durch geeignete deutsche Arbeiter erfolgen. Ich bin jedoch in Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichseruührungs- mi ister der Ansicht, daß, die Landw'rtschaft b i den Schwierigkeiten der Umstellung städtischer Arbeiter auf die Landarbeit ohne ausländische Wanderarbeiter nicht auskommen kann. Allerdings must bei der Verwendung ausländischer Wanderarbeiter die Sicherheit gegeben sein, daß sie nur an solchen Arbeitsstellen beschäftigt werden,, für die geeignete deutsche Arbeitskräf e nicht vorhanden und nicht zu beschaffen sind. Die Prüfung der Bedürfnissrage' wird um so notwendiger sein, als die Beschafsgng ausländischer Wanderarbeiter nicht in dem erforderlichen Umfange möglich sein wird.
Die Reickisarbeitsgemeiuschaft deutscher land- und iorstwirt- schastlicher Arbeitergeber- und Arbeitnehmervereinigungen hat vorgeschlagen. die Prüfung, ob hie Zuführung ausländischer Wanderarbeiter an eine b'stimmte Stelle no wendig ist, den unteren B e r w a ft ungsbehörden i m Benehmen mit dem z u- st ä n d i g e n öffentlichen Arbeitsnachweis und den gleich mastig vertretenen Vereinigungen der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Bezirks z u übertrag e n.
Ohne Zweifel wird sich auf di's: Weise die Prüfung der örtlichen Bedarfsverhältnisse rasch und zuverlässig vollziehen. Andererseits sind aber die unteren Verwaltungsbehörden und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinignngen der unteren Verwaltungsbezirke nicht in der Lage, sestzustellen. ob ihr Bedarf an Arbeitskräften nicht durch Zuführung geeigneter deutscher Arbeiter aus anderen Bezirken gedeckt werden kann. D a h e r f ch eint mir die folgende Regelung, geboten zu sein: Die unteren Verwalt ungsbe h vrd •? u übermitteln di e einzelnen Bedarfsanmeldungen der landwirtschaftlichen. Betriebe ihres Bezirks mit ihrer Stellungnahme den ö r t l i ch 3 uständige n Landes- arbeitsä'mteru. Diese haben dann die Aufgabe, möglichst unter Zuziehung der landwirtschaftlichen Proviuzial-Arbckts- gemeinschaft oder, wo ein- solche nicht besteht, des landivirtschaft- lichen Fachausschusses beim Landesarbeitsamt, zu entscheiden, ob die Zulassung ausländischer.Wanderarbeiter zu bewilligen und die Bedarfsanmeldungen daher an die Landwirtschaftskammern oder die Deutsche Arbeiterzentrale wZ'erzugeben sind, oder ob sie geeignet- deutsche Arbe-ter zur Verfügung stellen können.
Das Verfahren zur Beschaffung ausländischer Arbeiter w"rde demnach in Zukunft folgendes sein: Tie Arbeitgeber richten ihre Anträge auf Zuweisung ausländischer Saisonarbeiter an die u n ter- V e r w a l t u n g s b e -1 Hörde, die sie nach der oben vorgesehenen Prüfung an das zuständige Landesarbeitsamt weiterleitet. Das Laudesarbestsamt gibt dann im Falle suuer Zustimmung die Anträge an die Landtvirtschaftsknm'ment oder de Deutsche ?lr- beiterzentrale unter. Eine Verzögerung d"rch di-ses Verfahren ist nicht zu befürchten, da.die Anträge auf Beschaffung ausländischer Wanderarbeiter erfahrungsgemäß stets mehrere Monate vor» Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Tie Landesregierungen beehre ich mich erg-beust zu bitten, die unteren Verwaltungsbehörden von der vorstehenden Regelung in Kenntnis zu sehen und mit entsprechenden Anweisungen Ku versehen.
Tie Reichsarbeitsg-m-iuschaft land- und forstwirtschaftlicher Arbci'g-ber- und Arüeitn-'hUierverein'g'ingen hat für die Prüfung der Bedürfnisfrage Richtlinien vorgesckstagen, die untenstehend angeführt werden. Ihre Anwendung erscheint im wesentlichen angebracht; jedoch must sich nach dem oben Gesagten hie Prüfung nicht nur darauf erstrecken, ob im Bezirk selbst: ..ansässige" deutsche Arbeitskräfte vorhanden sind, sondern auch darauf, ob solche aus änderet! Bezirken zugeführt werden können.
Tie Reichsarbeitsgem inschaft land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen wird von mir über die getroffene Regelung unterrichtet und ersucht werden, ihre llnterorganisationen dazu ar zuhalten, bei der Prüfung der Be- dürsrisfrage im obieen Si'ne mitzuw'rk'n. Ten Landesarbeils- ämtern wird Mschrift dieses Schreibens zur Nachachtung zügelten.
In Vertretung; gez.: Dr. Geib.
Reichsarbe i t s g emein s cha s t land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber- und ' ■
Arbeitnehmervereinigungen.
Berlin W. 9 (Königgräher Str. 19), den 5. März 1920.
1. Ausländische Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Kriegsgefangene dürfen nur in den Betrieben beschäftigt werden, luo es an einheimischen ansässigen d'utschen Landarbeitern und Arbeiterinnen mangelt od.r wo arbeitslose einheimische ansässige deutsche mit der Landwirtschaft vertraute Arbeiter und Arbeiterinnen auf Anforderung sich nicht zu den notwendigen landwirtschafiltchen Arbeiten zu den tariflichen Bedingungen gemeldet haben.
2. Ausländische Arbeiter und Arbeiterinnen sonne Kriegsgefangene müssen den gleichen Tarifbedinzu ngeik j unterliegen wie deutsche Arbeiter. Auch müssen die ausländischen
Arbeiter, Arbeiterinnen und Kriegsgefangenen dieselbe Arbeitszeit einhalten wie es bei den deutschen Arbeitern der Fall ist. pp.
Für den Vorstand: gez.: Georg Schm i d t.
Antrag
auf Genehmigung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter in der Landwirtfchaft.
Name des Arbeitgebers: Wohnort, St. aste: Kreis:
Zahl der beantragten ausländischen Arbeiter: darunter: männliche ....
weibliche ....
Familien ....
Gröste des landwirtschaftlichen Betriebes: .... Morgen, davon entfallen auf Getreide .... Morgen,
Rüben . . . . Morgen, Hackfrüchte . . . Morgen, . . . . . . . Morgen, ...... Morgen, Morgen,
Es waren beschäftigt im Jahre 1929:
a) ständige deut sch e Arbeiter: darunter Männer ....
Frauen....
Familien mit ....
Arbeitskräften,
b) den t sche Wauderarbeiter: darunter^M (inner ....
Frauen
c) ständige ausländische Arbeiter: darunter Männer ....
Frauen ....
Familien mit ....
Arbeitskräften,
d) ausländische Wanderarbeiter: darunter Männer ....
Frauen ....
ch russische Kriegsgefangene . . .
Nähere Angaben über Art ixr- Unterbringung:
Nähere Begründung des Antrages:
Ich erkläre ausdrücklich, das; durch die Beschäftigung aus- ländischer Arbeiter keine Entlassungen deutscher Arbeitskräfte erfolgen.
. Urschriftlich dein Landratsamt (Kreisamt, Magistrat;
in . ..........
weiterzereicht.
(Unterschrift;
An den Oberbüraermkister zu Kiesten und Vie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, Vorstehendes 's 0 f 0 r t in geeigneter Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen und das tveiter Er- forderliche zu veranlassen.
G t e st e n, den 16. Dezember 1920.
Kreisamt Giessen. I. B.: Dr. H e st.
Be t r.: Einmalige Beschaffungsbeihilfe für die Angehörigen von in Kriegsgefangenschaft geratenen und vermistteu Mannschaften. .
An die Dürgermt'istrrcien der Laudgrmeinden des Kreises.
Wie im vorigen Jahre, so wird voraussichtlich auch in diesem Jahre eine einmalige Beschaffungsbeihilfe (Weihnachtsspende) den bedürftigen Angehörigen von in Kriegsgefangenschaft geratenen und seit höchstens sechs Monaten vor dem 3. September 1919 vermißten Mannschaften gewährt le erben. Es sollen nur Kriegsge'angeue in Betracht kommen, die noch am 1. November 1929 in Gefangenschaft waren. Ausdrücklich wird bemerkt, daß eine Entschließung des Reichsministers des Innern über die Bewilligung der Beihilfe hier noch nicht vorliegt. Um aber eilte rasche Auszahlung, möglichst noch vor Weihnachten, zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen, binnen drei Tage n zu berichten:
1. bie Namen der Kriegsgefangenen oder Vermißten, deren Angehörige Familienuuterstützung erhalten:
2. die Unterstützungsempfänger (Ehefrau, Kinder, Eltern);
3. bei Vermißten, seit nanu dieselben vermißt sind.
Gießen, den 16. Dezember 1929.
KreiSamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
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