AmtsverkiilldiglmgMatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Eichen.
gr^Ctnt nad) 3ebarf: M°ntag. Dienstag, Donnerstag und greiiag. Nur durch die Post zu beziedeu gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
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Bektinntmachung.
Gemäß Artikel 79 in Verbindung mit'Artikel 40 Absatz. 1 öer 'r®; und Provinzialorcmnng imrd der vom Provinziallag unterml l-r. <suh L v>§. leitgestellte Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz -Lberhelse» für das Ri. 1920 hiermit veröffentlicht
Gießen, den 14. Juli 1920.
Ter Vorsitzende des Provinzialtags.
Tr. Usinger.
Voranschlag
der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1920.
Einnahme Ausgabe
in 1920 Bezeichnung der Rubriken ’■ in 1920 9? ,/t 9}
80 683 90 1. Rechnungsrest
107 504 - 3. Allgemeine Verwaltung .... 290 360 -
66 757 15 4. Kreisstraßen < 4 096 132 15
- - 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 9 620 -
575 575 36 6. Gesundheitspflege......1172 708 36
3 000 - 7. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 3 100 -
- - 8. Soziale Fürsorge.....' . 42 207 —
9 925 - 9. Kulturelle Aufgaben 9 925 -
14 000 - 10. Kapitälzinsen . 14 000 —
— — 11. Kursgewinn, Kursverluste, Zins
vergütung und Reichsstempel- und Kapitalertragssteuern 8 000 -
- — 12. Zurückzuempfangende und auszu
leihende Kapitalien..... — —
- — 13. Aufzunehmende und zurückzuzah-
— 14. Uneinbringliche Posten undNachläsfe 100 -
- 15. Reservefonds 21 292 90
16. Betriebskapital: a) bar.......... 50 000 -
4 860 000 — 17. Beiträge und Zuschüsse . . . ,. —
5 717 445 41 Summe 5 717 445 41
Vbäildcrung
der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen, und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten: aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 61). Vom 1. Juli 1920.
~ Einziger Paragraph.
Satz 1 des § 16 der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1920^ (Reichs-Gesetzbl. S. 61) erhält folgende Fassung:
Ist der Schaden einwandfrei festgestellt und übersteigt der nach § 14 festzusetzende Wert nicht den Betrag von 15 000 Mark, so kann mit Zustimmung des Leiters der Entschädigungsslellc der Vorschuß oder die Beihilfe in Höhe dieses Wertes gewährt werden, sofern der Geschädigte erklärt, daß er bezüglich sämtlicher Forderungen auf den Ersatz von Schäden aus Anlaß des Krieges abgefunden sei.
Berlin, den 1. Juli 1920.
______________Tie Reichsregierung. F e h r c n b a ch. '_____________
Bekanntmachung
betreffend Baustoffbewirtschaftung.
Nachdem sich infolge besserer Kohlenbelieferung die Erzeugung von 'Backsteinen, Kalk und Zement günstiger gestaltet hat, bestimme ich auf Grund der Rcichsberordnungen vom 15. Januar 1918 und vom 24. Februar 1920, sowie vom 24. Februar 1920 und Reichsverordnung, betreffend Preistreiberei vvm 8.'Mai 1918 (R.-G.-Bl. S. 395):
Bis zunächst 15. August 1920 können
1. ohne Freigäbeschein die Ziegeleien bis
2000 Stück Backsteine und pro Monat und Einzelverbrauchcr, 2000 Stück Trainageröhren pro Monat uitb Einzelverbraucher abgcben — Tie Baumatcrialienhänüler können bis
2o00 kg oder 50 Sack Kalk pro Monat und Einzeloerbraucher liefern. *
Tie Ziegeleien und Baumaterialimhändler sind verpflichtet, m die von ihnen zu führenden iLagerbücher den Namen des Einpsängers,1 gelieferte Materialienmenge und Abgabczeit einzu
tragen. Tie Einträge sind derart zu führen, daß die Revisions- ^E?^fen iederzeit in der Lage sind, die Abgaben nachzuprüfen. 4-ie ^viederausfüllung der Händlerläger kann bis auf weiteres nur gegen Nachweis obiger Eintragung erfolgen.
