AmtsverköndlgungMatt
für die provinzialdirektion Gberhrssen und für das Krdsamt Siehrn.
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185 ÜO. Dezember Ü)5o
?"2Är'Ucbcrsicht: Bestelierling des reichssteuerfreien Einliommens durch die Gemeinden nach § 30 des LandessteuerqekeNes. - Fulaüuna ausländischer Wanderarbeiter für landwirtschaftliche Arbeiter. — Einmalige Beschaffungsbeihilse für die Angehörigen von in Kriegsgefangenschaft geratenen und vermissten Mannschaften. 1 ' 1
B e t r.: Besteuerung des reichssteuerfreien Einkonimens durch die Gemeinden nach 8 30 dcs Laudessteuergesetzes
An die Burgermcisleteien der Lan0aeulciil0en des Kreises und die Borftällde der Fkidgemarkiittgeti Feldheim und Oberstciubcrg.
Nach § 30 des Landessteuergesetzes' vom 30. März 1920 können die Gemeinden beschliessen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von ber Einkoinmensteuer nicht erfasst ivird, zu erheben, soweit dies nicht durch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Das ist in .Hessen nicht geschehen, im Gegenteil ist in Artikel 14 Ziffer 2 Buchstabe a des Hess. Ausführ augs- gesebes vom 7. August 1920 zum Landessteuergesetz für diejenigen Gemeinden, die am Ausgleichsstock beteiligt werden wollen, die Erhebung dieser Steuer .zwingend vorgeschrieben worden. Die von den Gemeinden auf Grund örtlicher Steuerordnungen zu erhebende Steuer wird von den Reichsbehördeir zusammen mit der Einkommensteuer verwaltet. Die Steuerordnnngen oder die daraus bezüglichen Beschlüsse der Gemeinden sind den Finanzämtern spätestens bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen: wird diese Frist nicht eingehalten, so bleibt der Beschlust unbetstick- sichtigt. Durch Reichsverordnung vom 28. Mai 1920 ist für das Rechnungsjahr 1123 ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 1920 genehmigt worden. Dieser Termin must unter allen Umständen gewahrt werden.
Wir setzen Sie hiervon in Kenntnis und lassen zugleich das Mister einer Steuerordnung nachstehend folgen. Sie soll di? Ausstellung der Steirerordnungen erleichtern und einen wegen der Gejchäftsüberlastung der Finanzämter für 1.920 dringend erwünschten einheitlichen Wortlaut der Satzungen und ein einheitliches Verfahren herbeisühren. Tas gilt auch für diejenigen Gemeinden, die etwa schon selbständig Steuerordnungen entworfen haben; auch diese wählen für 1920 zweckmäßig statt der eigenen Steuerordnung die Mustersatzung.
Tie in § 2 der Mustersatzung vorgesehene Freigrenze von 6000 Mark ist vielleicht für einzelne ländliche Gemeinden mit wenig Arbcitcrbevölkerung angesichts der schwierigen und daher manchmal mangelhaften Erfassung des landwirtschaftlichen Eiit-- kommens etwas hoch gegriffen. Es wird deshalb den in Betracht konimendeu Gemeinden anheimgegeben, die Freigrenze auf etwa 3000 Mark herabzusetzen.
Für § 3 ist, je nachdem der Gemeinderat das reichssteuersreie Einkommen bis zu 15 00 Mark ganz oder nur zur Hälfte besteuern will, die Fassung A oder die Fassung B zu wählen. ■
Passt der Gemeinderat die Steuerordnung der Mustersatznng genau an und bewegt sich. die beschlossene Freigrenze zwischen 3000 und 6000 Mark, so gilt die Steuerordnung als im voraus durch das Ministerium des Innern imb das Ministerium der Finanzen genehmigt. Andere Abtveichungen von der -Mustersatzung bedürfen der ministeriellen Genehmigung und des Einverständnisses des Landesfinanzamtes. Weil hierdurch Verzögerungen unvermeidlich sind, die angesichts des nahen Fristablaufs, wenn irgend möglich, verhütet werden müssen, empfehlen wir den Gemeindeverwaltungen dringend für das Rechnungsjahr 1920 die Annahme der Mustersatzung. Besonders hingewiesen wird darauf, 1 daß nach der Reichsverordnnng vom 28. Mai 1920 verschiedene Steuersätze für das Rechnungsjahr 1920 nicht zugelassen sind.
Da die Finanzämter durch uns bis spätestens 31. ds. Mts. von den Steuerordnnngen in Kenntnis zu setzen sind, geben wir Ihnen unter Hinweis auf Artikel 101 Absatz 2 LGO. hiermit auf, u n v e r z ü g l i ch die Genr.inderatsmitgli.äw zu einer Sitzung zu berufen und diesen eine von Ihnen vorbereitete Ste.uerordn.ung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zwei Abschriften der von dem ®c mein berat genehmigten S teu e rordn u n g sind uns bis spätestens 27. ds. Mts. vormittags u o r j n legen. M i t Rücksicht auf die Dringlichkeit der Angelegenheit ermatten wir, daß dieser Termin bestimmt eingehalten wird. .
