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der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 .ungeordnet:

1. Der Aufkauf von Kartoffeln innerhalb des Kreises Gießen ist nur solchen Personen erlaubt, die neben der für dm Groß­handel vorgeschriebenen Handelserlaubnis oder des für den Kleinhandel -notwendigen Gcwerbepatentes oder Wander- gewerbescheines eine von uns ausgestellte besondere Ausweiskarte besitzen. Auch H än d ler, die außer- halb des Kreises wohnhaft sind, bedürfen dieser besonderen Ausweiskarte. Hiervon ausgenommen ist der Auskauf des Kartoffelvcrbrauchs für die eigene Familie.

2. Anträge auf Ausstellung dieser Ausweiskarte sind unter Beifügung der Belege (Handelscrlaubnis usw.), sowie 5 Mk. zur Deckung der Kosten, schriftlich bei uns zu stellen.

3. Personen, die ohne int Besitz dieser Ausweis karte dennoch Kartoffeln auskaufen, werden auf Grund des § 17 Ziffer 2 der oben ungezogenen Bekanntmachung vom 25. September 1915 niit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strase bis zu fünfzehnhundert Mark bestrast.

Gießen, den 19. Oktober 1920.

Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegelt.

Bctr.Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gtudariiieeicstatioiicii des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffent­lichen. Zuwiderhandlungen, sind unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. .'

. Gieße n, den 19. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.

Bekanntmachung.

Vetr.: Genehmignngspslicht für den Viehhandcl und Kleinhandel mit Fleisch.

Ans Grund der §§ 2 und 14 der Verordnung! der Reichs- regiernng vom 19. September 1920 und der §§ 1, 5, 6, 7 und 14 der Ausführnngsanweisung des Hessischen Landesernährungsamtes Dom 28. September 1920 betreffend: Maßnahmen zur-Sicherung der Fleischversvrgung in der Ueberg'angszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft (Amtsverkündigungsblatt Nr, 143 und 144) bedürfen':

1. Viehhändler und Viehkommissionäre zur Ausübung ihres Ge­werbes der Erlaubnis des Hess. Landcs-Ernährungsamtes. <Tie von den Hessischen Biehhandelsverbänden ausgestellten, seither gültigen Erlaubniskarten behalten ihre Gültigkeit bis 31. Dezember 1.920.)

2. Metzger, Genossenschaften und Vereinigungen, soweit sie Vieh für ihreri Gewerbebetrieb unmittelbar beim Tierhalter auf» kaufen wollen, ebenfalls der Erlaubnis des Hess. Landcs- Ernährungsamtes.

3. Personen, die gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel ver­kaufen, sofern sie nicht die Befugnis zur Führung des Meister­titels besitzen, für die Landgemeinden des Kreises der Ge- nehtnigung des Kreisamtes, für die Stadt Gießen der Ge­nehmigung des Oberbürgermeisters. Personen, die nach den bisherigen Vorschriften zur Fleischverteilung - zugelassen waren, dürfen ihren Gewerbebetrieb auch ohne diese Erlaub­nis bis zum 1. Januar 1921 ausüben.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 der an gezogenen Ver­ordnung mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zu Ziffer 1 und 2 sind unter Beifügung eines unaufgezogenen Lichtbildes bei uns, Anträge zu Ziffer 3 aus den Landgemeinden bei uns, aus der Stadt Gießen bei dem Oberbürgermeister umgehend zu stellen.

z- Gießen, den 18. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegert.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermcistcr zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich bekanntzu­machen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 18. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.

Bekanntmachung.

B e t r.: Betriebseinschränkung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ansschreiben des Staatskom­missars für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Interessenten mit.

Jin Nachgang zu meinte Bekanntmachung tont 4. Apgust 1920 abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 182 weise ich darauf hin, daß die Bestimmung über Arbcitsstrcckung gemäß § 12

Druck derBrüh lidjtn Uniiwitäls-Sudi-

ber Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Arbeitern und Angestellten vom 12. Februar 1920 zwingendes Recht und durch Vereinbarung zwischen Firma uns Arbeiterschaft eines Betriebes nicht beseitigt werden kann. Es ist deshalb machzuprüsen, ob dem Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebes 'eine der- artige Vermehrung der Arbeitsgelegenheit möglich ist, auch wenn dre Arbeiterschaft mit dieser Arbcitsstreckung nicht einverstanden sein sollte, dies entspricht auch dem allgemeinen Interesse, da nicht nur die Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes die durch die immer mehr um sich greifende Arbeitslosigkeit entstehenden allgemei­nen Lasten zu tragen hat. Weitere Entstehung von Arbeits- longkeit ist daher im öffentlichen Interesse mit allen Mitteln zu verhindern.

Gießen, den 19. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Dicnstrrachrichten ves Kreisamtes.

In der Gemeinde Lehnheim (Kreis Alsfeld) der Aus- bruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Lehnhciin wurden zum Sperrgebiet erklärt. Tie Gemarkung Flensungen wurde znm Beobach.ungogeviet erklärt.

x)" der Gemeinde Alsfeld ist die Maul- uns Klauenseuche amtlich fesigestellt worden. Ort -unb Gemarkung wurden zum Sperrbezirk erklärt.

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde G v n t e r S h a u s e n (Kreis Alsfeld) ist amtlich scstgcstellt worden. Ort uiw Gemarkung Gontershausen wurden zum Beobachtungs- gebict erklärt.

In Ruppertsburg, Schotten und Klein-Eichen (Kreis Schotten) i|t die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgeftcllt worden. Tic Gemarkungen. Schotten,. Rnppcrlsburg uns Klein- Erchen wurden zum Sperrbezirk erklärt. Die Gemarkungen Wingers­hausen, Einartshausen, Gonterskirchen, Solms-Ilsdorf und Groß- Eichen wurden dem bestehenden Bsobachtungsgebiet ungegliedert.

Tie in der Gemeinde Ober-Ohmen (Kreis Alsfeld) aus­gebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen. Ort und Ge­markung Ober-Ohmen wurden zum Bsobachtungsgebiet erklärt. Ermenrod und Ruppertenrod scheiden aus dem Beobachtungs- gebiet ans.

Tie in der Gemeinde N i e d e r - O h m e n (Kreis Alsfeld) ansgebvochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen. Die ver­hängte Sperre wurde aufgehoben. Ort und Gemarkung Meder- Ohmen gehören von nun ab zum Bsobachtungsgebiet. Merlau scheidet aus dem Beobachtungsgebiet aus.

Die in der Gemeinde Brau er schwend (Kreis Alsfeld) ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen. Die ver­hängte Sperre wurde aufgehoben. Ort und Gemarkung Brauer- schwend wurden als Bcobachtungsgebiet erklärt.

In Nidda i]i, die Manl- und Klauenseuche ausgebvochen. Dre erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet.

Unter dem Viehl-estand in Wehrda (Kreis Marburg) ist dre Maul- und Klaumesuche ausgebvochen.

In A l t e n st a d t, La ng en b e rg h e i m und Hof-Engel- thal (Kreis Büdingen) üt die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Bekanntmachung.

V e t r.: Feldbereinigung E t t i n g s h a n s e n.

In der Zeit vom 16. bis einschließlich 30. Oktober lfd. ,Js hegen aut dem Rathaus die Arbeiten des Znteilungsplans zur Ernsrcht der Beteiligten offen. 1 ,

ES sind dies:

21 Hauptkarten, aus denen auch die Bonitätscrhöhungcn sowie die Betvertung der Zuschnitte aus Nachbargemar­kungen zu ersehen sind;

1 Band Zuteilungsverzcichnis;

3 Bünde Gütergeschosse I;

1 Band Zusammenstellung der^ergeschosse;

2 Bände Gütergcschosse mit Zuteilungsplan:

1 Band Abschätznngsverzeichnis der Obstbäume;

1 Band Obstbaumgeschosse:

1 Protokoll über Aendcrungen des Weg- und Grabennetzes L-agfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen rndet daselbst

Montag, den 1. November 1920, vormittags 1011 U h r, iatt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügcn einlade, daß die Nrchtcrschcinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind

. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen emzurcrchen. *

Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke an Ort und Stelle findet D o n n c r s t a g, d e n 2 1. O k t o b c r 1 9 2 0 und soweit erforderlich, die folgenden Tage statt

Zusammenkunft hierzu am 21. Oktober 1920, tormittags 10 Uhr beim Rathaus.

Die Offenlegung des GvcnzauSglcichs mit Gemarkung Har­bach erfolgt später noch.

Friedberg, den 29. September 1920.

Ter Hessische Fcldbercinigungskommissär.

« chnittspahn, Regicrnngsrat.

and Steitibru&erei. R. Sufcsn