Ter zur Zeit bestehende Mangel an Dachziegel läßt eine Ausdehnung der Erleichterung auf sie zunächst nicht zu. — Be- zuglich der Abgabe von Zement sind ähnliche Erleichterungen, beabstchtrgt und erfolgt deren Bekanntmachung nach Abschluß, der zur Zeit hierüber mit den Wirtschaftsverbänden schwebenden Verhandlungen.1
2. Tas von den Kreisbauinspektoren bzw. Stadt. Baupolizei- ämtern durch Fr ei g a b e s ch e in freizugLbende Bau- materiallenkontingent wird wie folgt erhöht -
u) Backsteine, Abbruchsteine, bis zu 5000 St. p. Mon. u Baustelle Bibersckwänzc ' 1500 St. p. Adon. u. Baustelle
Falzziegel, Tachpfannen, Ze-
meutziegcl 1000 St. p. Mon. u Baustelle
Trainageröhren 5000 St. p. Mon. u. Baustelle
Kalk 15 000 Kilogramm oder 325 Sack p. Mon. u. Baustelle
Für Zement ist die gleiche Erleichterung beabsichtigt.
Größere Mengen werden im gleichen Verfahren wie bis- W ?IJlt der Baustofsbeschaffungsflellc für Hessen, Sitz Frankfurt (Almn), Obermamstraße 51, jreigegeben. Mit Rücksicht aus den zur Zeit vorhandenen Vorrat an Baumaterialien werden bis auf weiteres Freigabcscheine auch für solche Bauten ausgestellt, deren Ausführung einem wirtschaftlichen Interesse entspricht deren Belieferung sich jedoch bisher durch die Baustofsknappheit verbot. Voraussetzung ist dabei, daß die Erzeugnisse im Inland bleiben und keine Gefährdung der Baustofsbeticferung für den Wohnungs- und Siedlungsbau eintritt.
Darmstadt, den 29.,Juni 1920.
Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung ______________in Hessen, gez.: Tr. W a g n e r. __
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.
. Auf Grund des § 59 der Reichsgetreidcvrdnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1027) wird für den Bezirk des Kommunalverbandes folgendes angeordnet:
1. Händlern, Bäckern und Konditoren ist die Abgabe von Mehl und, Backwaren außerhalb des Kreises vorbehaltlich' der Vorschrift in § 18 Absatz 1 c der Reichsgetreideordnung verboten. Soweit es, be,andere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, kann Antrag aus AusnahmebÄvilligung beim Kreisamt Gießen gestellt werden.
. herzenige, der Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weuervevaußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstand haben, hat binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Vertagungsabschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten.
AAe in der Verordnung vvm 13. März 1917 (Reichs-Gesetzbl ©. 22:9, 252), veröffentlicht im Kreisülatt Nr. 55 von 1917. be- tressend: Verkehr mit ausländischem Mehl, sowie die in unserer Belänntmachung vom 16. April 1917 (Kre.sölatt 9h- 68 von 1917) in gleichem Berreff getroffenen Bestimmungen bleiben auch für das Ernteiahr 1920/21 in Kraft.
oerhandlnngen gegen diese Anordnungen werden gemäß z 80 Zister 12 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 bestrast. :
' Tem Oberbürgermeister zu Gießen und den B u r g e r m e r st e r e i e n der Landgemeinden des K r e i- 1 e s ward empfohlen, vvrstel-ende Bekanntmachung alsbald ortsüblich zu verofsentlichen.
Gießen, den 15. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e.
n , Hessisches ' '
Landesamt für das Bildungswesen
Abteilung für Schnlangelegenheitcn.
Zu Nr. L. B. S. 12127. Darmstadt, den 6. Juli 1920 Bekanntmachmra.
Betr.: Lokale Feiertage.
der Frage, wie nach der Gleichstellung der Feriendauer an w r Z höheren b-chulen die noch bestehenden nicht gesetzlichen Skalen Feiertage iKirchweihtage, Fastnacht, Wohlfahrtstage u a) zu behandeln seien, erwidern wir, daß die Schule durch lokale Feiertage Ja wenig als möglich gestört werden darf. Lokale Fcicr- tage jind 1 er schule gegenüber also möglichst cinznschranken Ties gilt namentlich von solchen Feiertagen, die int Volksleben selbst


