Ausgabe 
21.12.1920
 
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AmtsverkündigllngMalt

für die Provinzialdirektion Gberheffeu und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerßtsg und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 180 2Z. Dezember 14)20

Inhaltr-Uebersicht: ILeihuachtsserien in den Schulen. - Bekanntmachung der Hessischen Staatsschuldenverwaltung. - Umsatzsteuer. - Steuer- aujsicht über den Stratzenhandel. - Ausgabe von Sachärin. - Bezug der bestellten Nährmittel. - Verkehr mit Schrotmühlen. - Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zn Friedberg. Jahresbericht der Hebammen Erhebung der örtlichen Kirchensteuern. Ausführung des Denk- malschutzgesetzes; hier: die Anzeigen von Ausgrabungen und Funden. Viehseuchen.

LandeSamt für das Bildnugswefeu, Abteilung für Schulangelegenheiten.

Au 9ir. L. f. d. ,B. S. M 844.

B e t r.: Ferien. Dar 'm st adt, 16. Dez. 1920.

An die Direktionen der höheren Lehranstalten

und die Kreisschulkommissionen.

Zum Ztvecke der K'ohlenersparnis können die zwei Unterrichts- stnndeil am Mittwoch den 22. Dezember ausfallen. Die Ferien bauern bis einschließlich Mittwoch den 5. Januar 1921..

.____________________Dr. Strecker. ____________________

Bekanntmachung.

Die am 2. Januar 1921 fälligen Zinsen der in das H esst s ch e Staastss ch u l d b u ch> eingetragenen Forderungen werden bei allen in Betracht kommenden hessischen Kassen und Bei den Reichsbankanstalten vom 18. De ze mb e r 1 9 2 0 ab gezahlt.

Vom gleichen Tage ab wird die .Hauptstaatskasse die durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto zu be­richtigenden Schuldbuchzinsen überweisen.

Darmstadt, den 2. Dezember 1920.

___________Hessische Staatsschuldenverwaltung. Uebel.___________ Betr.: lieber Weisung der den Gemeinden zustehenden Anteile an der Umsatzsteuer nach deut Umsatzsteuergesetz vorn 24. Dezember 1919.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach § 43 des Landessteuergesetzes tverden den Gemeinden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Auskommens an Umsatzsteuer, welche auf Grund des Gesetzes vom 24. De­zember 1919 (Reichs-Gesetzbl. Seite 2157) erhoben wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Die Gemeindeanteile werden, von den Bezirkskassen vierteljährlich, berechnet und den Gemeinden überwiesen. Die Bezirkskassen teilen. Ihnen und den Gemeinde-, taff eit entsprechende Berechnungen 'mit. Sie haben den Gemeinde- rechnern alsbald nach Empfang der Berechnungen Einnahmean- weisnng zn erteilen .(Rubrik 49: Anteile an Reichsste'uern; siehe Ausschreiben vom 8. Oktober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 148) betreffend vorläufige Ueberweisnngen von, Einnahmen an Reichseinkommensteuer an die Gemeinden). Das Verteilungs­verfahren gründet sich, auf § 44 ff. des Landessteuergesetzes. Nach § 45 daselbst kann die Berechnung des Anteils der Gemeinden binnen 3 Akonateu durch Einspruch beim' Umsatzsteueramt ange- fochten werden. ,

Die Bezirkskassen siiid beauftragt, die Gemeindeanteile für die drei ersten Vierteljahre 1920 alsbald zu berechnen.

Gießen, den 15. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usjnger. _____________________ Betr.: Tie Steueraufsicht über den Straßenhandel.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises.

