugt, unter besonderen Um­ständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung enitreten zu lassen.

In den Fällen des Absatz lad und Absatz 2 ist eine von der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

Der Verlaus eines Pferdes vor erfolgter Gestellungsauffor­derung entbindet nicht von der Gestellung durch den Verkäufer, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber zur Zeit der Aufforderung noch nicht erfolgt ist. Vom Tage des Erlasses dieser Bekanntmachung an hat im Falle der Veräußerung (Ver­kauf, Tausch usw.) der Veräußerer eines Pferdes Namen, Beruf und Wohnort des Erwerbers unverzüglich schriftlich der Bürger- meisteret (Oberbürgermeister, Bürgermeister) seines Wohnortes anzugeben.

Von oer Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind aus­genommen:

1. Beamte im Reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte der zur Aus­übung ihres Berufes notwendigen Pferde,

2. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsinäßig gehalten werden müssen,

3. das Landgestüt.

,.§ 4. Tie Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürger- meister) oder ihre Stellvertreter haben sich zu den Bormusterungs- terminen einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden, Nummern versehenes Verzeichnis aller in ihrem Bezirke vorhan­denen Pserde vorzulegen, welches beten Geschlecht, Alter, Farbe und den Namen des Besitzers angibt. Eine Abschrift dieses Ver­zeichnisses hat die Bürgermeisterei zurückzubehalten. Tie Bürger-, meisteret hat dafür zu sorgen, daß die Tiere nach der Reihenfolge des Verzeichnisses vorgeführt «erben. Sie ist ferner verpflichtet,- der Kommission die fehlenden Pferde zn bezeichnen. Tie vorqe- sührten Pferde sind -ortschaftsweise durch die Vormusterungskom- Mission zn mustern.

Tas Kreisamt hat die erforderlichen Anordnungen zur Auf­rechterhaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäft zu treffen und für Gestellung der nötigen Polizeimannschafteli (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener nsw.) zu sorgen.

§ 5- Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollzählig vorführen, können durch Ordnungsstrajen bis zu 5000 Mark in jedem Einzel fall zur Vor-