Gießen, den 16. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.
Mustcr-S teuer ordiuutg
über die Erhebung einer Gemeindeeinkommensteuer in der Gemeinde
Auf Grund des § 30 des Landessteuergesetzes vom 30. März
1920 und der Verordnung über die Besteuerung des reichssteuer
freien Einkommens durch die Gemeinden vom 28. <Diai 1920 ivird hiermit auf Beschluß, des Gemeinderats vom . .
und mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom...........zu Nr. M. d. I.
........für die Gemeinde
folgende Sleuerordnung erlassen:
§ 1.
2-as nach § 20 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 reichssteuerfreie Einkommen unterliegt der gnn ein blichen Besteuerung nach Maßgabe des § 30 des Landessteuergesetzes und den Bestimmungen dieser Steuerordnung.
8 2.
. Personen mit einem steuerbaren Einkommen c§§ 4—18 des Einkommensteuergesetzes) bis einschließlich 6000 Mark iind von der Gemeindeeinkommensteuer befreit
§ 3.
Fassung A: Das der Gemeindebesteuernng unterliegende rerchssteuerfreie EinkomNien wird mit der Hälfte zur Gemeinde steuer herangezogen.
Fassung B: Das der Gemeindebesteuerung unterliegende relchssteuerfreie Emkommeii ivird, tvenn. es nicht mehr als 1500 Mark beträgt, mit dein ganzen Betrag, und wenn es den Betrag von 1500 Mark übersteigt, mit der Hälfte zur Gemeindwtener herangezogen.
■ § 4.
Das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ivird mit dem in § 30 des Landessteilergesetzes porgeseheneii Höchstsätze zur Gemeindesteuer herangezogen.
8 5.
Tie Gemeindeeinkommensteuer ivird erlassen:
a' in den Fällen der §§ 26amd 44 des Einkoimnensteuergeietzes in dem gleichen Verhältnis, in dem die Reichseinkommensteuer ermäßigt wird;
b) in den Fällen des 8 23 des Landessteuergesetzes mit dem Betrage, ber bet entsprechender Steuerverteilnng auf andere Gemeinden entfällt, vorbehaltlich etwaiger Bestinimungen nach § 32 dieses Gesetzes.
§ 6.
Ateie Stenerordnung gilt ab 1. April 1920, zunächst jedoch, nur für das Steuerjahr 1920.
, am. . . Dezember 1920.
■ Bürgermeisterei. -
Bekanntmachung.
B e t r.: Zulassung ausländischer Wanderarbeiter für landwirtschaftliche Arbeiten.
. Nach dem abschriftlich nachstehenden Erlaß, des Reichsarbeits miiiisteriiiins vom 24. Juli 1920 ist die Zulassung ausländischer Wanderarbeiter für landwirtschaftliche Arbeiten für das tommenbe Jahr von der Genehmigung des Landesamtes für Arbeitsnachiveis abhängig gemacht.
Die Anträge sind nach dem Erlaß bei den unteren Verwaltungsbehörden (KreisamO eii'zur ichen und na cf' Begutachtung im Benehmen mit den zuständigen Arbeitsnachweisen nnb Vertretern ber Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an das Landesamt für Arbeitsnachweis weiterzuleiten. Die Vordrucke, Uon denen ein Muster nachstehend abg-druckt ist, werden vom Stadt. Arbeits- aint zur Verfügung gestellt und können im Bedarf dort angefordert werden.
Da die Angelegenheit sehr eilt, sind die Anträge sosort, spätestens bis zum 20. ds. Mts., einzureichen.
Es ivird noch ausdrücklich barauf hingewiesen, daß nur solche Anträge berücksichtigt werden können, in denen die Beickaifung deutscher Arbeitskräfte aus besonderen Gründen nicht möglich ist und die Gewähr besteht, daß durch die Ausländer keine ein heimischen Arbeiter aus ihren Stellen verdrängt werden.
Abschrift!
Der Reichsarbeitsminister.
I. C. 3340/20. Berlin, den 24. Juli 1920.
Ter rechtzeitigen Beschaffung von Saisonarbeitern für die Landwirtschaft muß nach den.ungünstigen Erfahrmigen, die im Jahre 1919 bei der Frühjahrsbestellung und der llnterbringung der Sackfruchternte infolge Mangels an geeigneten Arbeitern gemacht worden sind, fortgesetzt die größte Aufmerksaiukeit zugewendet werden. Die Besetzung freier Arbeitsstellen muß in erster Linie


