2

3. ohne vorherige Genehmigimg der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung ober, in -Ermangelung eines solck-en, des Wohnorts des Anzeigenden Schwtmühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrichtungen, die zur An­bringung an Schrotmühlen geeignet sind, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Streik von'Personen bestimmt sind, anzubieten oder anzupreisen.

Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind ver- ' »flicktet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen (Abs. 1 Nr. 3/ auf die Dauer von mindestens 3 Monaten aufzubewahren. Eine Prüsungspflicht dahin, ob die Anzeigenden dem Verbot' int Abs. 1 Nr. 3 zmviderlausen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Per­sonen nicht ob.

Der zuständige Kommunalverbaud kann Ausnahmen von dem Verbot im Abs. 1 zulassen.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 9. Dezember 1920.

Hessisches Landes-Ernährungsaint. 9t euma n n.

Berr.: Wie oben. -----

An den Oberbürgermeister zu G testen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungs- . amtes wollen Sie zur Ergänzung unserer Bekanntmachung vom x ' 30. September 1920 (AmtSverkündigungsblatt Nr. 141) zur Ver- wffentlichung bringen.

An das Polizciaint Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmnngeu der Verordnung des Hessischen Landesernährungs- amtes Darnrstadt zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 17. Dezember 1920, ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________ Betr.: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu

Friedberg. ' ' : ' |

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Ortsschnlborstünde deS Kreises.

Tas Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Fried­berg ist mit Wirkung vom 1. Januar 1921 an wie folgt erhöht worden:

a) für Zöglinge, welche - die hessische Staatsangehörigkeit be­sitzen und für welche die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen iverben, von 500 Mark auf 1500 Mark jährlich.

b) für andere Zöglinge von 700 Mark! auf 1800 Mark jährlich. Gießen, den 17. Dezember 1920. i

_________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Betr.: Jahresbericht der Hebammen des Kreises Gießen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachdem den einzelnen Hebammen in den letzten Tagen die erforderlicheir Formulare ; »gegangen. sind, empfehlen wir Ihnen, den in Ihrer Gemeinde tätigen Hebammen mitzuteilen, daß der Jahresbericht über die Tätigkeit im Jahre 1920 in den ersten Tagen des Januar 1921 an das Kreisgesundh eitsamt ein- zusenden ist. Der Portoerspanüs halber kann dieser zusammen Mit den ebenfalls in den ersten,Tagen des Januar fälligen Sterben fallszählkarten eingesandt werden.

: , Großen, den 17. Dezember 1920.

'_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.______________

Betr.: Die Erhebung der örtlichen Kirchensteuern.

An die evangelischen und katholischen Kirchenvorständc des Kreises.

Die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, zu den örtlidjen Grund- unb Gewerbesteuern Zuschläge auszuschlagen. Nachdem die evangelische Landeskirche auf die Er­hebung derartiger allgemeiner Kirchensteuerzuschläge verzich^ tet hat, empfiehlt es sich, daß die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden ein Gleiches tun, wenigstens für das taufende Rechnungsjahr. Wgesehen davon, daß cs kaum int Interesse der Kirche ist, wenn sie den Grundbesitz und das Gewerbe jetzt einseitig Mit Zuschlägen belastet, sprechen auch noch weitere Gründe für einen zum lvenigsten vorläufigen Verzicht. Hie Finanzbehörden smd betanirtlich infolge dos Uebergangs der Steuerhoheit auf das Reich gegenwärtig stark belastet. Wenn die örtlichen Kirchcn- gemoinben die fraglichen Zuschläge erheben, wird die Ueberlastung der Finanzbehörden, auch zuM Schaden der Kirchengemeinden, noch vergrößert. Des weiteren ist vorerst nicht abzusehen, wie . sich bas - Ergebnis der Reichseinkommensteuer für die Kirchen- ' gemeinden gestalten wird. Möglicherweise ist der Ertrag nu§ den Anteilen der Reichseinkommensteuer so hoch, daß sich die Erhebung ober Nacherhebung der genannten Steuer;uschläge ganz erübrigt.

Indem nur Sie aus diese Sachlage Hinweisen, empfehlen wir, den Kirchenvorstanden hiervon Kenntnis zu geben, und euren

Beschluß darüber herbeizuführen, ob obiger Anregung entsprechend, Iveiiigstens für bas R.J. 1920 von dem Recht, zu ben örtlichen Grund- und Getverbesteuerir Zuschläge auszuschlagen, Abstand ge- riommen wirb. Abschrift des Beschlusses empfehlen wir bis läng­stens Ende dieses Monats uns einzusenden. Sollte iviber Er­warten das Gegeirteilige beschlossen werden, dann wäre dies ein­gehend zu begründen.

