Ausgabe 
20.7.1920
 
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Dtn* bet LrLHI'lchen Unw»rptär<r.B"<d. und Steinbruchcsvi. R. Longr, ßtij»».

Bckanntmachnng.

B e t r.: >RLude unter deir Schafen der Gemeinde Ga r b e n t e i ch Tie unter den, Schafen der Gemeinde Gar b ent eich aus­gebrochene Räude ist erloschen. Tie ungeordneten Sperrmaßregeln werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 14. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

B e t r.: Wie oben.

An die Schulvorstände des Kreises.

Zudem wir Ihnen vorstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen mitteilen, fragen wir zugleich an, ob und gegebenenfalls welche lokale Feiertage für die dortige Schule in Betracht kommen. Ist diese Frage im bejahenden Sinne zu beant- Worten, so sehen ivir ferner Ihren Vorschlägen entgegen, wie der Ausgleich für die ausgefallene Schulzeit geschaffen werden soll

Gießen, den 16. Juli 1920.

Kreiöschulkbmmisswn Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

An das Polizciamt Gießen und die Büracrmcistereien der über 1800 Einwohner zählenden Gemeinden des Kreises.

Auf vorstehende noch in Kraft befindliche Polizeiverordnung wollen Sre wiederholt die Friseure und Barbiere hiniveisen.

Greßen, den 13. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

als veraltet enrpfundeu^werden und nur noch geringe Beteiligung am Volk finden. A-ie Tage, tvelche allgemein gefeiert werden, bleiben ut der bisherigen Weise schulfrei. Tic Gemeinden, in welckM an solchen Tagen außerhalb der Ferieii und der qesetz- lechen ^eeertage schulfrei gegeben wird, wollen Sie feststellen und uns melden nut der Erläuterung, ob und in welcher, Form ein Ausgleich für die ausgefallene Schulzeit geschaffen werden kann. 4-teier Ausgleich wird im allgemeinen geboten erscheinen

Blocks Zilch.

Bekanntmachung.

B e t r.: Schweinerotlauf zu Trais-Horloff; hier: unter dem Schweinebestand deS Ludwig Schneider daselbst

In dem Gehöfte des' Ludwig Schneider in Trais- Hv.rlv t f, ist unter dem Schweinebestand desselben Schwcinerot- lauf festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind von uns ange­ordnet worden.

Gießen, den 8. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.

Es ist ihnen uiitersagt, die zur Verwendmig kommenden Kämme ut das eigene Haar zu stecken. M

§ 4.

Gs ist bei den Kunden möglichjst darauf hinzuwirken, daß dieselben sich eigene Geräte zum Rasieren, Frisieren uns Haar- schneiden aiischatsen und in -em Geschäft hinterlegen oder bei Bedienung in ihrer eigenen Wohnung daselbst zur Benutzung - bereikhalten. Es ist streng verboten, diese Gegeitstzände bei anderen Kunden zu verwenden.

§ 5

Alle Gegenstände, welche bei Ausübung der Haar- und Bart- pflege inet dem Körper des zu bedienenden Kunden in unmittcl-i bare Berührung rammen, müsseii tadellos rein sein. Jnsbesoiidera müssen:

1. die Rasier-Servietten stets weiß und rein fein,

2. beim Frisieren und beim Haarschneiden zwischen Mantel und Hals reine Streifen von Seiden Papier oder reiner Watte eingejchoben werden; nach einmaligem Gebrauch müssen dieselben vernichtet werden,

3. Kopfstützen mit einem frisch gewaschenen Tuch oder einem ungebrauchten Seidenpapier bedeckt sein,

4. Rasiermesser, Scheren und Haarschneidemaschinen nach jedes- maugem Gebrauchs mit reiner in Seifenspiritus' getränkter

- - anblDtttte gründlich abgerieben werden,

o. Bürsten, und Kämme mindestens einmal täglich mit warmer öoöaloiung ausgeivaschen werden,

6. Seifenschalen, Schnurrbartbürsten, Schnurrbartpiusel und Rasierpinsel nach jedesmaligem Gebrauch sorgfältig aus­gewaschen, die Rasierpinsel außerdem täglich mindestens ein­mal imt warmer Sodalüsung gereinigt werden.

§ 6.

Ium Abwaschen und Eiupudern sind reine Bäusche von Ver- baildwatte zu verwenden, jedoch ist die Anwendung von Puder- zersl>aubern mit G u mmiballougebläse gestattet.

Tie gemeinsame Benutzung von Schwämmen, Puderquasten, Schnurrbartbinden ist verboten.

Tas Blasen mit dem Ai und gegen den Kopf und das Gesicht -er zu bedienenden Personen zwecks Entfernung von Haaren und dergleichen ist verboten.

§ 7.

,, ist verboten, die beim Rasieren, .Frisieren ober Saar»

e 11 .^vtstandenen Verletzungen mit deut Finger zu berühren Etwaige Blutungen infolge von Verletzungen sind durch Andrücken von Bauschen reiner Verbandwatte oder blutstillender Watte, die nach dein Gebrauche zu vernichten sind, zu stillen. Der Gebrauch von Alaunstisten und Schwämmen zur Blutstillung ist verboten.