Mit Rücksicht darauf, daß in größeren Städten der Umsatz der Straßenhändler den Betrag von 6000 Mk. teilweise erheblich überschreitet, wurde das Slraßensteuerheft C für Vierteljahres- Umsätzi bis 12 000 Mk. eingeführt. Tie BesUmmungen der §§ 117sf. Ansf.-Best. U. St. G. finden mit der Maßgabe entsprechende An­wendung, daß die Anzahlung 180 Mk. beträgt und das Heft C dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag ausgehändigt wird. Tas Straßen- steuerheft G ist' braun, das N achtrags steuer he st - C ist braun mit einem rotliegenden Kreuz auf der Vorder­seite. Den Umsatzsteuerämtern ist gestattet, Heft A oder Heft B aushilfsweise bis zur Fertigstellung von Heft C zu verwenden, jedoch ist es durch ein braunes stehendes Kreuz kenntlich zu machen.

Unter Bezugnahme auf unser AuSschreiben vom 14. August dieses Jahres (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116) geben wir Ihnen hiervon Kenntnis und beauftragen Sie erneut, der Ueberwachung) des Straßenhandels Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Gießen, den 15. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Bete: 48. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin).

Für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1920 wird gegen die Lieferungsabschnitte 18 der SüßstoffkarteH" (blau) und 1 der SüßstosskarteG" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen der Land­

gemeinden Süßstoff abgegeben. Es gelangen auf den Abschnitt 18 ein Briefchen und auf den Abfchnitt 1 eine Schachtel zur Ausgabe. Mit dem 31. Dezember 1920 verlieren die Abschnitte 18 bzw. 1 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgeruscne Süßsloff- utengen bürten von den Äbgabestellen frei an die Bevölkerung ver­knust werden.

Gießen, den 16. Dezember 1920.

__________Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegert.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nähr­mittel.

Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- luug der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähr­mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:

Die gemäß unserer Bekanntmachung vom 11. November d. Js. (Amtüverkündigungsblatt Nr. 165 vom 12. November 1920) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 17. Dezember 1.920 bezogen werden. Ter Bezug kamt mir bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nähr­mittelkarten ohne, die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.

Es entfallen:

. auf die Nährmittel karte B (rote Farbe) auf die Marke 68

150 Gramm Gries (500 Gramm Mk. 1,90),

150 Gramm .Haferflocken (500 Gramm Mk. 2,10);

für die übrige Brotgetreideversorgungsberechtigte Bwölke- rüng (blaue Karte) i

auf die Marke 77 der Nährmittelkarte C:

150 Gramm Teig waren (500 Gramm Mk. 5,50), auf die,Marke 78 der Nährmittelkarte C:

250 Gramm Reis (500 Gramm ca. Mk. 5,75).

Mit dem 28. Dez. 1920 verlieren die Marken ihre Gültig- 'keit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeit­punkt bezogen Hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Klein- handelsgeschäste haben die betreffenden Quittungs- und Bezugs- marken abzutrennen uitb getrennt nach Nummern und Farben der Groß,Handelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, Wesk-An- lage 31, abzuliefern.

Von den Bestellern nicht abgenummene Warenmengen sind der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 81. Dez. anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Aus­schluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.

Ten Bürgermeist.ereten der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung.sosort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 15. Dezember 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.__________

Berordllung

zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. September 1920 (Regierungsblatt S. 266) über den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrotmühlen. Vom 9. Dezember 1920.

Aus Grund des § 73a . der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 2l. Akai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1027) tvird hiermit folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die auf Grund des 8 73a der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1028) erlassene Bekanntmachung, den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrot­mühlen betreffend, _ vom 15. September 1920 (Regierungsblatt S. 266) wird wie folgt ergänzt:

Hinter § 2 wird folgende Vorschrifc als § 2a eingefügt:

Es ist verboten:

1, Schrotmühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrich­tungen, die zur Anbringung an Schrotmühlen geeignet sind, im Landesgebiet abzusetzen;

2. in Briefen oder sonstigen geschäftlichen MitteilungenSchrot- mühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrichtungen, die zur Anbringung an Schrotmühlen geeignet sind, anznbieten

. ober anzupreisen, es sei denn, daß das Angebot oder die Anpreisung lediglich zum Absatz nach dem Auslande erfolgt;