AmtsveMiidrgllngsblatt
für die provinzialdireition Gberheffen und für das Kreisamt Liehen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 136 21. September ' 1920
Inhalts-Uebersicht: Instruktionskursus zur Einführung in grundsätzliche und praktische Fragen, des kirchlichen und gemeindlichen Lebens der Gegenwart. — Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. — Die Jahresberichte der Eewerbeaufsichtsbeamten für 1920. — Verkehr mit den Abstimmungsgebieten in Oberschlesien. - Entwaffnung der Bevölkerung. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Steinheim.
Hessisches Darmstadt, 14. September 1920.
Landesamt für dks Bildungswesen, Abteilung für SchnlaWclegeuheiten.
Sn Nr. L. B. K. 18 386.
B e t r.: Jnstrultionskursus zur Einführung in grundsätzliche und praktische Fragen des kirchlichen und gemeiMichen Lebens der Gegenwart.
Au thc Dircktiouen der höhcrcu Lchranslalleii und die Kreisschulkoiiliiilssioueii.
Diejenigen Religionslehrer an den Volks- und höheren Schulen, welche an dem Jnstruktionskursus zur Einführung in grundsätzliche und' praktische Fragen des kirchlichen imd gemeindlichen Lebens der (Wegentoart, veranstaltet durch die hessische Landesvereiuignng des Deutschen Evangelischen Gemeindetages, traut 27. bis 29. September 1920 in Darmstadt teilnehmen wollen, sind zu beurlauben, wenn durch Stellvertretung öder Verlegung der Sttmden ein Unterrichtsausfall für die Schüler vermieden wird. (
I. V.: R itsert.
Betr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des-Kreises.
Die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind bis spätestens 15. Oktober lfd. Js. einzureichen.
Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird ersucht, bei deren Aufstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen. ,
Gieße n, den 16. September 1920.
Kre isschul ko mm i ssion Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Die Jahresberichte der Gewerbeaussichtsbeamten für 192.0.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
- Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbeaufsichtsbeamten erforderlichen Erhebungen fallen in gleicher Weise wie in den Vorjahren und zwar derart vorgenommen werden, daß iür jeden Gewerbebetrieb von bettt Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach dem Stand am 1.Oktober 19 2 0 ausgefüllt wird.
Zu diesem Zwecke werden Ihnen von uns, Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbeinspektionen unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst Uebersicht (Nr.LI—HI) unmittelbar übersapdt Werben. .... ...
Dir Bürgermeistereien und Lokalpolizeibehörden werden hiermit angewiesen, die Fragebogen (III) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) ausgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht kommen, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Bürgermeistereien usw. mitübersandte Verzeichnis (Formular II) zu ergänzen und richtig zu stellen.
An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebe, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen Ihnen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zuM etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige gesandt. Im Falle des Mehrbedarfs bleibt, es Ihnen, überlassen, weitere Formnlarien von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so ist dies zu berücksichtigen.
Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende:
I. AnfzunehMen in das Verzeichnis sind:
1. a) alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens
10. Arbeiter beschäftigt werden;
b) Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche , und Gruben, wenn darin in der Regel Mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Absatz 2 GO.); „
c) .Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der Tabäkindustrie, audji wenn in ihnen iit der Regel weniger als 10. Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Absatz 2 GO.);
d) Bergwerke. Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Aussicht der
Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden. (§ 154 a GO.);
2. Alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elellrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen (Verordnung vom 9. Juli 1900 und Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 — R.-G.-Vl. S. 565 ff.).
3. Werkstätten, auf die gemäß § 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der §§ 135—139 b der GO. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäschekon- sektion — siche die Verordnung vom 17. Februar 1901 — R.-G.-Bl. S. 62) —; wegen der Werkstätten der Tabak- induslrie vergl. oben I, 1 c. •
4. Sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäß § 120 e a. a. O. besondere Vorschristen erlassen hat. Als solche lom- mcn nach Maßgabe der diesbezüglichen Bekanntmachungeit insbesondere in Betracht:
Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten uno Glas- schleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumu- latoren, Anlagen, in denen Thnnasschlackc gemahlen oder . ThdMasschlackenmehl gelagert wird, Anlagen zur Bearbei- ! tung von Faserstoffen usw. (Lumpenfornerereien), Roßhaarspinnereien, Haar- und Bvrstcnzur ch ereien, Büriten- und Pinselmacktereicn, Anlagen zur Vulkani ierung von Gummnvaren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukteir, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackiererein und Unstreicherwerlstätren, Buchdruckereien und Schriftgießereien, Gast- und Schanlwirtschaftcn.
II. Bei Betrieben, die im Jahre 1919 eingestellt worden sind, ist. eine dahingehende Bemerkung int Verzeichnis zu machen.
Die von Ihnen bis zum 5. Oktober 1920 wieder cinzu sendend en Verzeichnisse (Formular II) nebst Fragebogen,(Formulac III) >vollen Sie auf ihre Vollständigkeit prüfen und für pü n kt l iche Et n halt u n g dieses T e r nr i n s unter allen Umständen besorgt sein. . . j, .
Im Anschluß hieran verwersen totr aus fctc Borichrtf.ett tu den §§ 241 bis 243 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48). Wir erwarten, daß die Ortspolizeibehörden aus der Erhebung der Arbeilerzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der §§ 135 bis 139 aa. -GO. unterliegen oder für die auf Grund des § 120 e GO. besondere Anordnungen erlassen sind, vornehmen.
Gießen, den 17. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit den Abstimmungsgebieten in Oberschlesien.
Für Reisen nach Oberschlesien gelten zur Zeit folgende Bestimmungen :
Artikel 1.
Jede Person, die das oberschlesische Gebiet zu betreten beabsichtigt, muß mit einem von ihren Nationalbehörden ausgestellten Paß versehen sein. '
Dieser Paß muß im voraus, von tert französich.n diplomatischen ober Konsularbchörden mit Visum verseh.m werden, die anßwhalb Oberschlesiens befugt sind, gemäß dem Beschluß des Obersten Rates vom 31. Dezember 1919, ein solches Visum zu erteilen.
Das Visum ist für die Angehörigen der iit der Regierungs-- ko mm i ssion vertretenen Mächte nicht erforderlich.
Das Betreten Oberschlesiens unterliegt der Kontrolle. der Landesüberwachungsstellen und wird bei jeder Grenzüberschreitung durch Has Ausdrücken eines Datumsstempels auf den Paß festgestellt ; bis auf weiteres ist ein neues Visum innerhalb des Abstimmungsgebietes nicht erforderlich.
Artikel 3.
Tic an den früheren Landesgrenzen gegenwärtig noch, geltenden Vorschriften, betreffend die Berechtigungsscheine zum kleinen Grenzverkehr, erfahren bis auf weiteres keine Aendcrung.
Artikel 6.
Die Ueberschreitung der oberschlesischen Grenze bei Einreise, wie sie gemäß Artikel 1 bestimmt ist, ist nur an den Durchgangsst.ellen gestattet, deren Verzeichnis vorsteh.-nder Verordnung bei-


