Amtsverkündigmgzblatt
für die Provinzialdireltion Gberheßen und für da; Kreisamt Gießen.
(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehe» gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
_____________________________2l. Mai_____________ 1920
Znhaltr-Ucbersicht: Reichstagswahl. - Bare Borauszahlungen auf das Reichsnotopfer. - Beschaffung von Bindegarn. - Regelung des Arbeits- _____________________________Verhältnisses russischer Internierter. - Viehseuchen.
Metr.: Dir Reichstagswahl 1920.
An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Bürger- meistereren der Laudgemeinden des Kreises.
1. Bezüglich der von uns für die Landgemeinden des Ärerses ernannten Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter ver- Ersen lun' auf untere Bekau ntm achung in obiglem Betreff vonl 18. Mar ds. Js. (Amtsverknndigungsblatt Nr. 67).
2 Tie Wahlvorsteher sind von Ihnen auf ihre Pflichten imb )0ve Verantwortlichk-eit, - sowie ans die Notwendigkeit der pünkt- lichstlen Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden, auch im nachstehenden teilweise wiedergegebenen Vorschriften, mit denen sie pcy vvr Bieglnn der Wahlhandlung genau vertraut zu machen haben, Wrzuiveisen.
_.,3. Nachdem die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der .Wählerliste am 3 1. M a i lf. Js. v o r Beginn der Dienststunden vonr Gemeindevorstande vorschriftsmäßig abgeschlossen worden sind, wat dieser das Hauptstück nebst den Belegen sorgfältig auf- Kubetvahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher zu über- Ienden (§§ 12, 13 der R.W.O.).
.,. 4. Der Wahlvorsteher beruft unter Berücksichtigung der ver- fchliedenen Parteien drei bis sechs Wähler seines Wahlbezirks als Beisitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
i Da als Wähler im Sinne des Reichswahlgesetzes (R.W.G. und der Reichswahlordnung (R.W.O.) auch die Wählerinnen gelten, können daher diese ebenfalls zu Schriftführern und Beisitzern ernannt werden (§86 R.W.O.). -
' „ Wahlvorsteher hat. die Mitglieder des Wahlvvrst.rndes watestens am 3. Juni lfd. Js. einzuladen, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraume zu erscheinen Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes.
zcn Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung. (Vergleiche § 10 R.W.G.; § 43 R.W.O.)
.... 5. Wahlhandlung und Ermittelung des Wahlergebnisses find öffentlich. (Vergleiche § 26 R.W.G.) Die Wahlhandlung beginnt nm 8 Uhr vormittags und endet nm 6 Uhr nachmittags. 'Nach 6 Uhr dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die m diesem Zeitpunkt im Wahlraurn schon anwesend waren., Alsdann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. ।
Öaben alle in der Wählerliste eingetragenen Wähler abgestimmt und ist anznnetzmen, daß Inhaber von Wahlscheinen nicht mehr kommen oder, falls solche noch komnicn sollten, den Wahlraum eines benachbarten Wahlbezirks noch vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit erreichen, so kamt der Wahlvorsteher auf einstimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Abstimmung schon vor 6 Uhr für geschlossen erklären (§§ 42, 50 R.W.O.).
. 6. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer sowie die Beisitzer durch Handschlag an Cidesstatt verpflichtet und so den Wahloorstaud bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Ter Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahlvorstehers oder ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen (§46 R.W.O.).
7. lieber die weiteren Vorgänge bei der Wahlhandlung enthält der § 44 der R.W.O. nähere Vorschriften, die genauer Beachtung bedürfen. Insbesondere ist Bedacht bauntf zu nehmen, daß Wahl- ,'imteit in der vorgeschriebenen Fort» und Beschaffenheit überall Verwendung finden und die Vorrichtungen getroffen sind, die dazu dienen sollen, daß der Wähler seinen Stiinmzettel unbeobachtet in den ltmschlag zu legen vermag.
8. Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes (R.W.G.), der Reichs- wahtordnung (R.W.O.) und der nach § 38 dec R.W.O. für den Wahlkreis tzessen-Tarmstadt zu erlassenden, also noch bevorstehenden Bekanntinachung des Kreiswahlleiters sind im Wahlraum ans- znlegen.
Tie erforderliche Zahl von Abdrucken des R.W.G. und der R.W.O. wird Ihnen auf unsere Bestellung zugehen.
Es empfiehlt sich, daß die Gemeindebehörden die ihnen hiernach zugehenden Nummern des Reichs-Gesetzblattes au die Wahlvorsteher in haltbaren Umschlägen (Aktendeckel) eingeheftet ver- absolgen, um sie auch für spätere Wählen benutzen zu können.