X . § 8.

- sonen, welche an einer Haar- oder Hautkrankheit des wopsW, an Ungeziefer oder einer ansteckenden oder abschreckenden uranthett leiden, dürfen in den Frisier-, Barbier- und Haar- schneidestuben nicht bedient werden.

Stellt sich bei der.Bedienung eines Kunden eine der vorbe­zeichneten Krankheiten heraus, so müssen die bei der Bedienung gebrauchten Gegenstände sofort außer Gebrauch gesetzt und in der 1111 tzo angegebenen Art sorgfältig gereinigt Werben.

Wucher lind Geräte, welche bei der Bedienung solcher Personen austerhalb der Geschaftsstubeu verwandt sind, müssen, bevor sie wreber in Gebrauch genommen werden, in starker warmer Seifen- lauge gründlich gewaschen oder durchgekocht werben.

§ 9

Barbiere und Friseure, sowie deren Gehilfen, welche selbst an abschreckenden oder ansteckenden .Krankheiten leideil »der an den Haiiden mit Aiisschlag oder eiternden Wunden behaftet sind, müssen sich aller Tätigkeit in ihrem Berufe so lauge enthalten, bis sie toteber hergestellt sind. / ' '

§ 10.

®n, Abdruck dieser Polizeiverordnung, der von dem Kreisamt kostensrel zu beziehen ist, ist in den Barbier- und Friseurstuben au leicht sichtbarer Stelle anzuschlagen.

n § 11.

Zuwiderhandlungen gegen hie vorstehenden Vorschriften Wer» ben insofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zur An­wendung zu kommen haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft

§ 12.

, , des Inkrafttretens dieser Pvlizeiverorduung wird

besonders bekanntgemacht.

Gießen, den' 14. Juni 1904.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Tr. Breid erst.

Polizeiverordnung

den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure betreffeiid.

Auf Grund des Artikels 78 der Kreisordnung wird mit Zu- stiniUlUng des Kreisausschusses Und mit Genehmigung Großherzog­lichen Ministeriums des Innern vom! 9. Juni 0904 ,zu M. d. I. II 18 059 für die über 1800 Einwohner zählenden Orte des' Kreises Gießen das Folgende bestimmt:

§ 1.

^n den Barbier- und Friseurstuben muß peinliche Sauberkeit herrschen. Solche Räume dürfen als Schlafstellen nicht benutzt iverden. Hunde und Katzen dürfen in denselben nicht geduldet werden'.

In jeder Geschäftsstube muß eine Wasserleitung ober ein großer, stets mit reinem Wasser gefüllter Wasserbehälter und mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf vorhanden sein, welch letzterer täglich zu reinigen ist. e

§ 2.

Für jeden Kunden sind reine Wäschestücke zu verwenden. Statt der Wäsche ist die Verwendung von Seidenpapier gestattet, das nach einmaligem Gebrauch zu vernichten ist.

§ 3.

Barbiere und Friseure müssen bei Ausübung ihres Beruses in Barbier- oder Friseurstuben saubere, leicht waschbare ließet» Reibung tragen.

Sie haben sich jedesmal vor Beginn der Bedienung eines' Kunden die Hände gründlich mit Seife und.Bürste zu reinigen.

Bckcrrltttmachurlg.

Betr.: Anlieferung von Schlachtvieh durch die Viehhändler.

Tas Betreten der Viehsammelstelle wird für Viehhändler, die . nicht Beauftragte des Oberh. Viehhand-elsverbandes sind und mit der Anlieferung des Viehes nichts zu tun haben, verboten.

Gießen, den 13. Juli 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.___________ ~ Licnstttachrichtcn des.Kreisamtes, Stand der Mau l - und K l a u e n s e u ch e in Oberhessen vom 4. bis 10. Juli 1920. IM Kreise Gießen: Holzheim, Ebersladt, Lich. Torf-Güll, Obbornhofen, Leihgestern, Watzenborn- Steinberg, Bellersheim, Ober-Hörgern. Im Kreise Büdingen: Hof Marienborn, Hof Ronneburg, Himbach, Lindheim, Langen- Bergheim, Altenstadt, Hainchen, Eckertshausen, Rommelhausen, Mittelgründau, Selters, Haingründau, Diebach a. H., Nieder-Grüii- dau, Langen-Seelbolt, Rodenbach, Leidhecken. Im Kreise Fried­berg: Münzeuberg, Rendel, Dortelweil, Masfenheim, Heldenbergen, Gambach, Büdesheim, Torn-Assenheim, Friedberg-Fauerbach.. BM Kreise Lauterbach: Maar, Reuters, Wallenrod, Angersbach, Lauterbach. .

Ludwig Lich II. von Londorf ist als' Erheber für die Gemeinden Londorf, Kesselbach und Allertshausen in Gemäßheit - des § 12 oer Hessischen, Ausführungsanweisung vom 30. April 1912 von uns eidlich verpflichtet Worben.

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