Gießen, bett IG. Dezember 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welüer.

B et r.: Die Ausführung des D on km al s chutz gesetzos; hier die Anzeigen von Ausgrabungen und Funden.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgememdeil des Kreises.

Die Vorschriften des Denkmalschutzgefetzes über Ausgrabungen und Funde in Artikel 25 unb 26 haben ben Zweck, bas aussührondo Organ, den Denkmalpfleger, in die Lage zu versetzen, fo'raich wie möglich seines Amtes walten zu können. Das möglichst rasche Ein­setzen der Amtstätigkeit des Denimatpflegers ist eine erste Voraussetzung dafür, daß die aus ben Ausgrabungen und Funden sich bietenden Ergebnisse für die Wissenschaft auch tatsächlich gesichert und verwertet werben. Der zur Zeit auf Grund der genannten Gesetzesvorschriften durch die Ansführungs- bestimnmngen der Bekanntmachung vom 19. Februar 1903 (Reg.- Bl. Nr. 12 S. 63) vorgeschriebeno Geschäflsgang hat sich nach den von dem Denkmatpfleger gemachten Eriahrnngen nicht als hinreichend geeignet erwiesen, ben durch bas Gei eg versolgten Zweck zu erreichen. In vielen Fällen sind die Anzeigen der Finder, wenn sie überhaupt erstattet wurden, erst so spät weiter- gegeben worden, daß der Äenkmalpfleger zu spät kam, was wieder­holt für ihn unerwünschte Verhandlungen zur Folg: Hatto, die vermieden worden wären, wenn er von bat Funden sofort Kennt­nis erhalten hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß vielfach schon die ersten Maßnahmen bei der Feststellung des Sachverhalts sach- wissenschaftliche Kenntnisse erfordern, um einen Fund der wißen- schaftlichen Forschung einwandfrei überliefern zn können. Daher sind die ersten Maßnahmen möglichst allein dem Denkmalpfleger zn überlassen und soll dessen Tätigkeit zn einem möglichst frühen Zeitpunkt ein treten. Die hierbei etwa erforderlich: Inanspruchnahme von Polizeiorganen soll nur nach seinem Ermessen erfolgen.

Das Hess. Landesamt für das Bildnngswesen hat sich daher veranlaßt gesehen, unter Aufhebung der obenerwähnten Bekanin- machnng vom 19. Februar 1903 durch die' int Reg.-Bl. Nr. 27 erschienene Bekanntmachung vom 25. Oktober d, I. (Amtsblatt Nr. 165' eine einfachere und raschere Art des Geschäftsganges bei der Amtstätigkeit des Denkmalpflegers zu bestimmen.

Die Aenbernngen gegenüber ben seitherigen Vorschriften be­stehen int wesentlichen darin, daß bei Ausgrabungen und r nbun g eit die Anzeigen nicht mehr an die Bürgermeisterei und das Kreisamt, sondern unmittelbar an den Denkmalpfleger für die Altertümer, z. Zt. Professor Dr. Anthes in Darm­stadt, H e i n r i ch st r. 9 6, zu erstatten sind, unb baß die Bürger­meistereien die ihnen erstatteten Fun b au z eig en nicht mehr dein Kreisamt, sondern unmittelbar dem Denkmal- pfleger für die Altertümer mitzuteilen haben. Ferner werden sowohl die Bürgermeistereien ausdrück­lich angewiesen, die Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch dem Denkmalpfleger mitzuteilen.

Wir machen die genaue Einhaltung der Vorschriften Ihnen und allen in Betracht kommenden Gemeindebebiensteten zur beson­deren Pflicht.

Gie6 en, den 16. Dezember 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.________________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Grünberg ist die Seuche erloschen. Die Geniarkung Grünberg wirb aus bem Sperrgebiet ausgeschiedcn und bemBeobach- hingSgebiet für das Sperrgebiet Lauter angegliedert. Dir Gemar- x Tirngai Weickartshain und Beltershain werden aus dem. Beob achiungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 15. Dezember 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Mainzlar ist die Seuche erloschen, Die Gemarkung Mainzlar wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden unb dem Be­obachtungsgebiet angegliedert.

Gießen, den 16. Dezember 1920.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welche r.______________

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauensönche.

In Birklar und Langd ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungen Birklar und Langd werden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und bem1 Beobachtungsgebiet ungegliedert.

. Giehen, den 11. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Druck bet IBrflbrVstn Ui'.iuerfitäLs.Buch. unb $ieinbru«t>etn. 5?. Lauyr,