.. ynt übrigen sind die Wahlvorsteher unter Hinweis auf ihre Verantwortlichkeit und auf die Notwendigkeit der pünktlichsten Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden Vorschriften noch besonders auf die §§ 47—49 der R.W.O. 'aufmerksam zu machen und anzuweisen, auch Schriftführer und Beisitzer mit den diesen zukonunenden Aufgaben vertraut zu machen.
10 Was im besonderen die Stimmzettel betrifft, so darf nach, den §§ 24, 25 des R.W.G. der Stinimzettel nur Namen aus einem einzigen Kreis'wahlvorschlag enthalten. Ein Name genügt. An stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stiinmzettel auch dre Bezeichnung des Kreiswahlvorschlags mit der Nummer ans der amtlichen Bekanntgabe (§ 38 R.W.O.) enthalten. Tie Angabe einer Partei auf den: Stimmzettel wird nicht beachtet. Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig.
Nach § 45 der R.W.O. müssen die Stimmzettel von weißem oder weißlichem Papier und dürfen mit keinen Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Tie Stimmzettel sollen 9:12 Zentimeter groß sein und sind von dem Wähler, in einen, mit amtlichem Stempel versehenen Umschläge, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugcben.
Tie Wahlzettelumschläge gehen Ihnen in der erforderlichen Zahl zu. A-te Umschläge sind in den Wahlräumen bcreitzuhalten. cpn entern Wahlbezirke dürfen nur einheitliche Umschläge Verwendung finden.
11. Eine amtliche Herstellung und Verteilung von Stimm» setteln findet nicht statt; es verbleibt vielmehr in dieser Hinsicht bei der seitherigen Uebung, tvonach es Sache der Parteien war, hierfür -sorge zu tragen. Tie Wahlvorsteher sind jedoch ver- ps ichtet, die ihnen von Parteien zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang! zum Wählraume oder davor so aufzulegen, daß ste von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können (§ 45 Absatz 2 R.W.O.). Gehen Ihnen Stimmzettel von den Parteien zu, so haben Sie dieselben den Wahlvorstehern zu der vorerwähnten Behandlung zu überweisen
.. Es ist Vorsorge zu treffen, daß an den vom Wahlvorsteher ausgelcgteu Stimmzetteln kein Unfug verübt wird.
12. WWen kann nur, wer in einer Wählerliste eingetragen ist, oder einen Wahlschein Hai. Abwesende können sich weder vertreten lasten noch sonst an der Wahl teilnehmeu (§§ 3, 27 R.W.G.).
13. Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus oen Wahlurnen genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimniungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiedcr- llolter Zahlung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnieder- ’n an na\n$lt®e^m 11 ll'3' ,'olue^ möglich, zu erläutern (§ 51 der
14. Die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel soll tunlichst noch am Wahltage Vvrgenvmmen werden. Kann dies nicht mehr geschehen, so hat der Wählvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu
Die Prüfung des Abstinimungsergebnisses muß spätestens am WWIvlgenden Tage erfolgen. Dabei öffnet ein Beisitzer die Um- fchtage, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahl- vorjteher, der )te laut verliest und nebst den Umschlägen einem anderen Bestitzer zur Ansbewalmmg bis zum Ende der Wahllwnd- lung übergibt. (§§ 52, 53 R.W.O.)
. 15 lieber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahl- vorlland mit Stimmenmehrheit. Bei Stiinmeugleichheit gibt der Ipahlvoifteher den Älusschlag. Nachprüfnng im Wahlprüfuugsver- fahren bleibt Vorbehalten. (§28 R.W.G.)
... , 2 Welche stiinmzettel als gültig oder ungültig auzuseheir Md, darüber gibt der §54 der R.W.O. eingehende Vorschriften. 4.er WahlvorstandThat sich genau an diese Vorschriften zu haften, ci- « gültigen Stiiiiinzettel sind ohiie Rücksicht auf ihre Voll- nandigkcit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen KreiÄvahlvorschlagen zuzurechnen.
sie Vorschriften über die Größe der Stimmzettel sind nicht derart bindend, datz geringe Abwcichinigen den Stimmzettel als ungültig eigcheiuen ließen.
Mt rbceren Gültigkeit oder Ungültig,
leit der Wahlvorswnd Befchluß faftqjt muß, sind mit fortlaufenden Hummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe, kurz anzugeben, aus denen die -stiinmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind
Wenn em Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags


