AmtZverkündigullgMatt
für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Kreisamt Gießen.
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20. August 1920
Inhalts-llcbersicht: Regelung des Fleischverbrauchs^und den Handel mit Schweinen. - Aushebung der Verordnung über Oelfrüchte. — Schluß- prusung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts. - Die Besoldungen usw. der Volksschullehrer. — Erwerbslosenfürsorae. — Ver- mmderung der Arbeitslosigkeit. — Hegezeit für Feldhühner und Fasanen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten.
Verordnung
Sur Aendcrung der Verordnuirg über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Boin 7. August 1920.
«uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Gep-tz- blatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823; wird verordnet:
Artikel I.
Die Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920, S 5) wird wie folgt geändert:
Unter Aufhebung der Vorschriften über die Reichsfleischkarte wird bestimmt:
1. § 4 erhält folgende Fassung: .
Für Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, ist die Führung einer Kundenliste vorzuschreiben. Jeder Bezugsberechtigte darf sich nur bei einem Fleischverkäufer in die Kundenliste eintragen lassen. '
Fleisch und Fleischwaren dürfen von den am Absatz 1 bezeichneten Betrieben entgeltlich oder unentgeltlich nur an solche Verbraucher abgegeben und von solchen Verbrauchern bezogen werden, die in die Kundenliste eingetragen sind.
Tie Landcszentralbehörden können vorschreiben, daß statt der Kundenliste Gemeindefleischkarten zur lieber» . wachung, der Fleischabgabe in den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben einzuführen sind.
Tie Vorschriften in Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe von Fleischspeisen in Gast-, Schank- und Speise- Wirtschaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdeicheimen.
2. § 5 ist zu streichen.
3. Im § 6, Abs. 1 ist stakt der Worte „auf die Fleischkarte" zu letzen: „auf Grund der Eintragung in die Kundenliste oder auf die Gemeindefleischkarte".
4. § 7, Abs. 1 ist zu,streichen.
,3m § 7, Abs. 3 ist statt der Worte „an Stelle der Fleischkarte" zu setzen: „gegen Verzicht des Bezugsberech- trgten auf die Eintragung in die Kundenliste oder auf die Gemeindefleischkarte".
5. § 13, ,Abs. 1 mrd 2 erhält folgende Fassung:
Ter Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit, kann er für sich und die von ihm beköstigten Personen weder auf Grund der Kundenliste noch auf die Gemeindo- flcischkarte. Fleisch beziehen.
Ter Zeitraum für die Selbstversorgung ist nach einer Wochenkopfmenge von 500 Gramm zu berechnen.
6. § 19, Abs. 1, Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. wer entgegen den Vorschriften im § 4 Abs. 2, § 14, Abs. 1 oder den auf Grund des § 4, Abs. 3, § 14, Abs. 2 getroffenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgibt oder bezieht, oder wer der Vorschrift im £ 4, Abs. 1, Satz 2 zuwider sich in eine Kundenliste eintragen läßt:
Im § 19, Ws. 1, Nr. 2 sind die Worte „§ 5, Abs. 2", im § 19, Abs. 1, Nr. 4 die Worte „§ 4, Abs. 2" zu streichen.
7. In §§ 2, 6, 13, Ws. 3, § 21 tritt an die Stelle des Reichs- loirtschastsministers der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Artikel II.
§ 1 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleifchwaren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) und die Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte vom 29. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1086) treten außer Kraft.
Im § 2, Abs. 1 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Berbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs^Gesetzblatt S. 945) in der Fassung des Artikels 1 der Bekanntmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 96) ist statt der Worte
,/auf die Fleischkarte" zu setzen: ,/mf Grund der Eintragung in die.Kundenliste oder aus die Gemeindefleischkarte".
Berti n, den 7. August 1920.
Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ____________________0r, Herme s.____________________'
Verordnung
betreffend Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse. Vom 6. August 1920.
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1439) und auf Grund der Verorünung über Kriegsmafp- nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. 'Mar 1916 (Reichs-Gesetzblatt,S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt ,S. 823) wird befftmmt: ।
. ( Artikel I.
Tie Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 ' (Reichs-Gesetzblatt S. 1439), Artikel I § 3 der Verordnung über den Wsatz inländischer Futtermittel vom 8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 496) und.Artitel III der Verordnung, betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920, dom 1. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 474) treten außer Kratt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verfügung in Kraft.
B e r l i n, den 6. August 1920.
Ter Rerchsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ______________________(gez.): Dr. tz e rm es.
Betr.: Schlußprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Herbst 1920.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie obige Prüfung beginnt am 25. Oktober 1920. Die Meldungen sind mit 1,50 Mark Stempel versehen, bis' spätestens 1. September,1920 bei uns einzureichen. Tiejenigen Prüflinge, denen keine besondere 'Nachricht zuge'ht, haben sich am 25. Oktober zur Prüfung einzufinden.
Sie wollen ben in Betracht kommenden Schulverwaltern und Schulverwalteritmen von Vorstehendem Kenntnis geben.
Gießen, ben 6. August 1920.
_________Kreisfchultvmmissivn Gießen. Tr. U sing er._________ Betr.: Tie Ausführung des Gesetzes, die Besoldungen us.v. der Volksschullchrer betreffend: vom 19. Mai 1920.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tiejenigen Lehrer, hi: .Mititärpensionen beziehen, werden hierdurch ersucht, ihre Quittungsbücher binnen 3 Tagen btt uns einzureichen. Soweit diese bereits direkr bei dein Landesamt für das Bilüungswesen eingesandt sein sollten, ist uns eine kurze 'Mitteftung zu machen.
Wir empfehlen Ihnen, allen in Betracht kommenden Lehrern und Schulvettoaltern umgehend von Vorstehendem Kenntnis zu geben.
Gießen, den 18. August 1920.
Kreisschnlkommission Gießen. I. V.: Hemmerde.
Betr.: Erwerbslvsenfürfvrge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
was abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichs- arbettsminrirers vom 9. Juli ds. Js. I. C. 3821/20 teilen mir Zhueu Mr Kenntnisnahme unter dem Empfehlen mit, etwaige Anträge auf Erstreckung der Fürsorge auf einen 26 Wochen über- Ichreitenden Zeitraunr uns zur Genehmigung vorzuleaen
Gießen, den 18. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Abschrift!
Tie Befristung der Eriverbslosenunterstützung aus 26 Wochm die nach 'Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 6. Mar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 871) zum 1. August ds. Js grundsätzlich irr Kraft tritt, wird angesichts der gegcntvärtigeri Wirt- schaftskrrse größeren Schwierigkeiten begegnen, als noch vor einigen Monaten erwartet tverden konnte. Fast überall sind die Zahlen der Arbeitslosen wieder im Steigen begriffen. Für viele Berufe verschlechtern ftch die Aussichten auf Beschäftigung täglich.
^zch nehme daher Veranlassung, auf die Möglichkeit, die Für- lorge ausnahmsweise auf einen längeren Zeitraum als 26 Wochen zu erstrecken, besonders hinzuweisen. Meines Erachtens werden die


